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Hofladen-Etiketten 2026 — Pflicht-Hub für Direktvermarkter

Pflichtangaben, Sondervorschriften und Praxis-Ablauf für Hofläden — Honig, Käse, Wurst, Eier, Marmelade, vorverpackt und lose. Hub für Direktvermarkter.

Von Sascha Ardeleanu ·

TL;DR — Hofläden, Bauernmarkt-Stände und Direktvermarkter-Online-Shops haben drei parallele Etikettierungs-Welten: vorverpackte Ware mit voller Zehn-Punkte-LMIV-Pflicht, lose Ware mit reduzierter Pflicht plus Allergen-Kladde, und auf Kundenwunsch verpackte Ware, die rechtlich weiter unter die Lose-Ware-Regel fällt. Die Direktvermarkter-Ausnahme bei der Nährwerttabelle gilt nur bei Hofverkauf im 50-Kilometer-Radius — nicht im Online-Shop. Die Behörden-Praxis ist hart: 95 Prozent einer LAVES-Wurst-Stichprobe und 48 Prozent aller bayerischen Lebensmittel-Stichproben 2022 waren mangelhaft. Die fünf Dauer-Fehler sind formal (Allergene, Schrift, Adresse, Lose, Bezeichnung) und in 30 Sekunden behebbar.

Ein typischer Hofladen verkauft zwanzig bis fünfzig verschiedene Produkte: Honig vom eigenen Volk, Käse von der Nachbarmolkerei, eingegläste Marmelade aus eigenen Beeren, Wurst vom Bio-Schwein, Eier von den Legehennen, Säfte aus dem Streuobst. Jede dieser Warengruppen hat ihre eigene Verordnung, ihre eigenen Pflicht-Angaben, ihre eigenen Sonderregeln. Wer das Etiketten-Thema produktweise angeht, etikettiert ein Jahr lang.

Dieser Artikel ist der Persona-Hub für alle, die mehrere Produktgruppen unter einem Dach vertreiben. Er beantwortet die drei zentralen Fragen — welche Pflichten gelten universell, welche sind produktspezifisch, und wie organisiere ich den Ablauf — und verlinkt in die Detail-Artikel für jede einzelne Warengruppe.

Wer ist „Direktvermarkter” im LMIV-Sinn

Die Lebensmittelinformations-Verordnung verwendet den Begriff „Direktvermarkter” nicht direkt. Sie spricht von Lebensmittelunternehmern, die handwerklich hergestellte Lebensmittel direkt in kleinen Mengen an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgeben. Wer in dieser Definition steht, profitiert von einer einzigen großen Erleichterung: der Nährwerttabellen-Ausnahme nach Anhang V Nr. 19 LMIV. Wer nicht reinpasst, fällt unter die normalen Pflichten der Großabfüller.

In der Suchmaschine ist „Direktvermarkter” ein doppeldeutiger Begriff. Die Hälfte aller Top-Treffer für die deutsche Suchanfrage ist Energie-Direktvermarktung — Strom, Gas, Bilanzkreise. Der andere Teil ist die Lebensmittel-Direktvermarktung, um die es hier geht. Wenn dein Kunde nach „Direktvermarkter Etiketten” sucht, sortiert er die Energie-Welt automatisch aus. Wir auch.

Im Lebensmittel-Sinn umfasst der Begriff vor allem:

  • Hofläden mit eigenem Verkaufsraum am Hof
  • Bauernmarkt-Stände mit eigenem Stand auf wöchentlichen Märkten
  • Selbstvermarkter über lokale Vertriebs-Partner (Bio-Greißler, Reformhäuser, Restaurants)
  • Direktvermarkter mit Online-Shop, die zusätzlich ihren Hof-Sortiment per Versand anbieten

Die ersten drei Kanäle profitieren von der Direktvermarkter-Ausnahme bei der Nährwerttabelle, der vierte typischerweise nicht. Mehr dazu in der Sektion zur ALTS-Auslegung.

In Österreich nutzen viele Direktvermarkter zusätzlich das Marketinglabel „Gutes vom Bauernhof” des Agrarprojektvereins — ein Qualitätsprogramm der österreichischen Landwirtschaftskammern, das Hofläden, Bauernmärkte und Buschenschanken nach eigenen Kriterien zertifiziert. Das Label ergänzt die LMIV-Pflichten um freiwillige Standards zu Herkunft, Produktionsweise und Direktvertrieb. In Deutschland gibt es vergleichbare Regionalprogramme der Bundesländer (z. B. „Geprüfte Qualität Bayern” oder „Heimische Landwirtschaft Niedersachsen”).

Die zwei Etikettierungs-Welten in einem Hofladen

Der wichtigste Unterschied im Hofladen-Alltag ist nicht der Unterschied zwischen Käse und Honig, sondern der Unterschied zwischen vorverpackter und loser Ware. Beide Welten existieren parallel, oft im selben Verkaufsraum, oft sogar im selben Regal.

Vorverpacktes Lebensmittel sind alle Produkte, die vor dem Verkauf in einer Umhüllung sind und in dieser Form an den Endverbraucher abgegeben werden. Das eingegläste Honigglas, das vakuumierte Schinkenstück, das fertig portionierte Käsestück, die geschlossene Marmeladenbüchse. Hier greift die volle Zehn-Punkte-LMIV-Pflicht aus dem LMIV-Pflicht-Hub.

Lose Ware ist Lebensmittel, das ohne Vorverpackung in den Verkehr kommt und auf Kundenwunsch direkt aus der Theke oder vom Laib portioniert wird. Käse vom Laib, Wurst von der Stange, Brot aus dem Korb, Eier offen aus der Schale. Hier reduziert sich die schriftliche Pflicht auf:

  1. Bezeichnung des Lebensmittels — auf einem Auspreisungsschild oder in unmittelbarer Nähe der Ware
  2. Allergen-Information — schriftlich oder mündlich (siehe Allergen-Sektion)
  3. Preis — aus der Preisangabenverordnung, nicht der LMIV

Auf Kundenwunsch verpackte Ware ist die Hybrid-Form: das Käsestück, das die Kundin nicht im Stück, sondern in Frischhaltefolie mitnehmen will. Nach Artikel 44 LMIV bleibt das Lose-Ware. Die Verpackung am Verkaufsort macht aus loser Ware kein vorverpacktes Lebensmittel.

Die Trennung ist nicht akademisch. Wer das eingelagerte Marmeladenglas mit einem Lose-Ware-Schild versieht, etikettiert zu wenig und produziert eine Beanstandung. Wer das Käse-Stück vom Laib mit einem Voll-Etikett-Sticker beklebt, etikettiert zu viel — kein Verstoß, aber 30 Minuten Etikettendruck pro Tag, die niemand spart.

Pflichtangaben-Grundgerüst für vorverpackte Hofladen-Ware

Die zehn Pflichten aus Artikel 9 LMIV gelten für alle vorverpackten Lebensmittel — egal ob aus eigenem Hofladen oder Großabfüller-Etikett:

#PflichtangabeBemerkung für Hofladen
1Bezeichnungrechtlich vorgeschrieben oder verkehrsüblich
2Zutatenverzeichnisabsteigend nach Gewicht; entfällt bei Reinprodukten wie Honig
3Allergen-Hervorhebungdrucktechnisch fett, 14 Stoffe nach Anhang II LMIV
4Mengenkennzeichnung (QUID)bei genannten oder hervorgehobenen Zutaten
5Nettofüllmengein Gramm oder Milliliter, ohne „ca.”
6MHD oder VerbrauchsdatumMHD bei langer Haltbarkeit, Verbrauchsdatum bei verderblichem
7Lagerhinweiswenn nötig (kühl lagern, vor Licht schützen)
8AdresseVorname Nachname, Straße + Hausnummer, PLZ + Ort
9Loskennzeichnung„L” plus Charge auf jeder Verkaufseinheit
10UrsprungslandPflicht bei Honig, Eiern, Fleisch, Fisch, Obst, Gemüse
11Nährwerttabellehier greift die Direktvermarkter-Ausnahme

Plus die Schriftgrößen-Pflicht: mindestens 1,2 Millimeter x-Höhe auf jeder Pflicht-Angabe, 0,9 Millimeter bei Verpackungen unter 80 Quadratzentimetern Oberfläche. Das ist die zwölfte Pflicht und gleichzeitig die häufigste Beanstandungs-Ursache in Direktvermarkter-Stichproben.

Die volle Auseinandersetzung mit den zehn Pflichten — inklusive Bezeichnungs-Logik, QUID-Beispielen und Lose-Ware-Detail — steht im LMIV-Pflicht-Hub-Artikel. Hier konzentrieren wir uns auf die Hofladen-spezifischen Sonderfälle.

Produktgruppen-Sondervorschriften — die Cluster-Ringkarte

Über der LMIV-Basis liegen produktspezifische Verordnungen. Im typischen Hofladen-Sortiment sind das die folgenden — jede mit einem zentralen Sonderfall, der in einem Detail-Artikel ausführlich beschrieben ist.

Honig — die acht Pflichten plus die neue Herkunftsregel

Honigverordnung (DE) plus österreichische Honigverordnung. Reinprodukt nach Anhang VII Teil A Nr. 1 LMIV — keine Zutatenliste, keine Nährwerttabelle (unverarbeitetes Erzeugnis nach Anhang V Nr. 1). Acht Pflicht-Angaben statt zehn.

Wichtigste Sondervorschrift: Ab 14. Juni 2026 verlangt die EU-Frühstücksrichtlinie 2024/1438 bei Mischhonigen aus mehreren Ländern alle Ursprungsländer mit Prozent. Imker mit eigenem Honig aus einem Land sind nicht betroffen.

→ Detail-Artikel: Honig-Etiketten erstellen 2026

Käse — Festigkeitsgrad, F.i.T. und Rohmilch-Hinweis

Käseverordnung erweitert die LMIV um drei zusätzliche Pflicht-Angaben: Festigkeitsgrad (Hartkäse, Schnittkäse, halbfester Schnittkäse, Weichkäse, Frischkäse), Fett-in-Trockenmasse (F.i.T.) und bei Rohmilch-Käse den Hinweis „aus Rohmilch hergestellt”. Die Direktvermarkter-Ausnahme bei der Nährwerttabelle greift bei Hofkäse besonders deutlich.

→ Detail-Artikel: Käse-Etikett erstellen — die 11 LMIV-Pflichtangaben

Marmelade, Konfitüre, Gelee — Bezeichnungs-Logik nach Konfitürenverordnung

Konfitürenverordnung mit eigener Bezeichnungs-Logik. „Konfitüre extra”, „Konfitüre”, „Marmelade” und „Fruchtaufstrich” sind keine Synonyme. „Marmelade” ist seit 1982 EU-rechtlich nur Zitrusfrüchten vorbehalten — der hauseigene Erdbeer-Aufstrich heißt rechtlich „Konfitüre” oder „Fruchtaufstrich”, auch wenn Oma immer „Marmelade” sagte. Die Frühstücksrichtlinie 2024/1438 verschärft die Mindest-Fruchtgehalte ab 14. Juni 2026.

→ Detail-Artikel: Marmelade-Etiketten erstellen 2026

Wurst und Fleischerzeugnisse — die strengste Stichproben-Realität

Hygiene-Verordnungen plus die Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse des Deutschen Lebensmittelbuchs definieren, wann welche Bezeichnung zulässig ist. „Brühwurst” verlangt eine bestimmte Erhitzungs-Methode. „Rohwurst” einen bestimmten Trocknungs-Verlauf. „Bauernsalami” bedeutet nicht „vom Bauern”, sondern eine spezifische Rezeptur-Klasse.

LAVES Niedersachsen untersuchte 2022 sechzig Wurst- und Fleisch-Proben aus Direktvermarktung. Nur drei waren ohne rechtliche Mängel — eine Beanstandungs-Quote von 95 Prozent. Hauptfehler: Zusammensetzung passt nicht zur Bezeichnung, Allergene fehlen, Mengen-Angaben unvollständig, Schrift zu klein.

Pflicht-Spezifika für Wurst:

  • Tierart-Angabe bei zusammengesetzten Erzeugnissen („Schweinefleisch”, „Rindfleisch”)
  • Mengen-Angabe des Fleischanteils in Prozent (QUID)
  • Erzeugnisklasse (Brühwurst, Rohwurst, Kochwurst, Speck, Schinken)
  • Lagerhinweis + Verbrauchsdatum bei mikrobiologisch leicht verderblichen Erzeugnissen

Eier — Stempel-Pflicht plus Etikett

Eier sind die einzige Warengruppe im typischen Hofladen mit einer Pflicht zur Kennzeichnung des einzelnen Lebensmittels: jedes Ei trägt einen Erzeugercode (Stempel mit Haltungsform, Land, Betriebs-Nummer). Die Stempel-Pflicht greift ab fünfzig Legehennen — Hobby-Hühnerhalter mit weniger Hennen und Direktverkauf am Hof sind ausgenommen.

Auf der Verpackung zusätzlich Pflicht: Klasse (A oder B), Gewichtskategorie (S, M, L, XL), Mindesthaltbarkeitsdatum und Haltungsform.

Säfte und Sirup — Fruchtsaftverordnung

Fruchtsaftverordnung definiert „Direktsaft”, „Saft aus Konzentrat”, „Fruchtnektar” und „Fruchtsaftgetränk” als unterschiedliche rechtliche Kategorien mit unterschiedlichen Mindest-Fruchtgehalten. Bei Streuobstsaft mit hundert Prozent Frucht-Anteil greift „Direktsaft” — bei Mischungen mit Wasserzusatz dann „Fruchtnektar” oder „Fruchtsaftgetränk”.

Brot und Backwaren

Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuchs definieren, was „Vollkornbrot” (mindestens 90 Prozent Vollkornanteil), „Roggenbrot” (mindestens 90 Prozent Roggen) oder „Mehrkornbrot” enthalten muss. Bei Direktvermarktung am Bauernmarkt-Stand häufig lose Ware mit Allergen-Kladde — Pflicht aber bei vorverpackten Backwaren am Hofladen-Regal.

Die Direktvermarkter-Ausnahme in der Hofladen-Praxis

Anhang V Nr. 19 LMIV befreit handwerklich hergestellte Lebensmittel von der Nährwertdeklaration, wenn sie direkt in kleinen Mengen durch den Hersteller an Endverbraucher oder lokale Einzelhandelsgeschäfte abgegeben werden. Der Wortlaut lässt drei Begriffe unbestimmt: „handwerklich”, „kleine Mengen”, „lokal”. Eine bindende deutsche Durchführungsverordnung dazu existiert nicht.

Die einzige bundesweite Auslegung ist die ALTS-Stellungnahme von Dezember 2014. Sie definiert:

  • „Lokal” = Umkreis von 50 Kilometern um den Herstellungsort
  • „Kleine Mengen” = haushaltsübliche Mengen an Endverbraucher oder tagesübliche Liefermengen an lokale Einzelhändler
  • „Handwerklich” = nicht durch Maschinengröße, sondern durch Herstellungsart definiert

In der Hofladen-Praxis greift die Ausnahme bei vier von fünf typischen Vertriebskanälen:

Hofladen-Verkauf — direkt am Produktionsort an Endverbraucher: greift. ✅ Bauernmarkt-Stand im 50-Kilometer-Radius: greift. ✅ Belieferung lokaler Bio-Greißler oder Restaurants im 50-Kilometer-Radius: greift bei tagesüblichen Mengen. ✅ Mit-Verkauf bei einem Selbstvermarkter-Verein im Radius: greift. ❌ Online-Shop mit Versand über die 50-Kilometer-Grenze hinaus: greift nicht.

Wer Online-Versand macht, braucht auf jedem Etikett die volle Nährwerttabelle. Die rechnerische Erstellung über Datenbanken wie BLS oder Werkzeuge wie Rezeptrechner Online ist zulässig — die Werte müssen plausibel zur eigenen Rezeptur passen.

Wichtig für die Behörden-Kontrolle: Die Ausnahme begründet sich aus den Tatsachen — sie wird nicht beantragt. Im Streitfall musst du nachweisen können, dass dein Vertrieb die ALTS-Kriterien erfüllt. In der Praxis genügt eine kurze schriftliche Notiz im Betriebs-Ordner: „Verkauf ausschließlich am Hofladen, Bauernmarkt Eisenstadt (Entfernung 18 km), Bio-Greißler Bad Sauerbrunn (Entfernung 0,5 km). Keine Online-Versendung.”

Lose Ware — die Allergen-Kladde-Pflicht im Detail

§ 4 Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV) erlaubt für lose Ware die mündliche Allergen-Auskunft, aber nur unter zwei Bedingungen:

  1. Schriftliche Dokumentation im Verkaufsraum, jederzeit zugänglich (Kladde, Ringbuch, Tablet)
  2. Deutlich sichtbarer Hinweis im Verkaufsraum, dass mündliche Auskunft erteilt wird

Beide Bedingungen müssen erfüllt sein — sonst greift die Erlaubnis nicht. In der LfL-Bayern-Beanstandungs-Praxis wird vor allem Punkt 2 gerne übersehen: Hofläden haben die Allergen-Kladde unter der Theke, aber kein Schild im Verkaufsraum, das auf die Auskunfts-Möglichkeit hinweist. Formal Verstoß.

Wie ein gültiger Hinweis aussieht: ein deutlich lesbares Schild in Augenhöhe am Eingang oder über der Theke mit der Kernaussage „Auskunft zu Allergenen erhalten Sie auf Nachfrage”. Mindest-Schriftgröße ist nicht starr definiert, aber muss „aus typischer Kunden-Position lesbar” sein — also keine 5-Millimeter-Schrift hinten am Regal-Eck.

Was in die Kladde gehört: für jede lose Ware eine Auflistung der Zutaten mit hervorgehobenen Allergenen, am besten in derselben Form, die auch ein vorverpacktes Etikett tragen würde. Bei Bauern-Salami mit zugesetzter Wurzel-Wein-Würze etwa: „Schweinefleisch, Speck, Salz, Pfeffer, Senfsaat, Knoblauch, Sellerie-Extrakt, Rotwein (enthält Sulfit).”

Eine elektronische Kladde — etwa ein Tablet mit PDF — ist zulässig, solange das Tablet im Verkaufsraum ist und eingeschaltet bleibt. Cloud-Lösung mit „Mitarbeiter scrollt durch sein eigenes Smartphone” reicht formal nicht — die Information muss am Verkaufsort verfügbar sein, nicht am Mitarbeiter-Telefon.

Die fünf Dauer-Fehler bei Hofladen-Etiketten

Aus den öffentlich zugänglichen Berichten der bayerischen, niedersächsischen und österreichischen Lebensmittelaufsichten kristallisieren sich fünf Fehler heraus, die in jeder Direktvermarkter-Stichprobe wieder auftauchen.

Erstens: fehlende oder versteckte Allergen-Hervorhebung. Die 14 Anhang-II-Allergene müssen drucktechnisch hervorgehoben werden — typisch fett. „Enthält Milch, Eier, Walnüsse” reicht nicht, wenn die Allergene nicht hervorgehoben sind. LAVES und LfL nennen das als häufigste Einzelursache.

Zweitens: zu kleine Schrift. 1,2 Millimeter x-Höhe wird gerne unterschritten, vor allem auf 250-Gramm-Gläsern und 100-Gramm-Käsestücken. Der „Schrumpf-Effekt” bei skalierten Word-Vorlagen ist die Hauptursache: Vorlage einmal für 500-Gramm-Glas gebaut, dann auf 70 Prozent verkleinert — wodurch auch die Schrift schrumpft.

Drittens: unvollständige oder fehlende Loskennzeichnung. Bei Honig, Marmelade und Käse häufig nur auf dem Karton, nicht auf der Verkaufseinheit. Die Lose-Kennzeichnungsverordnung verlangt die Charge auf der Verkaufseinheit — also dem Glas, dem Stück, der Wurst.

Viertens: unvollständige Adresse. „Hofladen Mustermann, Bad Sauerbrunn” reicht nicht. Pflicht ist Vor- und Nachname plus Straße plus Hausnummer plus PLZ plus Ort.

Fünftens: irreführende Bezeichnung. „Erdbeer-Konfitüre extra” mit nur 30 Prozent Erdbeer-Anteil verstößt gegen die Konfitürenverordnung. „Brühwurst” mit Bindemittel-Zusatz verstößt gegen die Leitsätze für Fleisch. „Akazienhonig” auf Mischblütenhonig ist Irreführung nach Artikel 7 LMIV.

In Summe: 48 Prozent aller Beanstandungen 2022 in Bayern und 95 Prozent der LAVES-Wurst-Stichprobe entstehen aus diesen fünf formalen Fehlern. Keiner ist ein Spezial-Problem. Alle sind in 30 Sekunden behoben — sobald sie aufgefallen sind.

Etiketten-Ablauf für Hofläden mit zwanzig Produkten

Wer fünf verschiedene Käsesorten, zehn Marmelade-Sorten, drei Wurst-Sorten und sieben Honig-Trachten anbietet, etikettiert nicht produktweise. Ein praktikabler Ablauf für mittlere Hofläden:

Schritt 1 — Produkt-Stammdaten: Pro Produkt eine Datei oder Tabellenzeile mit Bezeichnung, Zutatenliste, Nettofüllmenge-Standard, MHD-Logik und produktspezifischen Sonderfeldern (F.i.T. bei Käse, Sortenangabe bei Honig, Mindest-Fruchtgehalt bei Konfitüre). Einmal pro Saison aktualisieren.

Schritt 2 — Etiketten-Vorlage pro Produkt-Gruppe: Ein Vorlage für Honig-Etiketten, eines für Käse-Etiketten, eines für Marmelade. Jedes Vorlage hat alle Pflicht-Felder als Platzhalter. Schriftgröße einmal richtig setzen, dann nicht mehr skalieren.

Schritt 3 — Charge-spezifische Befüllung: Pro Produktions-Charge nur noch die variablen Felder ausfüllen (Charge, MHD, ggf. Sortenangabe). Drucken.

Schritt 4 — Test-Bogen vor Voll-Druck: Bei jeder neuen Charge oder Vorlage-Änderung einen Test-Bogen drucken, auf ein leeres Glas kleben, aus 30 cm fotografieren. Wenn die kleinste Pflicht-Angabe unleserlich wirkt, ist die Schriftgröße zu klein.

Schritt 5 — Allergen-Kladde parallel pflegen: Für lose Ware eine separate Kladde im Verkaufsraum, monatlich aktualisiert. Hinweis-Schild im Verkaufsraum.

In der Praxis bedeutet das: Ein zwanzig-Produkt-Hofladen kommt mit fünf bis acht Etiketten-Vorlagen aus, plus einer Allergen-Kladde. Der Aufwand pro Charge sinkt von „Etikett neu bauen” auf „Charge eintragen, drucken”.

Werkzeuge für den Multi-Produkt-Hofladen

Für Hofläden mit mehreren Produktgruppen gibt es zwei realistische Software-Welten:

Allzweck-Werkzeuge (Word, Avery Design & Print, Canva, Adobe Express) — funktionieren für jede Produktgruppe gleich, prüfen aber keine produktspezifischen Pflichten. Stärke: Designfreiheit. Schwäche: keine LMIV-Logik. Wer hier arbeitet, muss eine externe Pflicht-Checkliste pro Produktgruppe parallel führen. Die ehrliche Bewertung der Avery-Vorlagen aus Pflicht-Sicht steht im Avery-Reality-Check.

LMIV-bewusste Werkzeuge (Rezeptrechner Online, Hofwerk · Etiketten) — bauen Pflichten in den Ablauf ein. Rezeptrechner stark bei Nährwertberechnung, Hofwerk · Etiketten — das wir gerade bauen — stark bei Pflichtangaben-Validierung, Schriftgrößen-Check und Direktvermarkter-Modus mit ALTS-Logik.

Für einen Multi-Produkt-Hofladen ist die ehrliche Empfehlung: die produktspezifische Verordnungs-Pflicht muss verstanden und sauber abgelegt sein, die Wahl des Werkzeugs ist sekundär. Wer mit Avery oder Word arbeitet, kann LMIV-konform etikettieren — wenn er jede neue Charge gegen eine Pflicht-Checkliste abgleicht. Wer die Checkliste nicht führt, produziert die typischen 48-Prozent-Beanstandungen — egal, welches Werkzeug er verwendet.

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Cross-Reads: Detail-Artikel für jede Warengruppe

Dieser Hub-Artikel ist die Übersicht. Die Detail-Antwort pro Produktgruppe steht in eigenen Artikeln:

Was 2026 für Hofläden noch kommt

Drei Entwicklungen wirken konkret auf Hofladen-Etiketten in den nächsten Monaten:

14. Juni 2026 — Die EU-Frühstücksrichtlinie 2024/1438 ändert Honig-Herkunftspflicht und Konfitüren-Mindest-Fruchtgehalte. Direktvermarkter mit eigenem regionalem Sortiment sind kaum betroffen, aber alle Etiketten-Generatoren müssen aktualisiert werden.

12. August 2026 — Die neue EU-Verpackungsverordnung wird wirksam. Sie ergänzt die LMIV um Verpackungs-Kennzeichnungs-Pflichten (Recycling-Hinweise, Material-Identifikation). Für Hofläden mit Glas-Pfandsystem relevant, weil Glas-Etiketten künftig Recycling-Markierungen tragen sollen.

Laufende EU-Konsultationen — eine erweiterte Herkunftspflicht für Milch und Milchprodukte ist im Gespräch, vergleichbar mit der Honig-Reform. Bisher kein konkretes Datum, aber für Käse-Direktvermarkter sollte das auf dem Radar bleiben.

Bis dahin gilt: vorverpackt sauber etikettieren, lose Ware mit Allergen-Kladde plus Hinweis-Schild absichern, und im Zweifel die ALTS-Auslegung der Direktvermarkter-Ausnahme schriftlich für die nächste Behörden-Kontrolle griffbereit haben. Fünf Dauer-Fehler vermeiden — und 48 Prozent der typischen Beanstandungen sind weg.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen losem und vorverpacktem Lebensmittel im Hofladen?
Lose Ware kommt ohne Verpackung oder erst auf Kundenwunsch verpackt zum Käufer — Käse vom Laib, Brot aus dem Korb, Schinken von der Stange. Vorverpackt ist alles, was bereits in einer Umhüllung ins Regal kommt — Marmeladenglas, vakuumierter Schinken, portioniertes Käsestück. Lose reduziert die Pflicht drastisch, vorverpackt verlangt die volle LMIV-Liste.
Brauche ich eine Allergen-Kennzeichnung für lose Ware in meinem Hofladen?
Ja, aber sie darf mündlich erfolgen. Pflicht ist eine schriftliche Allergen-Dokumentation im Verkaufsraum — eine Kladde, ein Ordner, ein Tablet — und ein deutlich sichtbarer Hinweis im Verkaufsraum, dass Auskunft auf Nachfrage erteilt wird. Ohne diesen Hinweis greift die Mündlich-Erlaubnis nicht.
Was kostet eine Beanstandung im Hofladen?
Die direkte Bußgeld-Höhe variiert je nach Land und Schwere zwischen ein paar hundert und mehreren tausend Euro pro Beanstandung. Teurer ist meist die Folge: Etiketten-Neudruck, Aufkleber-Korrektur an bereits ausgelieferter Ware, Rückruf-Logistik bei Allergen-Fehlern. Eine vermiedene Beanstandung spart in der Praxis fast immer mehr als die Mehr-Sorgfalt im Vorfeld kostet.
Gilt die Direktvermarkter-Ausnahme bei der Nährwerttabelle für meinen Online-Shop?
Nein. Die Ausnahme nach Anhang V Nr. 19 LMIV setzt direkte und lokale Abgabe voraus. Online-Versand zerstört die Lokalität nach der ALTS-Auslegung von 2014 — auch wenn der Kunde aus dem Nachbarort bestellt. Wer einen Online-Shop betreibt, braucht auf jedem Etikett die volle Nährwerttabelle.
Muss ich auf Bauernmarkt-Etiketten dieselben Pflichten erfüllen wie im Hofladen?
Ja, die LMIV unterscheidet nicht nach Verkaufsort. Was als vorverpacktes Lebensmittel über den Bauernmarkt-Stand geht, braucht das volle Etikett. Was lose verkauft wird — etwa Käse vom Laib oder Wurst von der Stange — folgt der Lose-Ware-Regelung mit Allergen-Kladde und Auspreisungsschild. Manche Marktordnungen verlangen zusätzlich Hofname und Adresse auf jedem Stand-Schild.

Quellen

  1. VO (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) — konsolidierte Fassung
  2. Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV)
  3. LAVES Niedersachsen — Stichprobe Wurst-Direktvermarkter 2022
  4. Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) — Lebensmittelkennzeichnung Direktvermarkter
  5. Bayerisches Landwirtschaftliches Wochenblatt — Ratgeber Etikett Direktvermarkter
  6. Landwirtschaftskammer Oberösterreich — Lebensmittelkennzeichnung
  7. BAV-Institut — ALTS-Entscheidungshilfe Nährwertkennzeichnung
  8. Praxis-Agrar — Lebensmittelkennzeichnung Direktvermarktung
  9. Gutes vom Bauernhof — Qualitätsprogramm des Agrarprojektvereins (AT)

Eigene Beobachtung: Kombiniert man die zwei größten öffentlichen Behörden-Stichproben aus Direktvermarkter-Sortimenten — die LAVES-Erhebung 2022 mit 60 Wurst- und Fleischerzeugnissen aus Niedersachsen, von denen nur drei ohne rechtliche Mängel waren (95 Prozent Beanstandungsquote), und den LfL-Bayern-Bericht 2022 mit 48 Prozent Kennzeichnungs- und Aufmachungs-Beanstandungen über alle Lebensmittel-Stichproben hinweg — ergibt sich ein klares Bild: Direktvermarkter-Etiketten sind das einzige Lebensmittel-Format im DACH-Raum, in dem die Mehrheit der amtlich kontrollierten Stichproben rechtlich nicht sauber ist. Die Hauptfehlerquellen sind dabei nicht produktspezifisch, sondern formaler Natur: fehlende Allergen-Hervorhebung, zu kleine Schrift, unvollständige Adresse und unvollständige Loskennzeichnung.

Hinweis: Dieser Artikel ist eine redaktionelle Zusammenfassung öffentlich zugänglicher Quellen, keine Rechtsberatung. Vor Druckfreigabe einer neuen Etiketten-Serie empfehlen wir eine Prüfung durch deine zuständige Lebensmittelaufsicht oder einen Lebensmittelrechtler. Stand der hier zitierten Verordnungen: 30. April 2026.