Lebensmittel, die Insekten enthalten, müssen die Insektenart mit lateinischem Namen und Darreichungsform im Zutatenverzeichnis ausweisen. Dazu kommt ein verpflichtender Allergenhinweis für Personen mit Krebs-, Weichtier- oder Hausstaubmilben-Allergie. Heimlich zugesetzte Insekten sind verboten — die Deklarationspflicht gilt ohne Ausnahme.
Insekten in Lebensmitteln sind ein Thema, das in Medienbeiträgen groß wirkt, in der Praxis der meisten Direktvermarkter aber selten vorkommt. Trotzdem lohnt es sich, die Regeln zu kennen — schon weil fertige Zuliefererzutaten wie Backmischungen oder Proteinriegel Insektenanteile enthalten können, die man auf dem eigenen Etikett weiterdeklarieren muss. Dieser Ratgeber erklärt den rechtlichen Rahmen, die konkreten Kennzeichnungspflichten und was Hersteller sowie Händler beachten müssen.
Was sind Insekten im Lebensmittelrecht — und warum brauchen sie eine Zulassung?
Insekten fallen in der EU unter das sogenannte Novel-Food-Recht. Novel Food bedeutet übersetzt „neuartiges Lebensmittel” — das sind Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten, die vor dem 15. Mai 1997 in der EU nicht in nennenswertem Umfang verzehrt wurden.
Die Rechtsgrundlage ist die Verordnung (EU) 2015/2283 über neuartige Lebensmittel. Sie schreibt vor: Ein neuartiges Lebensmittel darf erst nach einer Sicherheitsprüfung und einer formalen Zulassung der EU-Kommission verkauft werden. Die Zulassung ist eng gefasst. Sie gilt für eine bestimmte Art, eine bestimmte Form und bestimmte Verwendungszwecke. Wer eine zugelassene Insektenart in einer anderen Form oder für einen anderen Produkttyp einsetzt, handelt ohne Genehmigung — auch wenn die Tierart als solche zugelassen ist.
Die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel auf den Seiten der EU-Kommission listet alle aktuell zugelassenen Produkte mit ihren genehmigten Verwendungen.
Welche Insektenarten sind derzeit EU-weit zugelassen?
Stand 2025/2026 gibt es vier Insektenarten, die per Durchführungsverordnung als Lebensmittel oder Lebensmittelzutat zugelassen wurden:
Getrockneter Gelber Mehlwurm (Tenebrio molitor, Larve): Zugelassen für verschiedene Lebensmittelkategorien in getrockneter Form. Der Gelbe Mehlwurm war eine der ersten Insektenarten, die die EU-Kommission formell zuließ.
Wanderheuschrecke (Locusta migratoria): Ebenfalls zugelassen per Durchführungsverordnung. Die Zulassung gilt für gefrorene, getrocknete und pulverisierte Formen sowie für bestimmte Lebensmittelkategorien.
Hausgrille (Acheta domesticus): Zugelassen in mehreren Formen — gefroren, getrocknet, als Pulver und als teilentfettetes Pulver. Für verschiedene Produktkategorien gültig.
Getreideschimmelkäfer / Buffalo-Wurm (Alphitobius diaperinus, Larve): Zugelassen in gefrorener, pasteurisierter, getrockneter und pulverisierter Form.
Wichtig: Die Liste kann sich ändern. Weitere Anträge auf Zulassung laufen laufend durch das Genehmigungsverfahren. Den aktuellen Stand zeigt immer das offizielle EU-Register. Andere Insektenarten, die nicht in der Unionsliste stehen, dürfen in der EU nicht als Lebensmittel in den Handel gebracht werden.
Wie müssen Insekten im Zutatenverzeichnis deklariert werden?
Insekten sind Zutaten wie jede andere — sie stehen im Zutatenverzeichnis in absteigender Reihenfolge nach Gewichtsanteil. Das ist der Grundsatz der LMIV, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 über Lebensmittelinformation.
Für Insekten gibt es aber zusätzliche Anforderungen aus den jeweiligen Zulassungsverordnungen:
Pflichtangaben im Zutatenverzeichnis:
- Die zugelassene Bezeichnung der Insektenart (die handelsübliche oder gesetzlich vorgeschriebene Bezeichnung)
- Der lateinische Artname in Klammern
- Die Darreichungsform (z.B. „getrocknet”, „als Pulver”, „pasteurisiert”)
Ein Beispiel für eine korrekte Deklaration wäre: „getrocknete Larven des Gelben Mehlwurms (Tenebrio molitor)”. Oder bei der Hausgrille als Pulver: „teilentfettetes Pulver aus Hausgrille (Acheta domesticus)”.
Die genaue Formulierung richtet sich nach der jeweiligen Zulassungsverordnung für die konkrete Art. Wer die Zulassungstexte nicht selbst lesen möchte, findet die genehmigten Bezeichnungen in der Unionsliste der EU-Kommission.
Welchen Allergenhinweis schreiben die Zulassungsverordnungen vor?
Das ist der Punkt, der viele Hersteller überrascht. Die Zulassungsverordnungen für Insekten enthalten nicht nur Verwendungsregeln — sie schreiben auch einen spezifischen Allergenhinweis vor, der zusätzlich zum Zutatenverzeichnis auf das Etikett muss.
Der Hinweis lautet dem Inhalt nach: Die Zutat kann bei Personen mit einer Allergie gegen Krebstiere, Weichtiere oder Hausstaubmilben allergische Reaktionen auslösen.
Dieser Hinweis muss auf der Verpackung stehen. Er ergänzt die allgemeinen Allergenregeln der LMIV. Die LMIV verlangt für Hauptallergene eine optische Hervorhebung im Zutatenverzeichnis. Insekten gehören nicht zu den 14 Hauptallergenen nach Anhang II der LMIV. Der Kreuzallergiehinweis kommt aus der Novel-Food-Zulassung.
Für die korrekte Allergendeklaration auf dem gesamten Etikett ist der Ratgeber Allergene auf Etiketten die richtige Referenz — dort sind alle 14 LMIV-Hauptallergene und ihre Hervorhebungspflicht erklärt.
Was müssen Händler und Weiterverarbeiter beachten?
Wer Insekten nicht selbst erzeugt, sondern als Zutat kauft und in eigene Produkte einarbeitet, übernimmt die Kennzeichnungsverantwortung. Das gilt für Direktvermarkter genauso wie für jeden anderen Lebensmittelunternehmer.
Konkret bedeutet das:
Vorprodukte prüfen: Wer fertige Backmischungen, Proteinmischungen, Nudeln oder andere Zutaten von Drittanbietern bezieht, sollte die Zutatenlisten dieser Vorprodukte kennen. Enthält eine Backmischung Insektenmehl, muss das auf dem eigenen Endprodukt deklariert werden.
Zulassung der Zutat prüfen: Nur weil eine Zutat im Handel erhältlich ist, bedeutet das nicht, dass sie in der EU zugelassen ist. Der Einkauf nicht zugelassener Novel-Food-Zutaten und ihr Einsatz in eigenen Produkten ist ein Rechtsverstoß — auch dann, wenn der Zulieferer das Produkt legal in einem anderen Land hergestellt hat.
Rückverfolgbarkeit sicherstellen: Die Rückverfolgbarkeitspflicht nach der Lebensmittel-Basisverordnung gilt für Insektenzutaten genauso wie für alle anderen. Wer Insektenmehl einkauft, muss wissen, von wem und kann das nachweisen. Die Loskennzeichnung ist dabei ein Teil der Rückverfolgungskette.
Warum sind Insekten in Bio-Produkten nicht erlaubt?
Die EU-Öko-Verordnung (VO (EU) 2018/848) regelt, welche Zutaten in Bio-Produkten zugelassen sind. Insekten tauchen dort nicht auf — sie sind als Lebensmittelzutat im Öko-Regelwerk schlicht nicht vorgesehen.
Das hat weniger mit einer aktiven Ablehnung zu tun als mit einer zeitlichen Lücke: Das Öko-Regelwerk wurde nicht gleichzeitig mit dem Novel-Food-Recht für Insekten aktualisiert. Bis sich das ändert — was eine eigene Rechtsetzung erfordern würde — gilt: Bio-zertifizierte Produkte dürfen keine Insekten enthalten.
Wer also etwa ein Bio-Müsli oder ein Bio-Brot anbieten möchte und dabei überlegt, ob Insektenmehl als Proteinquelle infrage kommt, hat die Antwort bereits: Nein, das ist mit dem Bio-Label nicht vereinbar.
Das berührt auch die Frage nach dem Bio-Logo und der Bio-Kennzeichnung auf dem Hof — wer das EU-Bio-Logo tragen möchte, muss alle Zutaten aus dem Öko-Regelwerk verwenden.
Wie relevant ist das Thema für typische Direktvermarkter?
Ehrlich gesagt: für die meisten wenig. Ein Imker, ein Fleischer, ein Käser oder ein Gemüsebauer wird in der Regel keine Insekten als Zutat einsetzen. Das Thema taucht aber regelmäßig in der Beratungspraxis auf — aus zwei Gründen.
Erstens berichten Medien und Verbraucherorganisationen seit einigen Jahren über Insekten in Fertigprodukten. Das weckt Fragen von Kunden, die wissen wollen, ob im Hofladen-Brot Insektenmehl steckt. Als Direktvermarkter, der seine Zutaten kennt, kann man das klar verneinen — sollte es aber sicher wissen, besonders wenn man Fertigzutaten zukauft.
Zweitens kann das Thema für Direktvermarkter relevant werden, die neue Produkte ausprobieren oder Zutaten aus dem Großhandel beziehen. Wer Proteinmischungen, Sportler-Riegel oder bestimmte Backmischungen von Drittanbietern weiterverkauft oder als Basis nutzt, muss die Zutatenlisten kennen.
Praktische Faustregel: Wer seine Zutaten selbst erzeugt oder aus bekannten Quellen mit vollständiger Deklaration bezieht, hat kein Problem. Wer Fertigprodukte weiterverkauft, prüft die Etiketten. Wer Insekten aktiv als Zutat einsetzen möchte, holt sich vorab Rat von der zuständigen Lebensmittelbehörde.
Was passiert bei fehlender oder falscher Kennzeichnung?
Wer Insekten einsetzt und das nicht deklariert, begeht mehrere Verstöße auf einmal. Erstens: Verstoß gegen das Zutatenverzeichnis der LMIV. Zweitens: Der Allergenhinweis für Kreuzallergiker fehlt. Drittens: Je nach Produkt liegt auch ein Verstoß gegen das Novel-Food-Recht vor, wenn die Zulassung nicht eingehalten wurde.
Die Lebensmittelüberwachung kann bei Kontrollen Proben ziehen und Etiketten prüfen. Insektenanteile lassen sich analytisch nachweisen. Bei Beanstandungen drohen Verwarnungen, Bußgelder und bei schwerwiegenden Verstößen Rückrufe. Besonders das fehlende Allergen-Hinweis-Risiko wiegt schwer: Menschen mit einer Hausstaubmilben- oder Krebstier-Allergie können auf Insektenzutaten stark reagieren — das ist kein theoretisches Szenario, sondern medizinisch dokumentiert.
Den richtigen Umgang mit Allergenen auf dem Etikett erklärt der Ratgeber Allergene auf Etiketten ausführlich. Wer sein Etikett systematisch auf alle Pflichtangaben prüfen möchte, findet dafür das LMIV-Prüftool — es führt durch alle Pflichtpunkte, auch für ungewöhnlichere Zutaten.
Wie sieht ein korrektes Etikett mit Insektenanteil in der Praxis aus?
Ein Beispiel macht die Regeln greifbarer. Angenommen, ein Hersteller produziert einen Proteinriegel, der teilentfettetes Pulver aus Hausgrille enthält.
Das Zutatenverzeichnis würde die Grille-Zutat an der nach Gewichtsanteil richtigen Stelle nennen — etwa: „…Hafermehl, teilentfettetes Pulver aus Hausgrille (Acheta domesticus), Sonnenblumenkerne…”. Der lateinische Name in Klammern ist Pflicht, nicht optional.
Direkt neben oder nach dem Zutatenverzeichnis folgt der Allergenhinweis: „Kann bei Personen mit einer Allergie gegen Krebstiere, Weichtiere oder Hausstaubmilben allergische Reaktionen auslösen.” Diese Formulierung ergibt sich aus der jeweiligen Zulassungsverordnung — der genaue Wortlaut kann leicht variieren, der Inhalt ist verbindlich.
Wenn die Hausgrille als Zutat gleichzeitig in einer der 14 LMIV-Hauptallergene-Kategorien läge, müsste sie zusätzlich optisch hervorgehoben werden. Das ist bei Insekten derzeit nicht der Fall — sie gehören nicht zur Allergen-Liste in Anhang II der LMIV. Der spezifische Kreuzallergie-Hinweis kommt allein aus der Novel-Food-Zulassung.
Auf der Vorderseite der Verpackung darf der Hersteller das Produkt nennen wie er möchte, solange die Bezeichnung nicht täuscht. „Proteinriegel mit Grille” ist erlaubt, „Grille-Pulver-Riegel natürlich pur” wäre irreführend, wenn die Zutat nur einen kleinen Anteil hat und die Formulierung anderes suggeriert. Hier greift die allgemeine Irreführungsverbotspflicht der LMIV.
Das Etikett muss zudem alle übrigen Pflichtangaben enthalten — Nettofüllmenge, Haltbarkeitsdatum, Unternehmensangaben, Nährwertdeklaration, Loskennzeichnung. Ein Insektenanteil ändert diese Basisregeln nicht, er kommt schlicht als weitere Anforderung dazu.
Wer Produkte mit Insektenanteil vertreiben möchte, sollte Belege aufbewahren. Dazu gehören die Zulassungsunterlagen der Insektenart, Rechnungen und die Zutatendokumente des Lieferanten. Bei Novel Food schaut das Amt genauer hin als bei normalen Zutaten. Fehler passieren häufig, weil die Zulassungsregeln komplex sind.
Zusammenfassung: Das Wichtigste zur Insekten-Kennzeichnung
Insekten in Lebensmitteln unterliegen dem Novel-Food-Recht der EU. Vier Arten sind Stand 2025/2026 zugelassen — jeweils für konkrete Formen und Verwendungszwecke. Wer eines dieser Insekten als Zutat einsetzt, muss im Zutatenverzeichnis die zugelassene Bezeichnung, den lateinischen Artnamen und die Darreichungsform angeben. Zusätzlich ist ein Allergenhinweis auf mögliche Reaktionen bei Personen mit Krebs-, Weichtier- oder Hausstaubmilben-Allergie Pflicht.
Für Bio-Produkte sind Insekten keine zulässige Zutat. Für die meisten Direktvermarkter ist das Thema in der Praxis selten — relevant wird es, wenn Fertigzutaten oder Vorprodukte zugekauft werden, deren Zutatenlisten Insektenanteile enthalten könnten.
Wer auf Nummer sicher gehen möchte: Zutaten kennen, Vorprodukt-Etiketten lesen, im Zweifel die Lebensmittelbehörde fragen. Die Rechtslage ist klar — die Umsetzung ist es auch, sobald man weiß, worauf man achten muss.
Weiterführende Ratgeber für ein vollständiges Etikett:
- Allergene auf Etiketten — alle 14 Hauptallergene, Hervorhebungspflicht
- Lebensmittel-Etiketten nach LMIV erstellen — Aufbau Schritt für Schritt
- Loskennzeichnung und Chargennummer — Rückverfolgbarkeitspflicht erklärt
- LMIV-Checker — Etikett auf alle Pflichtangaben prüfen