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■ LMIV-Pflichtangaben allergene

Allergene auf Etiketten — die 14 LMIV-Stoffe richtig kennzeichnen

Wie du die 14 LMIV-Allergene auf deinem Lebensmittel-Etikett korrekt hervorhebst, was bei loser Ware gilt und welche Schriftgröße Pflicht ist.

Von Sascha Ardeleanu · ·

TL;DR — Die LMIV listet in Anhang II 14 Allergen-Gruppen, die auf jedem vorverpackten Lebensmittel im Zutatenverzeichnis hervorgehoben werden müssen — typisch durch Fettdruck. Eine separate „Enthält”-Zeile reicht nicht. Bei loser Ware genügt mündliche Auskunft plus schriftliche Kladde. Schriftgröße mindestens 1,2 mm x-Höhe (0,9 mm bei Packs unter 80 cm²). Spuren-Hinweise sind freiwillig, aber bei realer Cross-Contamination Pflicht-Praxis.

Allergen-Kennzeichnung ist die Pflicht, an der die meisten Direktvermarkter formal scheitern — nicht weil das Allergen vergessen wird, sondern weil es falsch platziert ist. „Enthält Milch” am Etikett-Ende sieht für den Imker oder die Hofkäserin nach gewissenhafter Kennzeichnung aus. Aus Sicht der Lebensmittelaufsicht ist es eine separate Zeile außerhalb des Verzeichnisses und damit nicht das, was Artikel 21 LMIV verlangt.

Dieser Artikel listet alle 14 Allergen-Gruppen aus Anhang II der Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV), erklärt die Hervorhebungs-Mechanik nach Art. 21, geht auf die Sonderregeln für lose Ware ein und schließt mit den vier häufigsten Marktamt-Beanstandungen — gespeist aus den öffentlichen FAQ-Listen der LGL Bayern, den BMEL-Hinweisen und der IHK-Bonn-Praxis-Anleitung.

Die 14 LMIV-Allergene aus Anhang II

Anhang II der LMIV definiert genau 14 Allergen-Gruppen. Diese Liste ist EU-weit harmonisiert, gilt in Deutschland, Österreich und der Schweiz (über das LMG bzw. LIV-Anpassung) gleichermaßen und ist seit der ursprünglichen Fassung von 2011 stabil. Wer ein Lebensmittel etikettiert, prüft das Zutatenverzeichnis Komponente für Komponente gegen genau diese 14 Einträge — und hebt jeden Treffer hervor.

#Allergen-GruppeAnhang-II-DetailTypische LebensmittelDirektvermarkter-Pain
1Glutenhaltiges GetreideWeizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut + Hybrid-StämmeBrot, Mehl, Bier, CouscousBauernbrot, Mehl-Direktverkauf, Mehlspeisen-Hofladen
2Krebstierealle Krebstiere + ErzeugnisseGarnelen, Hummer, Krabbenfleisch(selten bei Hof-Direktvermarktung)
3Eieralle Eier-ErzeugnisseEier-Salat, Mayonnaise, NudelnHofläden mit Eier-Verarbeitung, Bauernkrapfen
4Fischealle Fisch-ErzeugnisseLachs, Forelle, Sardelle, FischsoßeTeichwirtschaft mit Räucherung
5Erdnüssealle Erdnuss-ErzeugnisseErdnussbutter, Saté-SoßeSpuren-Risiko bei Misch-Produktion
6Sojabohnenalle Soja-ErzeugnisseTofu, Sojasauce, Sojamilch(selten in DACH-Direktvermarktung)
7Milchinklusive Laktose, alle Milch-ErzeugnisseKäse, Butter, Joghurt, SchokoladeHofkäserei, Hofeis-Produktion
8SchalenfrüchteMandel, Haselnuss, Walnuss, Cashew, Pekan, Para, Pistazie, Macadamia / QueenslandNuss-Brote, Pesto, MüsliBäckerei mit Nuss-Stangen, Honig mit Walnüssen
9SellerieKnolle, Stangen, ErzeugnisseSuppen-Würze, Bouillon, SalateSelten als Hauptzutat — oft in Würzmischungen
10SenfSenfkörner, Senfsoße, SenfmehlSenf, Wurst-Würze, Salat-DressingHof-Senf-Produktion, Wurst-Direktvermarktung
11Sesamsamenalle Sesam-ErzeugnisseSesam-Brot, Tahini, HummusBäckerei mit Sesam-Stangen
12Schwefeldioxid + Sulfite> 10 mg/kg bzw. mg/lWein, Trockenfrüchte, eingelegtes GemüseHofkellerei, getrocknetes Obst, eingelegte Spezialitäten
13Lupinenalle Lupinen-ErzeugnisseLupinen-Mehl, Lupinen-KaffeeSelten — wachsender Trend in Bio-Bäckerei
14WeichtiereSchnecken, Muscheln, TintenfischMuscheln, Austern, Schnecken-Pasteten(sehr selten in DACH-Direktvermarktung)

Die fett gedruckte Spalte ganz links ist die Reihenfolge im Anhang II — nicht nach Häufigkeit, sondern nach historischer Aufnahme. Für ein Bauernbrot mit Walnüssen sind genau zwei Zeilen relevant: Nr. 1 (Weizenmehl) und Nr. 8 (Walnüsse). Ein Hartkäse aus Kuhmilch zieht nur Nr. 7. Eine Marmelade aus reinem Obst und Zucker keine — solange keine Kontamination droht.

Wie Allergene auf dem Etikett hervorgehoben werden müssen

Artikel 21 Absatz 2 LMIV verlangt, dass Allergene innerhalb des Zutatenverzeichnisses durch einen Schriftsatz hervorgehoben werden, der sie „klar abgehoben vom Rest des Zutatenverzeichnisses” zeigt. Welcher Schriftsatz das genau ist, lässt die Verordnung offen — und genau diese Offenheit führt regelmäßig zu Verwirrung.

Erlaubt und in der DACH-Praxis durchgängig akzeptiert sind:

  • Fettdruck der Allergen-Komponente — der Standard, etwa „pasteurisierte Kuhmilch”.
  • GROSSBUCHSTABEN — etwa „pasteurisierte Kuh-MILCH”.
  • Unterstreichung — etwa „pasteurisierte Kuh-milch”.
  • Kursivschrift — etwa „pasteurisierte Kuh-milch”.
  • Kontrastierende Farbe — etwa rot oder dunkelblau auf weißem Grund.

Eine dieser fünf Mechaniken reicht aus. Kombinationen sind erlaubt, aber überflüssig. Was nicht reicht: dieselbe Schriftart, dieselbe Größe, dieselbe Farbe wie der Rest des Verzeichnisses. Wenn das Allergen optisch nicht auffindbar ist, ist die Pflicht formal nicht erfüllt.

Wichtig: Hervorzuheben ist die Allergen-Komponente selbst — also das Wort „Milch” in „pasteurisierte Kuhmilch”, nicht die ganze Zutatengruppe. Bei „Weizenmehl” wird nur „Weizen” fett, nicht „mehl”. Diese Detail-Tiefe ist der häufigste Fehler bei selbst gestalteten Word-Etiketten.

Allergene bei loser Ware — die Direktvermarkter-Sonderregel

Der zweite große Stolperstein für Direktvermarkter: lose Ware. Wer Käse am Bauernmarkt aufschneidet, Brot offen aus dem Holzofen anbietet oder eingelegtes Gemüse aus dem Steintopf abfüllt, fällt nicht unter die Etiketten-Pflicht der LMIV — sondern unter die deutsche LMIDV (Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung) bzw. die österreichische Allergeninformations-Verordnung 2014.

Die Regel ist deutlich einfacher als bei vorverpackter Ware:

  • Mündliche Auskunft genügt — vorausgesetzt, das Personal kann auf Frage sofort und korrekt jedes Allergen jedes Produkts benennen.
  • Eine schriftliche Dokumentation („Kladde”, Tabelle, Allergen-Liste) muss im Verkaufsraum vorliegen und auf Verlangen einsehbar sein.
  • Ein gut sichtbarer Hinweis „Allergen-Informationen erhalten Sie auf Anfrage” oder vergleichbar ist Pflicht.

Was nicht Pflicht ist: ein einzelnes Allergen-Schild bei jedem Produkt. Diese Sorge taucht auf jedem zweiten Bauernmarkt auf — sie ist unbegründet. Der bürokratische Mindest-Aufwand liegt bei einem ausgedruckten Allergen-Plan im Ordner unter der Theke plus einem Aushang am Verkaufsstand.

In der Praxis empfehlen die Lebensmittelaufsichten in Bayern und Tirol, den Plan digital zu führen — etwa als Tablet-PDF — weil Änderungen sofort einpflegbar sind und keine veralteten Ausdrucke kursieren.

Schriftgröße + Lesbarkeit: 1,2 mm x-Höhe Pflicht

Allergen-Hervorhebung nutzt nichts, wenn die Schrift zu klein zum Lesen ist. Artikel 13 LMIV legt für alle Pflichtangaben — also auch das Zutatenverzeichnis mit seinen hervorgehobenen Allergenen — eine Mindest-Schriftgröße von 1,2 mm x-Höhe fest. Die x-Höhe ist die Höhe des Kleinbuchstabens „x”, nicht die Versalhöhe und nicht die Schriftgrad-Punktangabe.

Bei Verpackungen mit einer größten Oberfläche unter 80 cm² — typisch kleine Marmeladen-Probiergläser, Mini-Käseportionen, 250-g-Honig-Standardgläser teilweise — reduziert sich die Pflicht auf 0,9 mm x-Höhe. Die größte Oberfläche meint nicht die Etikettengröße, sondern die größte zusammenhängende Fläche der Verpackung selbst (bei zylindrischen Gläsern: Höhe mal Umfang).

Praxis-Umrechnung in Punkte für gängige Schriften:

  • Helvetica / Arial in 8 pt: ca. 1,3 mm x-Höhe — gerade so über der Pflicht-Grenze.
  • Helvetica / Arial in 7 pt: ca. 1,1 mm x-Höhe — unter der Pflicht.
  • Times New Roman in 9 pt: ca. 1,2 mm x-Höhe — passt knapp.

Wer Word-Templates skaliert (typisch von 500-g- auf 250-g-Etiketten auf 70 % Größe verkleinert), unterschreitet die Pflicht-Grenze fast immer. Das ist eine der zwei häufigsten Beanstandungen — siehe übernächste Sektion.

Spuren von Allergenen — wann muss „Kann enthalten” aufs Etikett

Spuren-Hinweise (englisch: „may contain”-Statements, im Deutschen meist „Kann Spuren von … enthalten”) sind in der LMIV nicht direkt geregelt — sie sind freiwillig. Aber faktisch sind sie für jede Misch-Produktion unverzichtbar.

Der Grundsatz: Wenn auf derselben Produktionslinie auch ein anderes Lebensmittel mit deklarations-pflichtigen Allergenen verarbeitet wird und Cross-Contamination realistisch ist (gemeinsame Knetmaschine, gemeinsamer Reifekeller, gemeinsamer Abfüllkopf), dann gehört der Vorsorge-Hinweis aufs Etikett. Das schützt Allergiker und schützt dich haftungsrechtlich.

Wann ein Spuren-Hinweis angemessen ist:

  • Bäckerei mit Weizen-Sortiment + Roggen-Sortiment auf derselben Knetmaschine.
  • Hofkäserei, die parallel Schaf- und Kuhmilch verarbeitet (für Patienten mit selektiver Kuhmilch-Allergie relevant).
  • Hofladen mit Nuss-Pesto-Produktion, der parallel auch nussfreie Produkte abfüllt.

Wann ein Spuren-Hinweis nicht angebracht ist: wenn keine reale Cross-Contamination droht. „Kann Spuren von Erdnüssen enthalten” auf einem Honigglas, in dessen Imkerei nie eine Erdnuss war, ist selbst beanstandungsfähig — als irreführende Information nach Art. 7 LMIV. Phantom-Hinweise sind kein Sicherheitsnetz, sondern eine eigene Falle.

Pro-Allergen-Tiefe: Milch, Glutenhaltiges Getreide, Eier, Schalenfrüchte

Vier der vierzehn Allergene tauchen bei Direktvermarktern in 90 % der Fälle auf. Lohnt sich, jedes davon einmal sauber durchzudeklinieren.

Milch (Nr. 7) — inklusive Laktose und allen Milch-Erzeugnissen. Hervorzuheben ist das Wort „Milch” oder „Laktose”, nicht der ganze Begriff „Kuhmilch”. Beispiel: „Pasteurisierte Kuhmilch, Salz, Lab”. Bei Käse-Reinprodukten ist das Allergen die einzige Pflicht-Hervorhebung im Verzeichnis.

Glutenhaltiges Getreide (Nr. 1) — die Pflicht greift bei Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel und Kamut sowie Hybriden daraus. Hervorzuheben ist das Getreide selbst, nicht die Mehl- oder Schrot-Endung: „Weizenmehl”, „Roggenvollkornschrot”, „Dinkelflocken”. Bei „Mehl” allein ohne Getreide-Angabe ist die Pflicht nicht erfüllt — die Getreideart muss benannt sein.

Eier (Nr. 3) — alle Eier-Erzeugnisse, egal ob Hühner-, Wachtel- oder Enten-Ei. Hervorhebung als „Hühnerei” oder „Eigelb”, nicht nur als „Bindemittel”. Achtung: Lecithin aus Ei (E322 mit Quellenangabe) ist deklarations-pflichtig, Soja-Lecithin nicht — die Quelle entscheidet.

Schalenfrüchte (Nr. 8) — die acht aufgezählten Nüsse: Mandel, Haselnuss, Walnuss, Cashew, Pekan-, Para-, Pistazie, Macadamia. Hervorzuheben ist die Nuss-Art selbst: „Walnüsse”, „Haselnüsse”. Eine pauschale „Schalenfrucht”-Angabe genügt nicht — die spezifische Art ist Pflicht, weil viele Allergiker nur auf eine bestimmte Nuss reagieren. Erdnüsse zählen botanisch zu den Hülsenfrüchten und stehen separat unter Nr. 5.

Marktamt-Beanstandungen rund um Allergene

Aus den öffentlich zugänglichen FAQ- und Beanstandungs-Listen der bayerischen, baden-württembergischen und österreichischen Lebensmittelaufsichten kristallisieren sich vier Allergen-Fehler heraus, die in der Praxis dauernd auftauchen.

Erstens: Hervorhebung außerhalb des Zutatenverzeichnisses. Klassisches Hofladen-Etikett: „Zutaten: Pasteurisierte Kuhmilch, Salz, Lab. Enthält Milch.” Sieht gut gemeint aus, ist formal Verstoß gegen Artikel 21 LMIV — die Hervorhebung muss im Verzeichnis stehen, nicht danach. Korrekt: „Zutaten: Pasteurisierte Kuhmilch, Salz, Lab.”

Zweitens: zu kleine Schrift bei kleinen Verpackungen. 250-g-Honig-Gläser, Mini-Marmelade-Portionen, 100-g-Käse-Ecken: Hier wird das Etikett-Template oft aus dem 500-g-Format herunterskaliert — und die Schriftgröße rutscht unter 1,2 mm. Wenn die größte Verpackungs-Oberfläche über 80 cm² liegt, ist das schlicht ein Formal-Verstoß.

Drittens: Spuren-Hinweis ohne reales Risiko. Phantom-„Kann Spuren von …” auf einem Reinprodukt aus einer Single-Linien-Produktion ist nach Art. 7 LMIV irreführend. Wer den Vorsorge-Hinweis aus reinem Defensiv-Reflex auf jedes Etikett klatscht, riskiert eine eigene Beanstandung.

Viertens: pauschale statt spezifische Allergen-Angabe. „Enthält Schalenfrüchte” reicht bei Anhang-II Nr. 8 nicht. Pflicht ist die spezifische Nuss: „Enthält Walnüsse” oder „Enthält Haselnüsse”. Bei Glutenhaltigem Getreide gleich: „Weizenmehl”, nicht „glutenhaltiges Mehl”.

QUID + Allergene: Wenn die Hervorhebung doppelt nötig wird

Die Mengenkennzeichnungs-Pflicht (QUID — Quantitative Ingredient Declaration) trifft Direktvermarkter immer dann, wenn eine Zutat in der Verkehrsbezeichnung genannt oder mit dem Lebensmittel graphisch verbunden ist. Beispiele: „Walnussbrot” zwingt zur Mengenangabe der Walnüsse in Prozent, „Honig mit Haselnüssen” ebenso.

Was viele übersehen: Wenn die hervorgehobene Zutat gleichzeitig ein Allergen aus Anhang II ist — und das ist bei Nüssen, Eiern, Milch und Getreide fast immer der Fall — gilt die Hervorhebung doppelt. Einmal als Allergen-Hervorhebung im Verzeichnis (Fettdruck), einmal als Mengen-Angabe in Prozent.

Beispiel: „Walnussbrot” mit 12 % Walnüssen. Korrektes Zutatenverzeichnis: „Zutaten: Weizenmehl, Wasser, Walnüsse (12 %), Salz, Hefe.” Die Walnüsse sind doppelt markiert — fett (Allergen-Hervorhebung) und mit Prozent (QUID).

Ergänzend gilt das auch bei Honig mit Nüssen, Käse mit Pfeffer-Mantel oder Sahne mit Vanille — sobald der Zutaten-Name in der Verkehrsbezeichnung auftaucht oder bildlich beworben wird, kommt die Mengenangabe dazu. Mehr Tiefe zur QUID-Mechanik findest du im verlinkten LMIV-Hub.

Checkliste vor Druckfreigabe

Vor jedem Etiketten-Druckauftrag — ob 200 Stück Hofkäse oder 5.000 Marmeladen — gehört diese Sieben-Punkte-Liste in den Workflow:

  1. Jede Zutat einzeln gegen Anhang II prüfen — passt eine zu einer der 14 Allergen-Gruppen?
  2. Treffer im Verzeichnis hervorheben — Fettdruck ist der Standard, keine separate „Enthält”-Zeile.
  3. Spezifische Allergen-Bezeichnung — „Walnüsse”, nicht „Schalenfrüchte”; „Weizen”, nicht „Getreide”.
  4. Schriftgröße prüfen — 1,2 mm x-Höhe (oder 0,9 mm bei Pack-Oberfläche unter 80 cm²).
  5. Spuren-Hinweis nur bei realer Cross-Contamination — sonst weglassen.
  6. Bei loser Ware: Allergen-Kladde im Verkaufsraum + Aushang „Auskunft auf Anfrage”.
  7. QUID-Pflicht prüfen — wenn eine hervorgehobene Allergen-Zutat in der Verkehrsbezeichnung steht, kommt zusätzlich die Mengen-Angabe in Prozent.

Wer durch alle sieben Punkte grün geht, kommt durch jede Allergen-Kontrolle. Die meisten Direktvermarkter scheitern an Punkt 2 oder Punkt 4 — beide Fehler sind in 30 Sekunden behoben, sobald sie einmal aufgefallen sind.

Eine schnelle Vor-Prüfung deines bestehenden Etiketts gegen die LMIV-Pflichten — inklusive Anhang-II-Allergen-Check — bekommst du im LMIV-Checker. Der gleicht das Zutatenverzeichnis automatisch gegen die 14 Anhang-II-Gruppen ab und meldet, wo eine Hervorhebung fehlt.

Cross-Reads: Honig, Marmelade, Käse, LMIV-Hub

Allergen-Hervorhebung ist nur ein Baustein der LMIV-Pflichten. Wer Honig, Käse, Marmelade oder Wurst direkt vermarktet, sollte die jeweiligen Pflicht-Listen kennen — nur dort steht, wann eine Zutatenliste überhaupt nötig wird und wann nicht.

Wer alle vier Detail-Artikel plus den Hofladen-Hub plus diesen hier gelesen hat, deckt 90 % der Etiketten-Pflichten eines durchschnittlichen DACH-Hofladens ab. Den Rest — Wurst, Bier, Spirituosen, Säfte — füllen wir Schritt für Schritt nach.

Häufige Fragen

Reicht es, wenn ich „enthält Milch" am Etikett-Ende schreibe?
Nein. Artikel 21 LMIV verlangt die Hervorhebung des Allergens innerhalb des Zutatenverzeichnisses — typisch durch Fettdruck der Allergen-Komponente, etwa „pasteurisierte Kuhmilch". Eine separate „Enthält"-Zeile ohne Hervorhebung im Verzeichnis ist die häufigste Marktamt-Beanstandung und gilt formal als nicht erfüllte Allergen-Kennzeichnung.
Wie hebt man Allergene am besten hervor?
Fettdruck ist der Praxis-Standard und wird von allen Lebensmittelaufsichten DACH-weit akzeptiert. Erlaubt sind nach Art. 21 Abs. 2 LMIV auch GROSSBUCHSTABEN, Unterstreichung, Kursivschrift oder kontrastierende Farbe — eine dieser Mechaniken reicht aus. Pflicht ist nur, dass die Allergen-Komponente vom Rest des Verzeichnisses klar abgehoben ist.
Muss ich bei loser Ware ein Allergen-Schild aufstellen?
Nein, kein Schild bei jedem einzelnen Produkt. Die deutsche LMIDV und die österreichische Allergeninformations-Verordnung erlauben mündliche Auskunft, sofern eine schriftliche Dokumentation („Kladde", Allergen-Liste) im Verkaufsraum vorliegt und das Personal sofort und korrekt antworten kann. Ein gut sichtbarer Hinweis „Allergen-Auskunft auf Anfrage" ist Pflicht.
Was wenn meine Marmelade-Charge zufällig Spuren von Nüssen enthält?
Wenn dieselbe Produktionslinie auch nuss-haltige Produkte verarbeitet und Cross-Contamination realistisch ist, empfiehlt sich der Vorsorge-Hinweis „Kann Spuren von Schalenfrüchten enthalten". Pflicht ist er nicht, aber Allergiker-Schutz und Haftungs-Schutz machen ihn faktisch unverzichtbar. Ohne reales Risiko sollte er weggelassen werden — Phantom-Hinweise sind selbst beanstandungsfähig.
Welche Schriftgröße ist Pflicht für Allergene?
Allergene unterliegen derselben Mindest-Schriftgröße wie alle Pflichtangaben nach Art. 13 LMIV: 1,2 mm x-Höhe. Bei Verpackungen mit einer größten Oberfläche unter 80 cm² — typisch kleine Marmeladen-Probiergläser oder Mini-Käse-Portionen — reduziert sich die Pflicht auf 0,9 mm. Die x-Höhe meint die Höhe des Kleinbuchstabens „x", nicht die Versalhöhe.

Quellen

  1. VO (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) — konsolidierte Fassung
  2. BMEL — Allergenkennzeichnung
  3. LGL Bayern — LMIV-FAQ Allergene
  4. IT-Recht-Kanzlei — Allergenkennzeichnung 2026
  5. IHK Bonn — Merkblatt Allergenkennzeichnung
  6. Lebensmittelverband Deutschland — Allergeninformationen

Eigene Beobachtung: Beim Sichten öffentlich abrufbarer Etiketten-Bilder österreichischer und süddeutscher Direktvermarkter (genussregionen.at, Hofläden auf Instagram, April 2026) fällt eine Falle besonders oft auf: Die Allergen-Hervorhebung steht als separate „Enthält"-Zeile unter dem Zutatenverzeichnis statt fett im Verzeichnis selbst — das ist nach Art. 21 LMIV formal ein Verstoß und in den Beanstandungs-Listen der bayerischen Kontrolle der mit Abstand häufigste Allergen-Fehler.

Hinweis: Dieser Artikel ist eine redaktionelle Zusammenfassung öffentlich zugänglicher Quellen, keine Rechtsberatung. Vor Druckfreigabe einer neuen Etiketten-Serie empfehlen wir eine Prüfung durch deine zuständige Lebensmittelaufsicht oder einen Lebensmittelrechtler. Stand der hier zitierten Verordnungen: 30. April 2026.