TL;DR — Wer Marmelade vermarktet, hat ab 14. Juni 2026 ein neues Etiketten-Spielfeld: „Marmelade” darf endlich wieder auf alle Früchte, der Mindestfruchtgehalt steigt bei Konfitüre auf 450 g/kg und bei Konfitüre extra auf 500 g/kg, und im Sichtfeld muss neu „Hergestellt aus X g Früchten je 100 g” oder der Gesamtzuckergehalt stehen. Direktvermarkter mit eigener Hofproduktion behalten die Nährwerttabelle-Ausnahme. Acht Pflichtangaben bleiben — drei davon sind die häufigsten Beanstandungs-Stolpersteine.
Marmelade ist das Lebensmittel mit der schiefsten Sprach-Geschichte in der EU. Seit 1979 darf streng genommen nur Zitrus-Erzeugnis „Marmelade” heißen — ein Erbstück aus dem britischen EG-Beitritt, das Generationen von Direktvermarktern ignoriert haben. Ab dem 14. Juni 2026 wird der Sprachgebrauch endlich legal: die Richtlinie (EU) 2024/1438 hebt die Zitrus-Beschränkung auf, hebt aber gleichzeitig den Pflicht-Fruchtgehalt deutlich an.
Dieser Artikel listet alle Pflichten für vorverpackte Marmelade, Konfitüre, Konfitüre extra, Gelee und Fruchtaufstrich, die direkt an Endverbraucher abgegeben werden. Quellen sind die Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV), die deutsche Konfitürenverordnung und die neue EU-Richtlinie 2024/1438, die ab Juni 2026 die alte Frühstücksrichtlinie 2001/113/EG ablöst.
Marmelade vs. Konfitüre vs. Fruchtaufstrich — was darf wie heißen ab 14. Juni 2026
Die Bezeichnung ist der zentrale Hebel des ganzen Etiketts — sie entscheidet über Pflicht-Fruchtgehalt, Zucker-Vorgaben und über Beanstandungs-Risiko bei der Lebensmittelaufsicht. Genau hier ändert sich 2026 die meiste Substanz, und genau hier macht in der Praxis kaum jemand alles richtig.
Bisher (bis 13. Juni 2026) gilt die alte Konfitürenverordnung von 2003 — die wiederum die EU-Richtlinie 2001/113/EG umsetzt. Die Logik: „Marmelade” ist ausschließlich für Zitrusfrüchte reserviert (Orangen, Zitronen, Bitterorangen, Pampelmusen). Alles andere — Erdbeere, Marille, Zwetschke, Himbeere — muss „Konfitüre” heißen. Wer „Erdbeermarmelade” aufs Glas druckt, begeht formal einen Bezeichnungs-Verstoß nach § 4 KonfV. In der Praxis duldete die Aufsicht das oft, beanstandete es bei förmlichen Kontrollen aber regelmäßig.
Ab 14. Juni 2026 fällt die Zitrus-Beschränkung. Die Richtlinie (EU) 2024/1438 erlaubt „Marmelade” für alle Früchte. Sprachlich passt sich die Verordnung damit endlich dem deutschen Sprachgebrauch an. Praktisch bedeutet das: Wer ab Juni 2026 eine neue Charge etikettiert, kann frei wählen — „Erdbeer-Marmelade”, „Erdbeer-Konfitüre” oder „Fruchtaufstrich Erdbeere” sind alle drei zulässig, sofern die jeweiligen Rechtskategorien eingehalten werden.
Konfitüre und Konfitüre extra bleiben streng definiert. Die Mengen-Schwellen ändern sich aber deutlich: bei „Konfitüre” steigt der Mindestfruchtgehalt von 350 auf 450 g/kg, bei „Konfitüre extra” von 450 auf 500 g/kg. Wer die Schwelle nicht erreicht, muss zur freieren Bezeichnung „Fruchtaufstrich” wechseln. Das Long-Tail-Suchvolumen für die Frage „marmelade konfitüre unterschied” liegt im DACH-Raum bei rund 5.660 Anfragen pro Monat — ein guter Indikator dafür, wie viel Verwirrung das Thema produziert.
„Fruchtaufstrich” ist die Auffang-Bezeichnung. Sie ist gesetzlich nicht streng definiert, hat keinen Mindestfruchtgehalt und erlaubt andere Süßungsmittel als Saccharose — etwa Apfeldicksaft, Agavensirup oder reine Fruchtsaftkonzentration. Viele Bio-Direktvermarkter wechseln bewusst auf „Fruchtaufstrich”, um zuckerreduzierte Produkte zu vermarkten. Die Kehrseite: ohne klare Definition sind irreführende Bezeichnungen leichter angreifbar — „Premium-Fruchtaufstrich extra” ist nicht geschützt und wird bei strengen Kontrollen schnell als Täuschung im Sinne von Artikel 7 LMIV moniert.
Die Pflichtangaben für Marmelade-Etiketten
Marmelade-Etiketten sind anspruchsvoller als Honig-Etiketten, weil das Produkt ein verarbeitetes Lebensmittel mit mehreren Zutaten ist — und weil die EU-Frühstücksrichtlinie eine eigene Pflichtangabe oben drauf legt. Die LMIV-Basis-Liste plus die Sondervorschriften aus Konfitürenverordnung und 2024/1438 ergeben in Summe zehn Punkte, die ohne Ausnahme aufs Glas gehören.
Konkret muss jedes Marmelade-Etikett ab 14. Juni 2026 enthalten:
- Verkehrsbezeichnung — „Marmelade”, „Konfitüre”, „Konfitüre extra”, „Gelee”, „Gelee extra” oder „Fruchtaufstrich”. Sortenbezug („Marillen-Marmelade”) ist Ergänzung, nicht Ersatz.
- Frucht- oder Zucker-Sichtfeld-Angabe — entweder „Hergestellt aus X g Früchten je 100 g” oder „Gesamtzuckergehalt X g je 100 g”. Pflicht im selben Sichtfeld wie die Verkehrsbezeichnung.
- Zutatenverzeichnis — in absteigender Reihenfolge nach Gewichtsanteil bei der Verarbeitung. Allergene wie Schalenfrüchte oder Schwefeldioxid (bei manchen Pektinen) müssen hervorgehoben werden.
- QUID-Prozentangabe der namensgebenden Frucht — wenn „Erdbeer-” oder „Marillen-” in der Bezeichnung steht, ist die Mengenangabe der Frucht im Zutatenverzeichnis Pflicht (z. B. „Erdbeeren 55 %”).
- Nettofüllmenge in Gramm — typisch 200 g, 250 g, 350 g oder 450 g.
- Mindesthaltbarkeitsdatum — Format „mindestens haltbar bis Ende MM.JJJJ” reicht bei eingekochter Marmelade.
- Loskennzeichnung — sofern nicht aus dem MHD ableitbar. Bei Tageschargen-Produktion ist sie es selten.
- Name und Anschrift des Lebensmittelunternehmers — vollständige Postadresse, kein Postfach.
- Lagerhinweis nach dem Öffnen — typisch „nach dem Öffnen kühl lagern und bald verbrauchen”.
- Nährwerttabelle — Pflicht, sofern die Direktvermarkter-Ausnahme nach Artikel 16 Absatz 2 LMIV nicht greift (siehe eigene Sektion unten).
Die acht klassischen LMIV-Pflichten plus die zwei Konfitüren-Spezifika (Sichtfeld-Angabe, QUID) ergeben das Minimum. Gelee braucht zusätzlich den Hinweis „Gelee” als Verkehrsbezeichnung — eingekochter Fruchtsaft mit Gelee-Konsistenz darf nicht als „Konfitüre” bezeichnet werden.
Was die EU-Frühstücksrichtlinie 2024/1438 ändert
Die Richtlinie (EU) 2024/1438 ist die größte Konfitüren-Reform seit 1979. Sie betrifft drei Bereiche: die Bezeichnungs-Freigabe, den Mindestfruchtgehalt und eine völlig neue Sichtfeld-Pflichtangabe. Wer das Etikett 2026 ohne diese drei Änderungen druckt, bekommt ab Juni eine sichere Beanstandung.
Erstens: Bezeichnung „Marmelade” für alle Früchte. Die seit 1979 geltende Beschränkung auf Zitrusfrüchte fällt. „Erdbeer-Marmelade”, „Marillen-Marmelade”, „Zwetschken-Marmelade” werden EU-weit zulässig. Damit endet auch die Sprach-Schikane gegen den deutschen und österreichischen Sprachgebrauch — die Verordnung gleicht sich endlich der Realität an.
Zweitens: höhere Mindestfruchtgehalte. Bei „Konfitüre” steigt die Schwelle von 350 auf 450 g/kg Fruchtanteil im Endprodukt. Bei „Konfitüre extra” steigt sie von 450 auf 500 g/kg. Hintergrund: die Kommission will die Verbrauchererwartung („Frucht im Glas, nicht Zucker mit Frucht-Aroma”) besser bedienen. Wer bisher mit 35 % Fruchtanteil eine „Konfitüre” verkauft hat, muss ab Juni 2026 entweder die Rezeptur anheben oder auf „Fruchtaufstrich” umsteigen.
Drittens: Sichtfeld-Pflichtangabe für Frucht oder Zucker. Im selben Sichtfeld wie die Verkehrsbezeichnung muss ab 14. Juni 2026 entweder „Hergestellt aus X g Früchten je 100 g” oder „Gesamtzuckergehalt X g je 100 g” stehen — Direktvermarkter wählen das Format. Diese Angabe ergänzt die Zutatenliste und ist von ihr unabhängig. Eurofins fasst die Änderungen hier kompakt zusammen — relevant auch dann, wenn dein Etikett gerade noch in der alten Vorlage steckt.
Übergangsfrist + Was Direktvermarkter JETZT tun sollten
Die EU hat die Übergangsfrist bewusst direktvermarkter-freundlich gefasst: vor dem 14. Juni 2026 in Verkehr gebrachte Ware bleibt verkaufbar, bis die Bestände aufgebraucht sind. Du musst keine bestehenden Gläser im Hofladen umetikettieren, keine Charge zurückrufen, keine bezahlten Druckkosten in den Müll werfen. Was am 13. Juni 2026 im Regal steht, darf am 14. weiter dort stehen.
Trotzdem ist Nichts-Tun keine Strategie. Drei Schritte sollten Direktvermarkter im Mai vorbereiten:
Erstens: aktuellen Fruchtgehalt prüfen. Wenn du heute mit 35 oder 40 % Fruchtanteil arbeitest, kannst du ab Juni nicht mehr „Konfitüre” draufschreiben. Entweder Rezeptur auf 45 % anheben, oder Bezeichnung auf „Fruchtaufstrich” wechseln. Die Sortenbezeichnung („Marillen-Aufstrich”) bleibt erhalten — nur die Rechtskategorie ändert sich.
Zweitens: Druckvorlagen für Juni-Charge fertig haben. Wer im Mai 2026 die Frühlingsernte kocht und im Juni etikettiert, braucht ab dem 14. die neue Sichtfeld-Angabe. Das ist eine Layout-Frage — viele bestehende Etiketten haben im Sichtfeld neben der Verkehrsbezeichnung schlicht keinen Platz für den zusätzlichen Text. Layout-Anpassung jetzt vorbereiten, nicht erst im Juni unter Druck.
Drittens: Lagerbestand zählen. Wie viele Gläser mit alter Etikette stehen im Lager? Die dürfen alle abverkauft werden. Aber: wenn der Lagerbestand groß ist und langsam dreht, lohnt es sich, die alte Charge bewusst preislich zu pushen, damit kein Restbestand mit alter Etikette irgendwann später als Stolperfalle steht.
Marmelade-Etikett selbst gestalten — Werkzeuge im Vergleich
In der Praxis gestalten Direktvermarkter ihre Marmeladen-Etiketten in einem von vier Werkzeugen — alle haben Stärken, keines ist explizit auf die neue 2024/1438 plus QUID-Angabe ausgelegt.
Word oder LibreOffice ist der pragmatische Standard. Vorteil: jede Hofkonditorei hat es installiert, Vorlagen kursieren in Direktvermarkter-Foren. Nachteil: keine Pflicht-Validierung. Wenn du die Sichtfeld-Angabe vergisst oder QUID falsch setzt, druckt Word das genauso fröhlich wie ein korrektes Etikett. Wer per Word arbeitet, sollte vor jedem Druck eine separate Checkliste durchgehen — siehe weiter unten.
Avery Zweckform Design & Print liefert formatgenaue Vorlagen für Avery-Etikettenbögen, ist auf Druck-Ausrichtung optimiert. Schwäche: kein LMIV-Bewusstsein und schon gar keine 2024/1438-Logik. Du gestaltest dort ein vollständig falsches Etikett und es druckt sauber.
Canva ist optisch das stärkste Werkzeug — und gleichzeitig das gefährlichste. Wunderschöne Vorlagen verleiten dazu, Pflichtangaben aus optischen Gründen zu kürzen oder die neue Sichtfeld-Angabe in eine zweite Sichtfläche zu verschieben. „Sieht hübsch aus” ist kein Kriterium der Lebensmittelaufsicht.
Hofwerk · Etiketten (das Werkzeug, das wir hier gerade bauen) wird ein lineares Web-Werkzeug: Sorte, Frucht, Fruchtanteil, Zucker, Charge, MHD eingeben — Werkzeug baut druckfertiges PDF mit garantierter Konformität zur 2024/1438 inklusive korrekter Sichtfeld-Angabe und QUID-Prozenten. Kein Designer-Spielraum, dafür Marktamt-Sicherheit. Beta-Signup auf der Hofwerk · Etiketten Beta-Seite — die ersten 200 Direktvermarkter bekommen Zugang vor Launch. Ergänzend prüft der LMIV-Checker für Sondervorschriften ein bestehendes Etikett gegen die zehn Pflichtangaben und meldet, was fehlt.
Druckformate, Glas-Praxis und Schriftgröße
Marmelade kommt in der DACH-Region in vier Standard-Glasformaten: 200 g (Probier- und Geschenk-Gläser, ca. 60 mm Durchmesser), 250 g (Hofladen-Standard), 350 g (Frühstücks-Standard) und 450 g (Großverbraucher-Format). Jedes Format zwingt zu unterschiedlicher Etikettengröße — und damit zu unterschiedlicher Schriftgröße.
Das Standard-Rundetikett für ein 350-g-Glas misst typisch 90 × 60 mm bei rechteckigem Zuschnitt oder 70 × 70 mm bei rundem. Bei 200-g-Probiergläsern schrumpft das Etikett oft auf 55 × 35 mm — und genau dort wird die Schriftgrößen-Pflicht von 1,2 mm x-Höhe zur engen Sache. Schriftarten wie Helvetica oder Arial in 8 pt liegen knapp über dieser Grenze, in 7 pt fallen sie darunter und sind formal Verstoß.
Twist-off-Deckel sind der Knackpunkt. Die meisten Direktvermarkter etikettieren nur den Glaskörper, nicht den Deckel — das ist zulässig. Wer aber zusätzlich auf dem Deckel mit einer Hauben-Etikette arbeitet, muss aufpassen, dass keine Pflichtangabe nur auf dem Deckel steht, weil dieser beim Verbrauch entsorgt wird. Pflicht ist Pflicht-am-Glas, nicht Pflicht-am-Deckel.
Materialwahl: Polypropylen-Folien-Etiketten sind Pflicht-Standard für Marmeladengläser, weil sie im Hofladen-Kühlschrank und bei Schwitzwasser im Sommer nass werden. Papier-Etiketten halten optisch nur eine Saison, lösen sich bei Feuchtigkeit ab und sind bei Marktamt-Kontrollen ein Risikofaktor — ein abgelöstes Etikett wird wie ein fehlendes Etikett behandelt.
Häufige Marktamt-Beanstandungen bei Marmelade-Etiketten
Aus öffentlich zugänglichen Beanstandungs-Berichten der bayerischen, baden-württembergischen und österreichischen Lebensmittelaufsichten kristallisieren sich fünf Fehler heraus, die bei Marmelade-Etiketten in der Praxis dauernd auftauchen.
Erstens: falsche Verkehrsbezeichnung. Eine Hofkonditorei in Niederösterreich kassierte 2025 eine Beanstandung wegen „Erdbeer-Marmelade” auf einem Etikett mit 38 % Fruchtanteil — formal weder „Marmelade” (vor Juni 2026 nur Zitrus) noch „Konfitüre” (Schwelle 35 % erreicht, aber Bezeichnung passt nicht). Das ist ein klassischer Doppel-Verstoß und wurde mit Korrekturauflage plus 200 € Bußgeld geahndet.
Zweitens: fehlende QUID-Prozentangabe. Wenn „Marillen-Konfitüre” auf dem Glas steht, muss im Zutatenverzeichnis „Marillen 50 %” stehen. Fehlt die Zahl, ist das ein Verstoß gegen Artikel 22 LMIV. Der Fehler ist banal, taucht aber in Stichproben extrem häufig auf — geschätzt jedes dritte Direktvermarkter-Etikett betrifft das.
Drittens: Allergen-Hervorhebung bei Pektin-haltigen Produkten. Manche Pektine werden mit Schwefeldioxid (E 220) konserviert, das ab 10 mg/kg deklariations-pflichtig und allergen-relevant ist. Wer Apfelpektin oder ein günstiges Universalpektin verwendet, muss „Schwefeldioxid” im Zutatenverzeichnis hervorheben. Schalenfruchtspuren bei Mehrfruchtmischungen sind ein zweiter Stolperstein.
Viertens: fehlende oder falsche Loskennzeichnung. Wie bei Honig: die Charge muss aufs einzelne Glas, nicht nur auf den Karton. Bei Tageschargen aus Hofproduktion ist die Charge fast immer separat zu drucken, weil das MHD nicht ableitend genug ist (drei Chargen mit identischem MHD lassen sich sonst nicht unterscheiden).
Fünftens: fehlende Sichtfeld-Angabe ab Juni 2026. Das wird die häufigste Beanstandung des Sommers: Etiketten, die noch nach altem Standard gedruckt sind und nach dem 14. Juni in Verkehr gebracht werden. Vor 13. Juni produziert: alles gut. Nach 14. Juni in den Verkehr: muss die neue Frucht- oder Zucker-Angabe haben.
Sortenmarmelade vs. Mehrfruchtmischung
Sorten-Marmelade und Mehrfruchtmischung folgen unterschiedlichen Regeln im Zutatenverzeichnis und in der QUID-Logik. Wer beide Produktlinien führt, muss zwei Etiketten-Logiken parallel beherrschen — und übersieht in der Praxis oft die Reihenfolge-Pflicht.
Sortenmarmelade wie „Erdbeer-Konfitüre” oder „Marillen-Marmelade” stellt die namensgebende Frucht in der Verkehrsbezeichnung in den Vordergrund — und genau deshalb ist die QUID-Prozentangabe nach Artikel 22 LMIV Pflicht. Im Zutatenverzeichnis muss stehen: „Erdbeeren 55 %, Zucker, Geliermittel Pektin, Zitronensäure”. Die Frucht muss als erste Zutat aufgeführt sein, weil sie über 50 % des Endprodukts stellen soll (typischer Fall bei Konfitüre extra ab Juni 2026).
Mehrfruchtmischung wie „Beerenmischung” oder „Sommerfrüchte” listet alle Früchte in absteigender Reihenfolge nach Mengenanteil. Beispiel: „Erdbeeren, Himbeeren, Brombeeren, Johannisbeeren, Zucker, Pektin”. Wenn eine der Früchte hervorgehoben wird („mit besonders viel Himbeere”), greift wieder QUID — auch wenn sie nicht in der Hauptbezeichnung steht.
Bezeichnungs-Falle: „Vier-Frucht-Marmelade” ist als Sammelbezeichnung zulässig, „Erdbeer-Himbeer-Marmelade” verlangt zwei QUID-Angaben (Erdbeere X %, Himbeere Y %). Wer die Reihenfolge aus Marketing-Gründen umdreht — Himbeere zuerst, weil es klingt — und tatsächlich mehr Erdbeere drin ist, riskiert eine Irreführungs-Beanstandung nach Artikel 7 LMIV.
Bio, AMA, Demeter — was zusätzlich aufs Etikett darf
Wer als Bio-Betrieb oder mit AMA-Gütesiegel produziert, hat zusätzliche Kennzeichnungs-Möglichkeiten — die alle freiwillig sind, aber strenge Regeln haben, sobald sie aufs Etikett kommen.
EU-Bio-Logo plus Codenummer der Kontrollstelle ist Pflicht, sobald „Bio” oder „Öko” auf dem Etikett steht. Ohne Codenummer der Kontrollstelle (z. B. „AT-BIO-301” oder „DE-ÖKO-006”) ist der Bio-Hinweis ein klarer Irreführungs-Tatbestand. Die Kontrollstelle muss zur tatsächlich zertifizierenden Stelle passen.
AMA-Gütesiegel in Österreich ist an konkrete Herkunfts- und Produktions-Kriterien gekoppelt. Logo plus „AMA Qualität geprüft” oder „AMA Bio” sind nur nach Vertrag mit der AMA-Marketing zulässig. Direktvermarkter ohne AMA-Vertrag dürfen das Logo nicht verwenden — auch nicht in abgewandelter Form.
Demeter ist die strengste Kategorie und an einen Verband-Vertrag gebunden. „Demeter” auf dem Etikett ohne Demeter-Mitgliedschaft ist ein klassischer Markenrechts-Verstoß zusätzlich zur Lebensmittel-Beanstandung. Wer ungesicherte Begriffe wie „biologisch-dynamisch” verwendet, bewegt sich in einer Grauzone und sollte vorab die zuständige Kontrollstelle befragen.
Alle drei Labels sind kein Pflichtbestandteil des Etiketts. Sie ersetzen keine LMIV-Pflichtangabe, sie ergänzen sie. Wer das EU-Bio-Logo druckt, aber die Loskennzeichnung vergisst, hat trotz korrektem Bio-Hinweis ein nicht-konformes Etikett.
Direktvermarkter-Ausnahme bei der Nährwerttabelle
Die Nährwerttabelle ist bei Marmelade nicht zwingend Pflicht. Artikel 16 Absatz 2 LMIV erlaubt eine Ausnahme, wenn drei Bedingungen zusammenkommen: Abgabe in kleinen Mengen, direkt an Endverbraucher oder lokale Einzelhandels-Stellen, und lokal im Sinn von „im selben Bundesland oder Umkreis”. Wer auf Bauernmarkt, Hofladen oder beim Greißler im Nachbarort verkauft, kann die Tabelle weglassen.
Wichtig: Die neue Sichtfeld-Pflichtangabe für Frucht oder Zucker greift unabhängig davon. Auch wer von der Nährwerttabelle befreit ist, muss „Hergestellt aus 50 g Früchten je 100 g” oder „Gesamtzuckergehalt 55 g je 100 g” auf das Etikett im Sichtfeld der Verkehrsbezeichnung drucken. Die Ausnahme nach Artikel 16 LMIV reduziert sich rein auf die siebenzeilige Nährwerttabelle (Energie, Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß, Salz) — sonst nichts. Wer jetzt denkt „dann brauch ich auch keine Zucker-Angabe”, verwechselt zwei verschiedene Vorschriften.
Sobald Großhandel, Versand oder bundesweite Distribution einsteigen, fällt die Direktvermarkter-Ausnahme weg, und die volle Nährwerttabelle wird Pflicht. Praxis-Agrar erklärt die Schwelle hier ausführlich für deutsche Verhältnisse — Österreich folgt der gleichen Logik.
Cross-Reads: Honig, Käse, Allergene, LMIV-Hub
Wer Marmelade vermarktet, hat oft auch Honig, Käse oder Sirup im Sortiment — die Pflicht-Listen unterscheiden sich. Vergleichende Lektüre:
- Honig-Etiketten erstellen 2026 — Pflicht, Vorlage + Tool — Pflichtangaben für Reinprodukte ohne Zutatenverzeichnis und die neue Herkunftspflicht 2024/1438.
- Käse-Etikett: Die 11 LMIV-Pflichtangaben 2026 — ausführlich zur Direktvermarkter-Ausnahme bei der Nährwerttabelle und zum Festigkeitsgrad.
- Allergene auf Etiketten: Die 14 LMIV-Stoffe richtig kennzeichnen — relevant bei Pektin mit Schwefeldioxid, Schalenfrüchten und Mehrfruchtmischungen mit Spuren-Risiko.
- Lebensmittel-Etiketten erstellen LMIV-konform — die Zehn-Punkte-Pflicht-Liste plus ALTS-50-km-Auslegung der Direktvermarkter-Ausnahme.
- Hofladen-Etiketten — der komplette Pflicht-Hub für Direktvermarkter — Multi-Produkt-Sortimente mit Cluster-Ring zu allen Warengruppen.
- Avery-Vorlagen für Lebensmittel — der LMIV-Reality-Check — was schöne Avery-Designs aus Compliance-Sicht systematisch auslassen.
Checkliste vor Druckfreigabe
Vor jedem Druckauftrag — egal ob 200 Etiketten oder 5.000 — gehört dieser Zehn-Punkte-Check in den Workflow:
- Verkehrsbezeichnung passt zur Rechtskategorie (Marmelade, Konfitüre, Konfitüre extra, Gelee, Fruchtaufstrich).
- Ab 14. Juni 2026: Frucht- oder Zucker-Angabe im Sichtfeld der Verkehrsbezeichnung.
- Mindestfruchtgehalt erreicht: Konfitüre ≥ 450 g/kg, Konfitüre extra ≥ 500 g/kg.
- Zutatenverzeichnis in absteigender Reihenfolge nach Gewichtsanteil bei der Verarbeitung.
- QUID-Prozentangabe der namensgebenden Frucht im Zutatenverzeichnis.
- Allergene wie Schwefeldioxid (Pektin) oder Schalenfrüchte hervorgehoben.
- Nettofüllmenge in Gramm, an einer leicht auffindbaren Stelle.
- MHD-Format „mindestens haltbar bis Ende MM.JJJJ” oder Tag-genau.
- Loskennzeichnung auf jedem einzelnen Glas, nicht nur auf dem Karton.
- Vollständige Adresse: Vorname Nachname, Straße + Hausnummer, PLZ + Ort.
Und einer für die Druckerei: Test-Bogen drucken, auf leeres Glas kleben, aus 30 cm fotografieren. Wenn die Sichtfeld-Angabe und die kleinste Pflichtangabe auf dem Foto unleserlich wirken, ist die Schriftgröße zu klein.
Wer zehn grüne Haken hat, kommt durch jede Marktamt-Kontrolle ab Juni 2026. Die meisten Direktvermarkter scheitern an Punkt 2, 5 oder 9 — die neue Sichtfeld-Angabe wird vergessen, die QUID-Prozente fehlen, und die Loskennzeichnung steht auf dem Karton statt auf dem Glas. Alle drei Fehler sind in 30 Sekunden behoben, sobald sie einmal aufgefallen sind.