Wabenhonig-Etiketten haben drei Pflicht-Sonderregeln: Die Verkehrsbezeichnung lautet Wabenhonig, Honig in Waben oder Wabenstück in Honig — Scheibenhonig ist seit der Reform 2024 nicht mehr zulässig. Die Füllmenge zählt das Gesamtprodukt inklusive Wachs. Wer nur den Honiganteil angibt, verstößt gegen die Mindestfüllmenge.
Wer als Imker Wabenhonig direkt vermarktet, hat ein deutlich höheres Etikett-Beanstandungs-Risiko als bei Schleuderhonig. Das ist nicht logisch — Wabenhonig ist das ehrlichste Naturprodukt, das es gibt. Aber genau deshalb haben die Hersteller-Pflichten ihre Tuecken. Wachs ist ein nicht-essbarer Bestandteil, der gleichzeitig zur Füllmenge zählt. Honigverordnung-Sondervorschriften für Waben gehen oft im Standardtext der Verordnung unter. Und der Imker-Stammtisch erklärt üblicherweise nur Schleuderhonig-Pflichten.
Die drei zulässigen Verkehrsbezeichnungen
Nach Anhang II der Honigverordnung gibt es drei verschiedene Verkehrsbezeichnungen, die Imker für Waben-Produkte verwenden dürfen.
Wabenhonig. Das ist Honig, der noch in den natürlichen Waben des Bienenvolkes ist — die Bienen haben die Waben gebaut und mit Honig verschlossen. Verkauft wird die ganze Wabe oder ein Wabenstück, das in einem Behältnis (Glas, Plastikbox) abgepackt ist. Wabenhonig darf keinen flüssigen Honig drumherum enthalten — sonst ist es Honig in Waben.
Honig in Waben. Das ist eine Mischform — ganze Naturwaben oder Wabenstücke werden in einem Glas mit flüssigem Schleuderhonig zusammen verkauft. Diese Bezeichnung ist seit der Honigverordnung-Reform 2024 explizit zulässig.
Wabenstück in Honig. Das ist eine Form, bei der ein Stück Naturwabe in flüssigen Honig eingelegt wird — meistens als Geschenk-Honig mit dekorativem Wabenstück. Wachs-Anteil ist geringer als bei Wabenhonig, aber das Wachs muss verzehrgeeignet sein (also keine Pollen-Fremdkörper, kein Brutwachs).
Die alte Bezeichnung Scheibenhonig ist nach der Reform 2024 nicht mehr eigenständig zulässig. Imker, die noch Etiketten mit Scheibenhonig haben, müssen diese bei Neudruck auf eine der drei aktuellen Bezeichnungen umstellen.
Füllmenge — das ist der Hauptfehler
Bei Wabenhonig zählt die Füllmenge auf dem Etikett das Gesamtprodukt — also Honig plus Wachs zusammen. Wenn auf dem Glas 250 g steht, dann ist das Glas voll mit 250 Gramm Wabenhonig (inklusive Wachs).
In Praxis ist Wachs bei klassischem Wabenhonig rund 5-8 Prozent des Gewichts. Bei einem 250-Gramm-Glas sind also rund 12-20 Gramm Wachs und 230-238 Gramm Honig. Der Verbraucher zahlt für Honig plus Wachs, weil Wachs untrennbarer Bestandteil des Naturprodukts ist.
Imker, die nur den Honig-Anteil angeben (z.B. 230 g bei einem 250-Gramm-Glas), fällen auf zwei Beanstandungs-Lagen. Erstens — die Mindestfüllmenge ist unterschritten, was eine Eichordnungs-Beanstandung ausloesst. Zweitens — die Verkehrsbezeichnung Wabenhonig deckt das Gesamtprodukt ab, eine separate Honig-Mengenangabe wäre irreführend.
Wabenhonig und die Reform 2024 — Ursprungs-Pflicht
Die Honigverordnung-Reform durch Richtlinie (EU) 2024/1438 bringt eine wichtige Änderung — die Angabe der Ursprungsländer mit Mengen-Anteilen wird Pflicht. Ab spätestens 14. Juni 2026 muss auf jedem Honigprodukt stehen, aus welchen Ländern der Honig stammt.
Bei Wabenhonig aus einem Imker-Eigenbetrieb ist das einfach. Ursprungsland Deutschland (oder Österreich, Schweiz). Das ist eine eindeutige Aussage, und die Bienen haben tatsächlich vor Ort die Wabe gebaut.
Bei vermischtem Importhonig in Waben (was selten ist — Wabenhonig wird typischerweise nicht international gehandelt) müssten alle Herkunftsländer mit Anteilen angegeben werden. In der Praxis bedeutet das für Direktvermarktung — Wabenhonig bleibt eine reine Lokalprodukt-Linie, weil die Logistik der Wabe nicht international skaliert.
Brut-Wachs — der unsichtbare Fehler
Wenn du Wabenhonig aus einer Wabe nimmst, die im Früh-Jahr auch für Brut genutzt wurde, dann enthält das Wachs Spuren von Bienen-Stoffwechselprodukten. Verkehrsfaehig ist das nicht mehr — Brut-Wachs ist nicht verzehrgeeignet. Der Honig drüber ist zwar in Ordnung, aber das Wachs als Bestandteil des Wabenhonigs muss aus reinem Honigraum-Wachs sein.
Praxis-Empfehlung — Wabenhonig nur aus reinen Honigraum-Waben gewinnen. Brutraum-Waben kommen nie in den Verkauf, auch nicht teilweise. Im Zweifel — die Wabe vor der Vermarktung optisch und labortechnisch prüfen lassen.
Pflichtangaben-Checkliste für Wabenhonig
Auf einem Wabenhonig-Etikett muss stehen.
- Verkehrsbezeichnung — Wabenhonig oder Honig in Waben oder Wabenstück in Honig (nicht Scheibenhonig).
- Füllmenge — Gesamt-Gewicht inklusive Wachs in Gramm.
- Ursprungsländer — typischerweise nur Deutschland (oder OE, CH) bei eigenem Imker-Betrieb.
- Mindesthaltbarkeitsdatum — bei Wabenhonig typisch 18-24 Monate ab Schleudertermin, bei korrekter Lagerung.
- Name und Anschrift — des Imkers oder des Vermarktungsbetriebs.
- Los- oder Chargen-Kennzeichnung — Pflicht nach Loskennzeichnungs-Verordnung.
- Lagerempfehlung — kühl und trocken, vor Sonne geschützt, nicht über 25 Grad C lagern.
Optional, aber empfehlenswert.
- Hinweis enthält natürliche Wabenstücke (Wachs), die mitverzehrt werden dürfen — gibt Verbraucher-Sicherheit.
- Honigsorte als Trachthonig-Auslobung (Linde, Robinie, Wald-Mischhonig) — wenn nachweisbar.
- Imkerei-Verband-Markenzeichen (DIB-Imker-Honig-Marke etc.) — wenn lizenziert.
Typische Beanstandungen bei Wabenhonig
Vier wiederholungs-häufige Fehler aus den letzten LGL-Berichten.
-
Scheibenhonig statt Wabenhonig. Alte Bezeichnung wird trotz Reform 2024 weiter benutzt. Beanstandung in Wieder-Drucken.
-
Füllmenge nur Honig-Anteil. Imker glaubt, Wachs zählt nicht. Falsch — Wachs zählt zur Füllmenge des Wabenhonigs.
-
Brut-Wachs als Etiketten-Versehen. Imker hat aus Brutraum-Wabe Wabenhonig gewonnen. Stichprobe entdeckt es. Beanstandung wegen nicht verzehrgeeignetem Bestandteil.
-
Fehlende Lagerempfehlung. Bei hohen Temperaturen kann Wabe schmelzen, Wachs trennt sich vom Honig. Reklamation. Etiketten ohne Lagertemperatur-Empfehlung haben hier keine Verteidigungslinie.
Komplettes Etikett-Beispiel Zeile für Zeile — Glas Wabenhonig 200 g
Ein konkretes Beispiel hilft mehr als jede abstrakte Liste. Hier ist ein rechtlich vollständiges Etikett für ein 200-Gramm-Glas Wabenhonig aus einem deutschen Direktvermarkter-Betrieb — so wie es nach dem Stand Sommer 2026 aussehen muss.
Vorderetikett:
Wabenhonig
200 g
Imkerei Berghammer, Musterweg 3, 83435 Bad Reichenhall
Rücketikett (Pflichtfelder):
Verkehrsbezeichnung: Wabenhonig
Zutaten: Honig (enthält natürliche Bienenwachswaben)
Ursprung: Deutschland
Mindesthaltbar bis: 06/2027 (oder aufgedruckt auf dem Deckel)
Loskennzeichnung: L 2026-05-A
Lagerung: Kühl und trocken lagern. Vor direkter Sonneneinstrahlung schützen. Nicht über 25 °C. Bei Wärme kann sich flüssiger Honig vom Wachs trennen — das ist kein Qualitätsfehler.
Name und Anschrift: Imkerei Berghammer, Musterweg 3, 83435 Bad Reichenhall
Hinweis-Zeile (empfohlen, nicht gesetzlich Pflicht):
Die natürlichen Wabenstücke aus Bienenwachs dürfen mitgegessen werden.
Was auf diesem Etikett bewusst fehlt:
Nährwerttabelle — das ist die häufigste Frage. Warum die fehlt, steht im nächsten Abschnitt. Zutaten-Liste mit Einzelprozenten — Wachs ist untrennbarer Bestandteil, kein Zusatzstoff. Gewicht ohne Wachs — rechtlich nicht zulässig als alleinige Füllmengenangabe, weil das Wachs zur Füllmenge zählt.
Wer den LMIV-Checker von Hofwerk nutzt, bekommt diese Pflichtfelder automatisch befüllt und sieht sofort, ob ein Feld fehlt. Das spart den manuellen Abgleich mit der Verordnung.
Nährwert und Grundpreis — zwei Sonderregeln für Imker
Zwei Punkte verwirren Imker bei jedem Etikett-Neuling. Erstens — muss eine Nährwerttabelle drauf? Zweitens — muss ein Preis pro Kilogramm drauf? Beide Fragen haben für Direktvermarkter eine Antwort, die vom Standard-Supermarkt-Produkt abweicht.
Nährwerttabelle — die LMIV-Ausnahme Anhang V Nr. 19
Die Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV) verpflichtet grundsätzlich alle Hersteller zur Nährwertkennzeichnung. Fettgehalt, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß, Salz — alles in der bekannten Tabelle. Bei Honig ist das 100 kJ pro 100 g ungefähr, fast alles Kohlenhydrate und Zucker, vernachlässigbar wenig Fett und Eiweiß.
Aber Anhang V Nr. 19 der LMIV nennt ausdrücklich Honig als Produktkategorie, die von der Nährwertkennzeichnung befreit ist — unter einer Bedingung. Der Imker muss die Erzeugnisse in kleinen Mengen unmittelbar an den Endverbraucher abgeben. Und die Abgabe muss lokal sein.
Was „kleine Menge” und „lokal” konkret bedeutet, ist im Gesetz nicht in harten Zahlen definiert. Aus der Auslegungspraxis der deutschen und österreichischen Lebensmittelbehörden (ALS/ALTS) wird oft ein Umkreis von rund 50 km als Richtwert genannt. Wer seinen Wabenhonig also auf dem eigenen Hof, auf dem Wochenmarkt in der Nachbargemeinde oder per lokaler Direktlieferung absetzt, fällt typischerweise unter diese Ausnahme.
Wer dagegen über einen Online-Shop deutschlandweit oder österreichweit versendet, verlässt die Direktvermarktungs-Ausnahme. Dann greift die volle Nährwertkennzeichnungs-Pflicht — und die Tabelle muss auf das Etikett oder zumindest in die Produktbeschreibung auf der Website.
In der Praxis bedeutet das: Ein Imker, der 80 Gläser Wabenhonig pro Jahr auf dem eigenen Hof verkauft und gelegentlich auf dem Dorfmarkt steht, braucht keine Nährwerttabelle. Wer dieselben Gläser zusätzlich über einen Shop versendet, muss für den Versandweg eine Nährwertangabe vorhalten — entweder auf einem zweiten Etikett-Layout oder durch eine klare Produktseite online.
Wichtig: Die Ausnahme gilt nur für die Nährwerttabelle. Alle anderen Pflichtangaben — Verkehrsbezeichnung, Füllmenge, Ursprung, Mindesthaltbarkeitsdatum, Name und Anschrift, Loskennzeichnung — bleiben vollumfänglich Pflicht, auch für den kleinsten Imker beim Hofverkauf.
Grundpreis — PAngV § 4 Abs. 3 und was das für Imker bedeutet
Die Preisangabenverordnung (PAngV) verlangt beim Verkauf von Lebensmitteln die Angabe des Grundpreises — also den Preis pro Kilogramm oder pro Liter. Bei einem Glas Wabenhonig für 250 Gramm zu einem Verkaufspreis von 9,50 Euro wäre der Grundpreis 38,00 Euro pro Kilogramm.
Die Grundpreispflicht gilt beim Verkauf an Verbraucher grundsätzlich immer dann, wenn Waren nach Gewicht angeboten werden. Das trifft Honig direkt.
Allerdings enthält § 4 Abs. 3 PAngV eine Ausnahme für kleine Direktvermarkter bei überwiegender Bedienung. Wer seinen Wabenhonig im persönlichen Verkauf — Hofstand, Wochenmarkt mit Standpersonal, direkte Hofübergabe — absetzt und dabei Kunden persönlich bedient, kann von dieser Ausnahme profitieren. Der Grundpreis muss dann nicht zwingend auf jedem Etikett stehen.
Die Ausnahme gilt ausdrücklich nicht bei Selbstbedienung. Wenn Wabenhonig-Gläser in einem Regal stehen, aus dem Kunden sich selbst bedienen, muss der Grundpreis ausgewiesen sein — entweder auf dem Etikett oder auf dem Preisschild am Regal.
Und beim Online-Verkauf gilt die Grundpreispflicht ohne Ausnahme. Jede Produkt-Seite im Online-Shop muss den Preis pro Kilogramm ausweisen.
Für die Praxis bedeutet das: Wer rein auf dem eigenen Hof mit persönlicher Übergabe verkauft, kann den Grundpreis weglassen. Wer auch nur einen Teil online oder in Selbstbedienungs-Regalen absetzt, muss ihn haben. Der sicherste Weg ist, den Grundpreis auf dem Etikett immer draufzuschreiben — das eliminiert jedes Risiko unabhängig vom Vertriebsweg.
Ein kurzes Rechen-Beispiel: 200-Gramm-Glas Wabenhonig zu 8,00 Euro — Grundpreis 40,00 Euro/kg. 250-Gramm-Glas zu 9,50 Euro — Grundpreis 38,00 Euro/kg. Die Zahl gehört, wenn sie auf dem Etikett steht, direkt neben den Verkaufspreis — in ähnlicher Schriftgröße, gut lesbar. Wer beim Etiketten-Druck die Grundpreis-Zeile weglässt und dann auf dem Wochenmarkt ein Selbstbedienungs-Regal aufstellt, hat einen Kennzeichnungsverstoß, den die Lebensmittelkontrolle bei Routinekontrollen standardmäßig prüft.
Mehr zum vollständigen Etikettierungsprozess für Honig steht im Honig-Etiketten-Erstellen-Überblick, wo auch die Schrittfolge vom Rohling bis zum fertig gedruckten Etikett beschrieben ist.
Ein häufiger Fehler beim Etiketten-Druck: Imker bestellen einen Etiketten-Rohling beim Druckdienstleister, der für Schleuderhonig entworfen wurde — und ergänzen dann per Hand oder Stempel „Wabenhonig” als Verkehrsbezeichnung. Das ist rechtlich zulässig, solange der Stempel gut lesbar und dauerhaft ist. Problematisch wird es, wenn der Rohling eine Nährwerttabelle enthält, die für Wabenhonig nicht zwingend gebraucht wird. Verbraucher, die eine Nährwerttabelle auf dem Etikett sehen, gehen davon aus, dass sie vollständig und korrekt ist. Wer eine unvollständige oder generisch kopierte Tabelle draufhat, riskiert eine Beanstandung wegen irreführender Nährwertangabe — also genau den umgekehrten Fehler, als wenn die Tabelle ganz fehlt. Entweder die Tabelle korrekt mit den echten Werten des eigenen Wabenhonigs befüllen, oder ganz weglassen, wenn die Direktvermarktungs-Ausnahme greift. Einen Mittelweg gibt es hier nicht.
Was Hofwerk hier ergänzt
Wer den allgemeinen Honigverordnungs-Ratgeber noch nicht durch hat, sollte ihn lesen — die Reform 2024 mit der Ursprungs-Vollangabe trifft auch Wabenhonig. Für die Honig-Untersuchungs-Pflichten gibt es den Honig-Untersuchung-Labors-Ratgeber, und für die Standard-Etikettierung den Honig-Etiketten-Erstellen-Ratgeber. Wer Lagerstabilitäts-Tests für Wabenhonig braucht, findet beim Deutschen Imkerbund DIB und beim Österreichischen Erwerbsimkerbund OEIB Vorlagen.