TL;DR — Auf vorverpackte Lebensmittel gehören zehn Pflichtangaben nach LMIV: Bezeichnung, Zutatenverzeichnis, Allergene, Mengenkennzeichnung, Nettofüllmenge, MHD oder Verbrauchsdatum, Adresse, Loskennzeichnung, Ursprungsland (bei bestimmten Produkten) und Nährwerttabelle. Direktvermarkter, die handwerklich produzieren und in kleinen Mengen lokal abgeben, sind von der Nährwerttabelle befreit — die ALTS-Stellungnahme legt „lokal” als 50-Kilometer-Umkreis aus, „kleine Mengen” als haushaltsüblich oder tagesüblich. Pflicht bleibt: Schriftgröße ≥ 1,2 mm x-Höhe, Allergen-Hervorhebung, vollständige Adresse, Loskennzeichnung. 48 Prozent aller Beanstandungen 2022 in Bayern und 95 Prozent einer LAVES-Stichprobe bei Direktvermarkter-Wurst betrafen genau diese Punkte.
Wer Lebensmittel selbst produziert und verkauft, hat im Hofladen, am Bauernmarkt oder im Online-Shop dieselbe Etiketten-Pflicht wie ein Mittelständler aus dem Supermarktregal — mit einer einzigen großen Erleichterung: der Nährwerttabelle. Genau diese Ausnahme ist aber juristisch unscharf, wird in der Praxis unterschiedlich ausgelegt, und sie schützt nicht vor den anderen neun Pflicht-Angaben.
Dieser Artikel führt durch alle zehn Pflichten der Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV), erklärt die Direktvermarkter-Ausnahme inklusive der bis heute einzigen bundesweit gültigen Auslegungs-Hilfe — der ALTS/ALS-Stellungnahme von Dezember 2014 — und zeigt anhand öffentlicher Behörden-Stichproben, wo die meisten Etiketten in der Praxis scheitern.
Wer braucht ein LMIV-Etikett — und wer nicht
Die LMIV unterscheidet drei Vertriebs-Welten, und sie haben sehr unterschiedliche Etiketten-Pflichten. Wer das nicht trennt, etikettiert entweder zu viel — und verschenkt Designfläche — oder zu wenig und produziert eine teure Beanstandung.
Vorverpackte Lebensmittel sind alle Produkte, die vor dem Verkauf in einer Umhüllung sind und in dieser Form an den Endverbraucher abgegeben werden. Das Glas Marmelade aus dem eigenen Hofladen, der vakuumierte Schinken, das vorgepackte Käsestück — sie alle brauchen das volle LMIV-Etikett. Hier greifen alle zehn Pflichten dieses Artikels.
Lose Ware im Sinne der LMIV ist Lebensmittel, das ohne Vorverpackung in den Verkehr kommt. Frische Brötchen aus dem Korb, Käse vom Laib, Fleisch aus der Theke. Hier reduziert sich die schriftliche Pflicht drastisch — meist genügt eine Allergen-Kladde mit deutlichem Hinweis und das Auspreisungsschild mit Bezeichnung und Preis. Details dazu in einer eigenen Sektion weiter unten.
Auf Kundenwunsch verpacktes Lebensmittel ist die Hybrid-Form: der Hofladen-Käse, den die Kundin nicht im Stück, sondern in einer Frischhalte-Folie mitnehmen will. Diese Ware fällt nach Artikel 44 LMIV grundsätzlich unter die Lose-Ware-Regelung — solange die Verpackung am Verkaufsort und nicht im Voraus erfolgt.
Die Trennlinie ist nicht akademisch. Bei einer Behörden-Kontrolle entscheidet sie, ob die Pflicht-Liste fünf Punkte oder zehn Punkte lang sein muss. Sobald du also Marmelade vorab eingläst und in Reihen ins Regal stellst, wird das Glas vorverpacktes Lebensmittel — auch wenn der Kunde es im Hofladen vor deinen Augen kauft.
Die zehn Pflichtangaben für vorverpackte Lebensmittel
Artikel 9 LMIV listet die verpflichtenden Angaben für vorverpackte Lebensmittel. Sie gelten in jeder EU-Sprache, in Deutschland in deutscher Sprache nach § 2 Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV). Konkret muss jedes Etikett enthalten:
- Bezeichnung des Lebensmittels — entweder rechtlich vorgeschrieben (Honig, Käse, Konfitüre extra), verkehrsüblich oder beschreibend. „Phantasie-Namen” wie „Sommertraum” reichen nicht — sie ergänzen, ersetzen nicht.
- Zutatenverzeichnis — alle Zutaten in absteigender Reihenfolge nach Gewicht zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Zusatzstoffe mit Klassennamen plus E-Nummer oder spezifischer Bezeichnung.
- Allergen-Hervorhebung — die 14 in Anhang II LMIV gelisteten Stoffe drucktechnisch hervorgehoben (typisch fett oder GROSS), nicht versteckt. Mehr dazu im Allergene-Artikel.
- Mengenkennzeichnung (QUID) — wenn eine Zutat in der Bezeichnung genannt oder bildlich hervorgehoben ist, muss ihr Anteil in Prozent stehen. „Erdbeer-Konfitüre extra” verlangt also den Erdbeeranteil in Prozent.
- Nettofüllmenge — bei flüssigen Lebensmitteln in Volumen, sonst in Gewicht. „Ca.”-Angaben sind verboten.
- Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verbrauchsdatum — MHD bei den meisten Produkten („mindestens haltbar bis…”), Verbrauchsdatum bei mikrobiologisch leicht verderblichen Lebensmitteln wie Hackfleisch oder rohem Fisch („zu verbrauchen bis…”).
- Aufbewahrungs- oder Verwendungsanweisung — wenn nötig. Pflicht bei Verbrauchsdatum-Produkten („nach Anbruch innerhalb von zwei Tagen verbrauchen”) und bei allem, was sonst nicht ohne Anleitung sicher verwendbar ist.
- Name und Anschrift des Lebensmittelunternehmers — vollständige Postadresse mit Vorname, Nachname, Straße, Hausnummer, PLZ und Ort. Postfach reicht nicht.
- Ursprungsland — Pflicht bei Fleisch, Fisch, Eiern, Honig, Obst und Gemüse sowie bei einigen anderen Erzeugnissen. Bei verarbeiteten Produkten dann, wenn die Bezeichnung sonst irreführend wäre („Spaghetti Bolognese aus deutscher Produktion” mit italienischem Hackfleisch).
- Nährwertdeklaration — verpflichtend nach Anhang XIII LMIV. Energiegehalt plus Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, davon Zucker, Eiweiß und Salz. Genau hier greift die Direktvermarkter-Ausnahme.
Das ist die volle Pflicht-Liste. Auf einem 60 × 40 Millimeter großen Marmeladen-Etikett wird das eng. Genau deshalb ist die elfte LMIV-Pflicht — die Schriftgröße — keine Stilfrage, sondern ein konstantes Konstruktions-Problem.
Die Direktvermarkter-Ausnahme bei der Nährwerttabelle
Anhang V der LMIV listet 19 Lebensmittelgruppen, die von der verpflichtenden Nährwertdeklaration ausgenommen sind. Punkt 19 ist die wichtigste für uns:
„Lebensmittel, einschließlich handwerklich hergestellter Lebensmittel, die direkt in kleinen Mengen durch den Hersteller an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgegeben werden, die das Lebensmittel direkt an den Endverbraucher abgeben.”
Drei unbestimmte Rechtsbegriffe in einem Satz: handwerklich, kleine Mengen, lokal. Wer entscheidet, was das im Streitfall heißt? In Deutschland niemand — und genau das ist der Auslegungs-Spielraum.
Die ALTS-Stellungnahme von 2014: die einzige bundesweite Auslegung
Der Arbeitskreis lebensmittelchemischer Sachverständiger der Länder und des BVL (ALTS) und der Arbeitskreis Lebensmittelhygienischer Tierärztlicher Sachverständiger (ALS) haben im Dezember 2014 eine gemeinsame Entscheidungshilfe veröffentlicht. Sie ist nicht rechtsverbindlich — aber bis heute die einzige bundesweite Auslegung, an der sich Lebensmittelaufsichten orientieren. Die zentralen Definitionen:
„Lokal” wird ausgelegt als Umkreis von 50 Kilometern um den Herstellungsort. Wer in Bad Sauerbrunn produziert und in Wien-Mitte verkauft, ist nach dieser Auslegung nicht mehr lokal — Luftlinie 56 Kilometer. Wer in Eisenstadt verkauft, schon.
„Kleine Mengen” wird zweigeteilt:
- An Endverbraucher gilt jede haushaltsübliche Menge — also normale Verkaufsmengen im Hofladen oder am Bauernmarkt-Stand.
- An lokale Einzelhandelsgeschäfte gilt die tagesübliche Liefermenge des jeweiligen Geschäfts. Wer dem Bio-Greißler im Nachbarort jeden Mittwoch zehn Marmeladengläser bringt, ist drin. Wer einem Filialisten 200 Gläser pro Woche an die Zentrallager liefert, ist draußen.
„Handwerklich” ist nicht durch Maschinengröße definiert, sondern durch die Art der Herstellung. Eine Käserei mit zwei Mitarbeitern und einem 200-Liter-Kessel ist handwerklich. Eine Molkerei mit kontinuierlichem Prozess in 20.000-Liter-Tanks nicht.
Was die Ausnahme NICHT bedeutet
Die ALTS-Auslegung ist eine Hilfe, kein Freibrief. Drei Missverständnisse halten sich in Imker- und Hofladen-Foren hartnäckig:
Missverständnis 1: „Wenn ich klein bin, brauche ich gar kein Etikett.” Falsch. Die Ausnahme betrifft nur die Nährwerttabelle. Die anderen neun Pflicht-Angaben gelten ohne Einschränkung — auch für die kleinste Hobby-Imkerei mit drei Völkern.
Missverständnis 2: „Online-Verkauf ist auch lokal, ich verkaufe ja DACH-weit.” Falsch. Online-Versand zerstört die Lokalität. Sobald du einen Online-Shop betreibst und versendest, gilt die Ausnahme nicht, und du brauchst die Nährwerttabelle auf jedem Etikett. Auch wenn der Kunde aus dem Nachbarort bestellt.
Missverständnis 3: „Solange die Behörde nicht meckert, ist alles okay.” Riskant. 48 Prozent aller Beanstandungen 2022 in Bayern betrafen Kennzeichnungs- und Aufmachungsfehler. Die Behörde meckert nicht, weil sie nicht da war — nicht, weil dein Etikett stimmt.
Was passiert, wenn die Ausnahme nicht greift
Wenn dein Betrieb über die 50-Kilometer-Grenze hinaus verkauft, einen Online-Shop hat oder die Mengen zu groß werden, kippt die Ausnahme. Dann brauchst du eine vollständige Nährwerttabelle nach Anhang XIII LMIV. Die Berechnung der Werte erfolgt entweder durch Laboranalyse (zwischen 80 und 250 Euro pro Rezeptur) oder rechnerisch über Datenbanken wie BLS, Souci-Fachmann-Kraut oder Werkzeuge wie Rezeptrechner — wobei die rechnerische Methode laut ALTS unter der Prämisse zulässig ist, dass die zugrunde liegenden Datenbankwerte realistisch zur eigenen Rezeptur passen.
Lose Ware vs. vorverpackt — die zwei Welten im Hofladen
Im typischen Hofladen verkauft niemand nur eine Variante. Der Käse-Laib liegt im Glas hinter der Theke, das vakuumierte Stück steht im Kühlregal, die kundenbeauftragte 250-Gramm-Packung wird vor dem Kunden zugeschnitten. Drei verschiedene Etikettierungs-Welten in einem Raum.
Bei loser Ware — also Käse vom Laib, Wurst von der Stange, Brot aus dem Korb — verlangt die Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV) drei Dinge auf dem Auspreisungsschild oder in unmittelbarer Nähe der Ware:
- Die Bezeichnung des Lebensmittels
- Die Allergen-Information (mündlich erlaubt mit schriftlicher Dokumentation auf Nachfrage)
- Den Preis (aus Preisangabenverordnung, nicht LMIV)
Bei Allergenen erlaubt die LMIDV die mündliche Auskunft, aber nur unter zwei Bedingungen: Es muss eine schriftliche Dokumentation im Verkaufsraum vorliegen — eine Allergen-Kladde, ein Ringbuch, ein Tablet — und es muss ein deutlich sichtbarer Hinweis im Verkaufsraum auf die mündliche Auskunfts-Möglichkeit hinweisen. Ein Schild „Auskunft zu Allergenen erhalten Sie auf Nachfrage” reicht in der Größenordnung nicht klein gedruckt am Theken-Eck — es muss von der Position des Kunden aus lesbar sein.
Bei kundengewünschter Vorverpackung — der Käse-Stücke-Snippet, das die Kundin in Folie mitnimmt — gilt nach Artikel 44 LMIV die Lose-Ware-Regelung weiter. Die Verpackung am Verkaufsort macht aus loser Ware kein vorverpacktes Lebensmittel.
Bei vorverpackter Ware im Regal — das fertig eingegläste Marmeladen-Glas — gilt die volle Zehn-Punkte-Pflicht aus Sektion 2 dieses Artikels. Auch wenn das Glas im selben Raum verkauft wird wie die lose Ware.
In der Praxis bedeutet das: Du brauchst zwei Etikettierungs-Ablaufs nebeneinander — eine Allergen-Kladde plus Schild für die lose Ware und vollständige Etiketten für die vorverpackte. Wer beides mischt — also einen Vollst-Etikett-Sticker auf den Käse-Laib klebt — verschenkt Aufwand. Wer beides reduziert — also nur die Kladde führt und die Marmeladen-Gläser nackt ins Regal stellt — produziert eine Beanstandung beim ersten Behörden-Besuch.
Schriftgröße und Lesbarkeit
Artikel 13 LMIV regelt die Lesbarkeit aller verpflichtenden Angaben. Die zentrale Zahl: mindestens 1,2 Millimeter x-Höhe. Das ist die Höhe des Kleinbuchstabens „x” — nicht die Versalhöhe (Großbuchstaben), nicht die Schriftgröße in Punkten.
Bei Verpackungen mit einer größten Oberfläche unter 80 Quadratzentimetern reduziert sich die Pflicht auf 0,9 Millimeter x-Höhe. Die größte Oberfläche bei einem zylindrischen Glas berechnet sich aus Höhe mal Umfang, nicht aus der Etikettengröße. Ein 250-Gramm-Honigglas hat meist eine Oberfläche zwischen 130 und 180 Quadratzentimetern — die 1,2-Millimeter-Pflicht greift in der Regel.
In der Praxis heißt das: Arial 8 pt liegt knapp über 1,2 mm x-Höhe und ist damit zulässig. Arial 7 pt liegt darunter und ist formal Verstoß. Wer Helvetica, Calibri oder eine schmale Display-Schrift verwendet, verschiebt die Grenze. Eine eigene Test-Methode aus der Praxis: Drucke einen Test-Bogen, klebe ihn auf ein leeres Glas, fotografiere mit dem Handy aus 30 Zentimetern Entfernung. Wenn die kleinste Pflichtangabe auf dem Foto unleserlich wirkt, ist sie zu klein.
Die LfL Bayern nennt in ihren öffentlichen Beanstandungs-Berichten „zu kleine Schrift bei Direktvermarkter-Etiketten” als einen der drei häufigsten Mängel. Liegt fast immer am Word-Vorlage, das ursprünglich für 500-Gramm-Gläser gebaut und dann für die kleineren 250-Gramm-Gläser auf 70 Prozent skaliert wurde — wodurch auch die Schrift skaliert.
Sondervorschriften nach Produktgruppe
Die LMIV ist die Basis. Darüber liegen produktspezifische Verordnungen, die zusätzliche Pflichten oder Erleichterungen bringen. Die wichtigsten für Direktvermarkter:
Honig — Honigverordnung (DE) plus österreichisches Pendant. Reinprodukt nach Anhang VII Teil A Nr. 1 LMIV — keine Zutatenliste. Ab 14. Juni 2026 neue Herkunftspflicht für Mischhonige aus mehreren Ländern. Details im Artikel zu Honig-Etiketten erstellen.
Käse — Käseverordnung schreibt zusätzliche Pflichten: Festigkeitsgrad, Fett-in-Trockenmasse (F.i.T.) und bei Rohmilch-Käse den Hinweis „aus Rohmilch hergestellt”. Die Direktvermarkter-Ausnahme bei der Nährwerttabelle greift bei Käse besonders deutlich. Details im Artikel zu Käse-Pflichtangaben.
Marmelade, Konfitüre, Gelee — Konfitürenverordnung mit eigener Bezeichnungs-Logik. „Konfitüre extra”, „Konfitüre”, „Marmelade” und „Fruchtaufstrich” sind keine Synonyme, sondern unterschiedliche rechtliche Kategorien mit unterschiedlichem Mindest-Fruchtgehalt. Die Frühstücksrichtlinie (EU) 2024/1438 bringt ab 14. Juni 2026 neue Schwellenwerte. Details im Artikel zu Marmelade-Etiketten.
Wurst und Fleischerzeugnisse — die Hygiene-Verordnungen plus die deutschen Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse definieren, wann welche Bezeichnung („Brühwurst”, „Rohwurst”, „Kochwurst”) überhaupt verwendet werden darf. LAVES Niedersachsen fand bei einer 2022er Stichprobe von 60 Wurst-Proben aus Direktvermarktung nur drei ohne rechtliche Mängel — eine Beanstandungs-Quote von 95 Prozent. Hauptfehler: Zusammensetzung passt nicht zur Bezeichnung, Allergene fehlen, Mengen-Angaben unvollständig.
Eier — Stempel-Pflicht (Erzeugercode) auf jedem einzelnen Ei plus Etikett mit Klasse, Gewichtskategorie, MHD und Haltungsform. Die Stempel-Pflicht greift ab 50 Legehennen.
Säfte und Sirup — Fruchtsaftverordnung mit eigener Bezeichnungs-Logik („Direktsaft”, „Saft aus Konzentrat”, „Fruchtnektar”). Mindest-Fruchtgehalte je nach Frucht.
Brot und Backwaren — Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuchs definieren, was „Vollkornbrot”, „Roggenbrot” oder „Mehrkornbrot” enthalten muss. Bei Direktvermarktung am Bauernmarkt-Stand häufig lose Ware mit Allergen-Kladde.
Häufigste Beanstandungen — die fünf Dauerfehler
Aus den öffentlich zugänglichen Berichten der bayerischen, niedersächsischen und österreichischen Lebensmittelaufsichten kristallisieren sich fünf Fehler heraus, die in jeder Stichprobe wieder auftauchen:
Erstens: fehlende oder versteckte Allergen-Hervorhebung. Die 14 Anhang-II-Allergene müssen drucktechnisch hervorgehoben werden — typisch fett. „Enthält Milch, Eier, Walnüsse” reicht nicht, wenn Walnüsse nicht hervorgehoben sind. LAVES und LfL nennen das als häufigste Einzelursache.
Zweitens: zu kleine Schrift. 1,2 Millimeter x-Höhe wird gerne unterschritten, vor allem auf 250-Gramm-Gläsern und 100-Gramm-Käsestücken. Der „Schrumpf-Effekt” bei skalierten Word-Vorlagen ist die Hauptursache.
Drittens: unvollständige oder fehlende Loskennzeichnung. Bei Honig, Marmelade und Käse häufig nur auf dem Karton, nicht auf der Verkaufseinheit. Die Lose-Kennzeichnungsverordnung verlangt die Charge auf der Verkaufseinheit — also dem Glas, dem Stück, der Wurst.
Viertens: unvollständige Adresse. „Hofladen Mustermann, Bad Sauerbrunn” reicht nicht. Pflicht ist Vor- und Nachname plus Straße plus Hausnummer plus PLZ plus Ort. Bei Einzelunternehmen die private Anschrift, wenn keine separate Betriebsadresse besteht.
Fünftens: irreführende Bezeichnung. Eine „Erdbeer-Konfitüre extra” mit 30 Prozent Erdbeer-Anteil verstößt gegen die Konfitürenverordnung (Mindestgehalt 45 Prozent). Eine „Brühwurst” mit Bindemittel-Zusatz verstößt gegen die Leitsätze für Fleisch. „Akazienhonig” auf Mischblütenhonig ist Irreführung nach Artikel 7 LMIV.
Die Mehrheit der Direktvermarkter-Beanstandungen sind also keine versteckten Spezial-Fehler, sondern formale Pflichten, die in 30 Sekunden behoben sind, sobald sie einmal aufgefallen sind. Das ist die gute Nachricht. Die schlechte: 48 Prozent aller Beanstandungen 2022 in Bayern und 95 Prozent der LAVES-Wurst-Stichprobe zeigen, dass „in 30 Sekunden behoben” und „in der Praxis tatsächlich behoben” zwei sehr verschiedene Dinge sind.
Werkzeuge zum Etiketten-Erstellen — was sie können und was nicht
In der Praxis nutzen Direktvermarkter eines von fünf Werkzeugen. Keines ist explizit auf LMIV-Pflicht-Erfüllung ausgelegt — wir bauen das gerade.
Word oder LibreOffice ist der pragmatische Standard, vor allem bei Imkern und älteren Hofläden. Vorteil: jeder kennt es, Vorlagen kursieren in Branchen-Foren. Nachteil: keine Pflicht-Validierung, keine Schriftgrößen-Prüfung, keine Allergen-Hervorhebung. Wer per Word arbeitet, sollte vor Druck zwingend eine separate Pflichtangaben-Checkliste durchgehen.
Avery Zweckform Design & Print liefert über hundert Vorlagen in formatgenauen Avery-Etikettenbögen, von Marmelade bis Honig bis Wein. Stärke: Druck-Ausrichtung perfekt. Schwäche: keine LMIV-Logik. Du kannst eine vollständig falsche Etikette gestalten, und sie druckt sauber. Mehr dazu im Avery-Reality-Check.
Canva ist optisch das stärkste der drei — und gleichzeitig das gefährlichste. Wunderschöne Vorlagen verleiten dazu, Pflichtangaben aus optischen Gründen zu kürzen, in Photo-Frame zu verstecken oder zu klein zu setzen. „Sieht hübsch aus” ist kein Kriterium der Lebensmittelaufsicht.
Rezeptrechner Online ist der einzige bestehende Anbieter im DACH-Raum, der Nährwerttabellen aus Rezepten rechnet und auf Brother-Etikettendrucker zugeschnittene Vorlagen anbietet. Stärke: Nährwert-Berechnung gelöst. Schwäche: keine integrierte Pflichtangaben-Validierung über die Nährwerttabelle hinaus, kein expliziter Direktvermarkter-Modus mit ALTS-Logik.
Hofwerk · Etiketten wird ein lineares Web-Werkzeug: Produkt-Gruppe wählen, Pflichtangaben eingeben — Werkzeug baut druckfertiges PDF mit garantiert vollständiger LMIV-Liste, korrekter Schriftgröße, korrekt hervorgehobenen Allergenen und Loskennzeichnung. Mit eingebauter ALTS-Logik: das Werkzeug fragt Vertriebs-Welt + Lokalität ab und blendet die Nährwerttabelle automatisch ein oder aus. Beta-Signup auf der Hofwerk · Etiketten Beta-Seite — die ersten zweihundert Direktvermarkter bekommen Zugang vor Launch.
Eine Vergleichs-Tabelle als Schnell-Übersicht:
| Werkzeug | Vorlagen | Pflicht-Validierung | Schriftgrößen-Check | Allergen-Logik | Direktvermarkter-Modus |
|---|---|---|---|---|---|
| Word/LibreOffice | viele Foren-Vorlagen | nein | nein | manuell | nein |
| Avery Design & Print | 100+ Vorlagen | nein | nein | nein | nein |
| Canva | tausende Vorlagen | nein | nein | nein | nein |
| Rezeptrechner | Brother-Vorlagen | teilweise | nein | nein | implizit |
| Hofwerk · Etiketten | Produkt-Vorlagen | ja | ja | ja, Anhang II | ja, mit ALTS-Logik |
Wer eine bestehende Vorlage verwendet, sollte sie vor jedem Druck mit der Checkliste in der nächsten Sektion abgleichen.
Checkliste vor Druckfreigabe
Vor jedem Druckauftrag — egal ob 200 Etiketten oder 5.000 — gehört dieser Zehn-Punkte-Check in den Ablauf:
- Bezeichnung korrekt nach Verordnung oder verkehrsüblich.
- Zutatenverzeichnis in absteigender Gewichts-Reihenfolge.
- Allergene drucktechnisch hervorgehoben — typisch fett.
- Mengenangabe (QUID) bei genannten oder hervorgehobenen Zutaten.
- Nettofüllmenge in Gramm oder Milliliter, ohne „ca.”.
- MHD im richtigen Format („mindestens haltbar bis Ende MM.JJJJ” oder Tag-genau).
- Adresse vollständig: Vorname Nachname, Straße + Hausnummer, PLZ + Ort.
- Loskennzeichnung auf jeder Verkaufseinheit, nicht nur auf dem Karton.
- Ursprungsland korrekt (Pflicht bei Honig, Eiern, Fleisch, Fisch, Obst, Gemüse).
- Nährwerttabelle — entweder vollständig oder dokumentierter Direktvermarkter-Status nach ALTS (Hofverkauf, lokal ≤ 50 km, handwerklich).
Plus zwei Schriftgrößen-Checks:
- 1,2 Millimeter x-Höhe (oder 0,9 mm bei Verpackung unter 80 cm²) auf jeder Pflicht-Angabe.
- Test-Foto-Methode: Etikett auf leeres Glas kleben, aus 30 cm fotografieren, lesbar?
Wer zwölf grüne Haken hat, kommt durch jede Marktamt-Kontrolle. Die meisten Direktvermarkter scheitern an Punkt 3 (Allergen-Hervorhebung), Punkt 7 (vollständige Adresse) oder Punkt 8 (Loskennzeichnung). Drei Fehler, die in 30 Sekunden behoben sind, sobald sie einmal aufgefallen sind — und 30 Minuten Beanstandungs-Bearbeitung kosten, wenn sie nicht aufgefallen sind.
Cross-Reads: Produkt-Spezifika
Wer dieses Pflicht-Grundgerüst kennt, will als Nächstes die Sondervorschriften für die Produkte im eigenen Sortiment. Vergleichende Lektüre:
- Honig-Etiketten erstellen 2026 — Pflicht, Vorlage + Tool — die acht Pflicht-Angaben für Honig plus die neue Herkunftsregel ab 14. Juni 2026.
- Marmelade-Etiketten erstellen — Konfitüren-Verordnung 2026 — Bezeichnungs-Logik plus neue EU-Frühstücksrichtlinie.
- Käse-Etikett: Die 11 LMIV-Pflichtangaben 2026 — F.i.T., Festigkeitsgrad, Rohmilch-Hinweis und die Direktvermarkter-Ausnahme im Detail.
- Allergene auf Etiketten: Die 14 LMIV-Stoffe richtig kennzeichnen — Anhang II vollständig, mit Hervorhebungs-Methoden und Lose-Ware-Pflichten.
- Avery-Vorlagen für Lebensmittel — der LMIV-Reality-Check — was die schönsten Avery-Designs aus Pflicht-Sicht auslassen.
Was 2026 noch kommt
Drei Entwicklungen wirken auf Lebensmittel-Etiketten in den nächsten Monaten:
14. Juni 2026 — Die EU-Frühstücksrichtlinie 2024/1438 wird wirksam. Sie ändert die Honig-Herkunftspflicht (alle Ursprungsländer mit Prozent) und den Mindest-Fruchtgehalt bei Konfitüren. Direktvermarkter mit eigenem regionalem Honig oder eigener Konfitüre sind kaum betroffen — die Reform trifft Importeure und Großabfüller härter.
12. August 2026 — Die neue EU-Verpackungsverordnung wird wirksam. Sie ergänzt die LMIV um Verpackungs-Kennzeichnungs-Pflichten (Recycling-Hinweise, Material-Identifikation). Für Direktvermarkter mit Glas-Pfandsystem ist das relevant, weil Glas-Etiketten künftig eine Recycling-Markierung tragen sollen.
Laufende Konsultationen — auf EU-Ebene wird über eine erweiterte Herkunftspflicht für Milch und Milchprodukte diskutiert, vergleichbar mit der Honig-Reform. Bisher kein konkretes Datum, aber für Käse-Direktvermarkter sollte das auf dem Radar bleiben.
Bis dahin gilt: zehn Pflicht-Angaben sauber drucken, Schriftgröße prüfen, Allergene hervorheben — und im Zweifel die ALTS-Auslegung der Direktvermarkter-Ausnahme schriftlich für die nächste Behörden-Kontrolle griffbereit haben. Der Rest ist Sorgfalt im Ablauf.