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■ LMIV-Pflichtangaben marmelade

Marmelade verkaufen 2026: Diese Angaben sind jetzt Pflicht

Konfitürenverordnung 2026: Am 14. Juni ändern sich Bezeichnungen + Fruchtmengen. Was Hofläden am Etikett tauschen müssen — mit AT/DE-Übergangsfristen.

Von Sascha Ardeleanu · ·

Konfitürenverordnung 2026: Ab 14. Juni 2026 darfst du jede Konfitüre auch „Marmelade” nennen — egal welche Frucht. Mindestfruchtmengen werden gleichzeitig verschärft (z. B. Standard 450 g/kg statt 350 g/kg). Bestände nach altem Recht dürfen abverkauft werden, neue Produktionschargen ab Stichtag brauchen neues Etikett. Zitrusfrüchte heißen ab dann „Zitrusmarmelade Orange/Zitrone/Grapefruit”.

Die EU-Frühstücksrichtlinie 2024/1438 modernisiert die Bezeichnungs-Regeln, lockert sie für Direktvermarkter teilweise — und verschärft die Mindestfruchtmengen. Was sich konkret ändert, welche Etiketten du tauschen musst und welche Bestände du noch abverkaufen darfst.

Was die EU-Reform 2024/1438 ändert

Die EU hat im Mai 2024 die Richtlinie 2024/1438 verabschiedet — eine Sammelrevision der sogenannten Frühstücksrichtlinien (Konfitüren, Honig, Säfte, Kondensmilch). Für Konfitüren bedeutet die Reform vor allem zwei Dinge: erstens dürfen alle Konfitüren ab dem Stichtag wahlweise auch als „Marmelade” bezeichnet werden, und zweitens gibt es klarere Regeln für die Sonderkategorie Zitrusfrüchte.

Vor der Reform war „Marmelade” als Verkehrsbezeichnung im EU-Binnenmarkt formal Zitrusfrüchten vorbehalten. Erdbeere, Marille, Himbeere und alles andere musste „Konfitüre” heißen. In der Direktvermarktung am Hof wurde diese Regel oft locker gehandhabt — viele Hofläden verkauften Erdbeermarmelade trotzdem unter dem traditionellen Namen, was bei Stichproben durch Lebensmittelaufsichten regelmäßig zu Beanstandungen führte. Mit der Reform ist diese Diskrepanz aufgelöst: Was im Hofladen sprachüblich war, wird ab 14. Juni 2026 in der gesamten Vermarktungskette zulässig.

Die nationale Umsetzung ist auf beiden Seiten der Grenze schon beschlossen: in Deutschland durch BGBl. 2025 I Nr. 289, in Österreich durch BGBl. II Nr. 52/2026. Die Schweiz folgt nicht direkt EU-Recht, hat aber eine vergleichbare Verkehrsanschauung im Lebensmittelrecht — wer in die Schweiz exportiert, sollte trotzdem mit Schweizer Etiketten arbeiten. Ein erster Überblick zur grundlegenden Etiketten-Pflicht steht in unserem Cornerstone Marmelade-Etiketten erstellen.

Mindestfruchtmengen — die Zahlen die du kennen musst

Die neuen Vorgaben für den Fruchtbestandteil je 1.000 g Endprodukt sind das Herzstück der Reform. Wer die Mengen unterschreitet, darf das Produkt ab 14. Juni 2026 weder als „Konfitüre” noch als „Marmelade” bezeichnen — auch nicht in der Direktvermarktung.

KategorieStandard-MindestmengeSonderfälle
Konfitüre / Marmelade450 g Fruchtbestandteil je 1.000 gRibisel/Johannisbeere, Sanddorn, Hagebutte, Quitte: 350 g · Ingwer: 180 g · Kaschuäpfel: 230 g · Passionsfrucht: 80 g
Konfitüre extra / Marmelade extra500 g Pulpe je 1.000 gRibisel/Sanddorn/Hagebutte/Quitte: 450 g · Ingwer: 280 g · Kaschuäpfel: 290 g · Passionsfrucht: 100 g
Zitrusmarmelade200 g Zitrusfrüchte je 1.000 g, davon mindestens 75 g aus dem Endokarp
Lösliche Trockenmassemindestens 45 %reduzierte Zuckerprodukte ausgenommen

Die Werte stammen aus der österreichischen Konfitürenverordnung-Novelle und sind in der deutschen Fassung deckungsgleich. Wer also 320 g Erdbeeren auf 1.000 g Endprodukt einkocht, hat keine Konfitüre mehr — sondern einen „Fruchtaufstrich”. Die Bezeichnungs-Reform 2024/1438 ändert daran nichts: weniger Frucht heißt anderer Produktname.

Zusätzlich gilt unverändert die LMIV-Schriftgrößen-Regel: Pflichtangaben mindestens 1,2 mm x-Höhe (kleinster Buchstabe), bei Verpackungs-Oberflächen unter 80 cm² mindestens 0,9 mm. Genauere Hinweise zu Schriftgrößen und Pflichtfeldern findest du im Lebensmittel-LMIV-Cornerstone und kannst sie direkt im LMIV-Checker prüfen.

Sonderfall Zitrusfrüchte — warum „Zitrusmarmelade” neu ist

Während die Reform Erdbeer-, Marillen- und Himbeerprodukten Bezeichnungs-Freiheit gibt, schafft sie für Zitrusfrüchte eine neue klare Kategorie: „Zitrusmarmelade”. Dahinter steckt die Erkenntnis, dass die alte Regelung Verbraucher eher verwirrt hat — wenn alles Zitrus „Marmelade” hieß, alles andere „Konfitüre”, war für Endkunden im Supermarkt nicht klar, warum.

Die neue Logik: ab 14. Juni 2026 darf der Begriff „Zitrus” durch die tatsächlich verwendete Zitrusfrucht ersetzt werden. „Orangenmarmelade”, „Zitronenmarmelade”, „Grapefruitmarmelade”, „Limettenmarmelade” sind die typischen Varianten. Der Mindestgehalt von 200 g Zitrusfrüchten pro 1.000 g Endprodukt — davon 75 g aus dem fruchtigen Endokarp (also dem fruchtfleisch-haltigen Inneren) — bleibt fix.

Praktisch: wenn du eine Hofladen-Käserei mit zusätzlichem kleinen Marmeladen-Sortiment betreibst und Quittengelee mit Orangenschalen produzierst, ist das eine spannende Grenzfrage — über 200 g Quitten pro 1.000 g + ein bisschen Orange ist es eine Konfitüre/Marmelade aus Quitte mit Orange, nicht eine Zitrusmarmelade. Das Österreichische Lebensmittelbuch Kapitel B 5 hilft bei der Verkehrsanschauung in solchen Mischfällen.

Was mit Bestands-Etiketten passiert

Die EU hat eine pragmatische Übergangsregel eingebaut: Produkte, die vor dem 14. Juni 2026 nach altem Recht gekennzeichnet und in Verkehr gebracht wurden, dürfen bis zum vollständigen Bestandsabbau weiter verkauft werden. Du musst also nicht am 14. Juni das Lager räumen oder Etiketten überkleben.

Was die Regel nicht erlaubt: alte Etiketten weiter zu drucken oder neue Produktionschargen mit Bestands-Etiketten zu versehen. Wenn du im Mai 2026 noch 5.000 alte Marillenkonfitüre-Etiketten im Lager hast und im Juli 2026 die nächste Charge produzierst, darf die neue Charge nicht mehr mit den alten Etiketten beklebt werden. Praktisch heißt das: Alt-Etiketten konsequent bis zum 13. Juni 2026 abverkaufen oder als Restposten verbuchen — danach ist neue Etiketten-Auflage Pflicht für jede neue Produktionscharge.

Wer eine größere Etiketten-Druckstrecke plant, sollte im April/Mai 2026 mit dem Wechsel beginnen. Die typische Vorlaufzeit für Etiketten-Offsetdruck (Avery-Vorlagen oder Druckerei-Direktbestellung) beträgt 2-4 Wochen, plus interne Korrekturschleife mit deinem Lebensmittelrechtler oder Lebensmittelaufsichts-Anfrage. Wenn du noch keine sauberen Etiketten-Vorlagen hast, hilft der Hofladen-Etiketten-Cornerstone plus die Avery-Vorlagen-Reality-Check als Filter, welche Standard-Vorlagen die LMIV-Pflichtangaben tatsächlich abdecken.

Häufige Fehler — Konfitüren waren 2024 mit 37 % Beanstandungsquote auffällig

Im aktuellen Lebensmittel-Jahresbericht 2024 von Baden-Württemberg hatten Konfitüren eine Beanstandungsquote von 37,2 % — über alle untersuchten Produktgruppen lag der Schnitt bei 15,1 %. Die Hauptursache: Kennzeichnung und Aufmachung mit 62,4 % der Beanstandungen, also genau die Art Fehler die mit der Reform 2026 nochmal kritischer wird.

Die typischen Fehler aus den BW- und LK-Österreich-Stichproben sind erstaunlich konsistent: zu kleine Schriftgröße bei Mehrsprachen-Etiketten (1,2 mm wird oft auf 1,0 mm geknappst weil das Etikett sonst zu groß wird), fehlende oder falsche Fruchtangabe pro 100 g, Verkehrsbezeichnung „Marmelade” auf Nicht-Zitrus-Produkten ohne ausdrückliche Direktvermarktungs-Ausnahme, fehlende Loskennzeichnung, ungenaue Zuckergehalt-Angabe.

Die LK Österreich stellt unter Musteretiketten Konfitüre/Marmelade eine direkt nutzbare Vorlage zur Verfügung — mit Hinweisen wie „hergestellt aus xx g Früchten je 100 g” und „Gesamtzuckergehalt xx g je 100 g”. Wer dieses Format konsequent verwendet und in 2026 nur die Verkehrsbezeichnung anpasst, ist auf der sicheren Seite. Beim QUID-Berechner kannst du den genauen Fruchtbestandteil deiner Rezeptur prüfen.

Was du jetzt konkret tun solltest

Drei Schritte, in dieser Reihenfolge:

  1. Rezeptur-Check (1 Stunde): Rechne pro Sorte den tatsächlichen Fruchtbestandteil pro 1.000 g aus. Liegst du unter den Mindestmengen aus der Tabelle oben, ist es ab 14. Juni 2026 keine Konfitüre/Marmelade mehr — sondern „Fruchtaufstrich” mit anderen Pflichtangaben.

  2. Etiketten-Inventur (1 Stunde): Wie viele Stück welcher Sorte hast du im Lager? Reicht der Bestand realistisch noch bis 13. Juni 2026 oder solltest du sofort umsteigen? Bei Mischbeständen lohnt sich ein gestaffelter Wechsel: ab Mai 2026 nur noch neue Etiketten drucken, alte parallel abverkaufen.

  3. Verkehrsbezeichnung wählen: „Konfitüre” oder „Marmelade” — beides ist ab Stichtag erlaubt. Für Hofladen-Markenführung ist „Marmelade” oft sympathischer + sucht-stärker (mehr Suchvolumen bei Endkunden), aber „Konfitüre” wirkt eine Spur professioneller. Bei Zitrus: zwingend „Zitrusmarmelade” oder konkrete Frucht („Orangenmarmelade”). Bei Misch-Sortimenten konsistent bleiben — entweder alle Erdbeer/Marille/Himbeer als „Marmelade” oder alle als „Konfitüre”, nicht gemischt.

Wer beim Etiketten-Update parallel die LMIV-Pflichtangaben überprüft, schlägt zwei Fliegen mit einer Klappe. Die häufigsten LMIV-Fehler sind im Beanstandungs-Quiz durchspielbar — fünf Minuten, danach weißt du wo deine eigenen Etiketten Schwachstellen haben.

Quellen + Weiterführendes

Häufige Fragen

Darf ich Erdbeermarmelade ab 14. Juni 2026 offiziell so nennen?
Ja. Wenn dein Produkt die Anforderungen an Konfitüre erfüllt (Mindestfruchtmenge + Zuckergehalt), darfst du ab Stichtag wahlweise „Konfitüre" oder „Marmelade" als Verkehrsbezeichnung verwenden. Vorher war „Marmelade" außerhalb der Direktvermarktung Zitrusfrüchten vorbehalten.
Muss ich alte Etiketten wegwerfen?
Nein. Ware, die vor dem 14. Juni 2026 nach altem Recht gekennzeichnet wurde, darf bis zum vollständigen Bestandsabbau weiter verkauft werden. Erst neue Produktionschargen ab Stichtag müssen den neuen Vorgaben entsprechen.
Darf Orangenmarmelade weiter Orangenmarmelade heißen?
Ja. Bei Zitrusfrüchten gilt die neue Bezeichnung „Zitrusmarmelade" — du darfst „Zitrus" durch die konkret verwendete Frucht ersetzen, also „Orangenmarmelade", „Zitronenmarmelade", „Grapefruitmarmelade".
Was ist mit Fruchtaufstrich?
Fruchtaufstrich fällt nicht unter die Konfitürenverordnung — wenn deine Rezeptur die Mindestfruchtmenge oder den Zuckergehalt nicht erreicht, ist „Fruchtaufstrich" weiterhin die korrekte Bezeichnung. Du darfst Fruchtaufstrich nicht einfach in „Marmelade" umetikettieren, nur weil die EU jetzt großzügiger ist.
Muss „hergestellt aus xx g Früchten je 100 g" auf jedes Glas?
Ja, die Fruchtangabe ist verpflichtende Spezialangabe für Konfitüren und Marmeladen — sie muss zusammen mit dem Gesamtzuckergehalt klar lesbar auf der Etikette erscheinen. Das ist unabhängig von der EU-Reform und gilt auch in 2026 weiter.

Quellen

  1. Richtlinie (EU) 2024/1438 — Frühstücksrichtlinien-Reform
  2. Richtlinie 2001/113/EG — ursprüngliche Konfitüren-Richtlinie
  3. DE: BGBl. 2025 I Nr. 289 — Änderung Konfitürenverordnung
  4. AT: BGBl. II Nr. 52/2026 — Änderung Konfitürenverordnung
  5. VO (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) — konsolidierte Fassung
  6. LK Österreich — Musteretiketten Konfitüre/Marmelade/Fruchtaufstrich
  7. Österreichisches Lebensmittelbuch Kap. B 5 — Konfitüren
  8. BW Lebensmittelüberwachung — Jahresbericht 2024

Eigene Beobachtung: Im baden-württembergischen Lebensmittel-Jahresbericht 2024 hatten Konfitüren mit 37,2 % Beanstandungsquote den auffälligsten Wert aller dort untersuchten Produktgruppen — primärer Grund war Kennzeichnung/Aufmachung, also genau die Art Fehler die ab 14. Juni 2026 nochmal kritischer wird.

Hinweis: Dieser Artikel ist eine redaktionelle Zusammenfassung öffentlich zugänglicher Quellen, keine Rechtsberatung. Vor Druckfreigabe einer neuen Etiketten-Serie empfehlen wir eine Prüfung durch deine zuständige Lebensmittelaufsicht oder einen Lebensmittelrechtler. Stand der hier zitierten Verordnungen: 6. Mai 2026.