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Geschützte Käsenamen g.U. und g.g.A.: Regeln für Hofkäsereien 2026

Bis 35.000 € Strafe in Österreich: welche Käsenamen wie Allgäuer Bergkäse g.U. geschützt sind und warum das EU-Zeichen seit VO 2024/1143 aufs Etikett muss.

Von Sascha Ardeleanu · ·

Eingetragene Käsenamen wie Allgäuer Bergkäse oder Tiroler Graukäse (beide g.U.) darf nur verwenden, wer ein Erzeugnis nach der Produktspezifikation vermarktet und im Kontrollsystem erfasst ist (Art. 36 VO (EU) 2024/1143). Dazu ist das EU-Unionszeichen im selben Sichtfeld Pflicht (Art. 37 Abs. 3). In Österreich kostet eine irreführende Bezeichnung bis zu 35.000 €.

„Bergkäse vom Hof” klingt harmlos. Aber „Allgäuer Bergkäse”, „Tiroler Bergkäse” und „Vorarlberger Bergkäse” sind eingetragene Ursprungsbezeichnungen — Namen, die nicht jedem offenstehen. Dieser Ratgeber geht die Regeln der Reihe nach durch: welche Käsenamen in Deutschland und Österreich eingetragen sind, was g.U. von g.g.A. unterscheidet, wann du einen geschützten Namen führen darfst — und was seit der neuen VO (EU) 2024/1143 zusätzlich auf das Etikett muss.

Welche Käsenamen sind in Deutschland und Österreich geschützt?

Die EU führt eingetragene Ursprungsbezeichnungen (g.U.) und geografische Angaben (g.g.A.) in einem zentralen Register. Käse gehört als landwirtschaftliches Erzeugnis in den Anwendungsbereich der VO (EU) 2024/1143 (Anhang III). Für Deutschland und Österreich sind unter anderem diese Namen eingetragen — auffällig: alle als g.U., der strengeren der beiden Schutzarten:

Deutschland:

NameSchutzartEintragung
Allgäuer Bergkäseg.U.VO (EG) Nr. 123/97
Allgäuer Emmentalerg.U.VO (EG) Nr. 123/97
Altenburger Ziegenkäseg.U.VO (EG) Nr. 123/97
Weißlacker / Allgäuer Weißlackerg.U.DVO (EU) 2015/301

Österreich:

NameSchutzartEintragung
Tiroler Bergkäseg.U.VO (EG) Nr. 1065/97
Vorarlberger Bergkäseg.U.VO (EG) Nr. 1065/97
Vorarlberger Alpkäseg.U.VO (EG) Nr. 1065/97
Tiroler Graukäseg.U.VO (EG) Nr. 1263/96
Tiroler Almkäse / Tiroler Alpkäseg.U.Eintragung 1997 (siehe BML-Behördenseite)
Gailtaler Almkäseg.U.VO (EG) Nr. 123/97

Wichtig: Diese Liste ist nicht abschließend. Maßgeblich ist allein das EU-Register eAmbrosia — dort stehen alle eingetragenen Namen samt Produktspezifikation. Bevor ein regional klingender Name auf das Etikett geht, gehört der Blick ins Register zum Pflichtprogramm.

Die meisten dieser Eintragungen stammen aus den 1990er-Jahren. Sie gelten trotzdem unverändert weiter: Bestehende Eintragungen wurden mit Art. 93 der neuen VO (EU) 2024/1143 automatisch in das neue System übernommen. Alt heißt hier also nicht abgelaufen — im Gegenteil.

Was ist der Unterschied zwischen g.U. und g.g.A.?

Die Definitionen stehen in Art. 46 VO (EU) 2024/1143. Eine Ursprungsbezeichnung (g.U.) ist danach ein Name für ein Erzeugnis, „das seine Güte oder Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich den geografischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Einflüsse verdankt” und „bei dem alle Produktionsschritte in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen” (Art. 46 Abs. 1 VO (EU) 2024/1143).

Eine geografische Angabe (g.g.A.) ist ein Name für ein Erzeugnis, „dessen Qualität, Ansehen oder andere Eigenschaften wesentlich auf diesen geografischen Ursprung zurückzuführen sind” und „bei dem wenigstens einer der Produktionsschritte in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgt” (Art. 46 Abs. 2 VO (EU) 2024/1143).

Kurz gesagt: Die g.U. bindet die komplette Produktion an das Gebiet, die g.g.A. mindestens einen Schritt. Für die oben gelisteten Bergkäse-Namen heißt das: Milch, Verarbeitung und Reifung gehören in das jeweils definierte Gebiet — die Details regelt die Produktspezifikation des einzelnen Namens, die du über eAmbrosia findest.

Übrigens: Bei Spirituosen läuft der Geoschutz über eine eigene Verordnung mit nur einer Kategorie — wie das für Hofbrenner funktioniert, steht im Ratgeber zur g.g.A. bei Spirituosen.

Ich erfülle die Spezifikation — darf ich den Namen einfach verwenden?

Nein — und das ist der Punkt, der in der Praxis am häufigsten übersehen wird. Art. 36 VO (EU) 2024/1143 knüpft die Nutzung eines eingetragenen Namens an zwei Bedingungen:

  1. Dein Erzeugnis entspricht der Produktspezifikation des eingetragenen Namens.
  2. Du bist im Kontrollsystem erfasst — also bei der für den Namen zuständigen Kontrollstelle gemeldet.

Sennst du im Allgäu einen Bergkäse exakt nach Spezifikation, darfst du ihn trotzdem erst „Allgäuer Bergkäse” nennen, wenn deine Käserei im Kontrollsystem geführt wird. Der Weg führt über die Kontrollstelle, nicht über das Etikett.

Für die Hofkäserei heißt das praktisch: zuerst die Produktspezifikation aus dem Register ziehen und Punkt für Punkt gegen die eigene Produktion halten — Gebiet, Rohstoff, Verfahren, Reifung. Passt alles, folgt die Meldung bei der Kontrollstelle. Erst wenn beides steht, wird das Etikett gestaltet. Wer die Reihenfolge umdreht, druckt im schlechtesten Fall eine ganze Etiketten-Charge für die Tonne.

Muss das EU-Zeichen auf mein Etikett?

Ja. Seit dem 13.05.2024 gilt die VO (EU) 2024/1143 — sie hat die alte VO (EU) Nr. 1151/2012 abgelöst. Und sie macht das Unionszeichen zur Pflicht, wenn du unter einer g.U. oder g.g.A. vermarktest. Der Wortlaut:

„Im Fall von landwirtschaftlichen Erzeugnissen …, die … unter einer geografischen Angabe vermarktet werden, muss das für die jeweilige Angabe vorgesehene Unionszeichen in der Kennzeichnung und im entsprechenden Werbematerial erscheinen. In Bezug auf die Kennzeichnung muss die betreffende geografische Angabe im selben Sichtfeld wie das Unionszeichen erscheinen.” (Art. 37 Abs. 3 VO (EU) 2024/1143)

Drei Dinge stecken darin:

  • Unionszeichen = Pflicht — nicht Kür, nicht Marketing-Extra.
  • Selbes Sichtfeld: Steht „Tiroler Graukäse” vorne auf dem Etikett, gehört das Unionszeichen ebenfalls nach vorne — nicht versteckt auf die Rückseite.
  • Auch im Werbematerial muss das Zeichen erscheinen — Hofladen-Flyer und Web-Shop eingeschlossen.

Die Wortkürzel „g.U.” und „g.g.A.” sind dagegen fakultativ (Art. 37 Abs. 6 VO (EU) 2024/1143) — du darfst sie dazuschreiben, musst aber nicht.

Vorsicht bei alten Merkblättern: Viele Ratgeber im Netz zitieren noch die VO 1151/2012. Wer sein Etikett danach baut, arbeitet mit einer aufgehobenen Rechtsgrundlage. Die allgemeinen Pflichtangaben — Bezeichnung, Zutatenverzeichnis, Allergen Milch, Mengen, Lesbarkeit — kommen ohnehin obendrauf; die Übersicht dazu gibt der Ratgeber zu den Pflichtangaben für Hofkäse.

Ein typisches Etiketten-Layout für einen g.U.-Käse sieht so aus: vorne der eingetragene Name als Blickfang, direkt daneben oder darunter das Unionszeichen (selbes Sichtfeld!), optional das Kürzel „g.U.” — und auf der Rückseite die üblichen LMIV-Angaben. Damit ist die Geoschutz-Schicht abgedeckt, ohne dass das Etikett überladen wirkt.

Darf ich meinen Hofkäse „Bergkäse” oder „Emmentaler” nennen?

Hier ist Sorgfalt angesagt. Eingetragen und geschützt ist jeweils der volle eingetragene Name — „Allgäuer Bergkäse”, „Tiroler Bergkäse”, „Allgäuer Emmentaler”. Ob eine Kurzform wie „Bergkäse” oder „Emmentaler” allein im Einzelfall als Anlehnung an einen geschützten Namen gewertet wird, lässt sich nicht pauschal beantworten. Die ehrliche Antwort lautet: im Zweifel vor dem Druck klären — bei der Lebensmittelaufsicht, der zuständigen Kontrollstelle oder einer Fachberatung.

Wie schnell die Einschätzung „das ist doch ein Gattungsname, das darf jeder” schiefgehen kann, zeigt der Fall Feta: Der EuGH hat in den verbundenen Rechtssachen C-465/02 und C-466/02 entschieden, dass „Feta” keine Gattungsbezeichnung ist — der Name durfte als g.U. für griechischen Käse geschützt werden. Nur weil ein Name überall im Handel steht, ist er noch lange nicht frei.

Der robuste Weg für die Hofkäserei ohne g.U.-Erfassung ist die neutrale eigene Benennung: eine sachliche Käsebezeichnung wie „Hartkäse aus Rohmilch” oder „Schnittkäse”, ergänzt um den eigenen Hofnamen — ohne eingetragene Namen oder deren Bausteine aufzugreifen. Wie die sachliche Bezeichnung mit Reifung und Festigkeit zusammenhängt, zeigt der Ratgeber zu Reife und MHD beim Hofkäse.

Darf ich „veganer Käse” oder „Ersatzkäse” schreiben?

Nein. Neben dem Geoschutz gibt es eine zweite Schutzschicht um das Wort „Käse” selbst: Die Bezeichnung ist Milcherzeugnissen vorbehalten (VO (EU) Nr. 1308/2013, Art. 78 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang VII Teil III). Der EuGH hat das im TofuTown-Urteil (C-422/16) klargestellt: Rein pflanzliche Produkte dürfen nicht „Käse” heißen — auch nicht mit klarstellendem Zusatz wie „vegan” oder „pflanzlich”. Auch „Ersatzkäse” ist unzulässig.

Und eine Stufe darunter: Ersetzt du in einem Milchprodukt einen Milchbestandteil — etwa Milchfett durch Pflanzenfett — muss die Ersatzzutat in unmittelbarer Nähe der Bezeichnung stehen, in einer Schriftgröße von mindestens 75 % der x-Höhe der Bezeichnung (Anhang VI Teil A Nr. 4 LMIV). Ein kleiner Vermerk hinten in der Zutatenliste reicht dafür nicht.

Was droht bei Verstößen gegen den Namensschutz?

Auf EU-Ebene sind eingetragene Namen nach Art. 26 VO (EU) 2024/1143 geschützt. Wie teuer ein Verstoß im Einzelfall wird, regeln die Mitgliedstaaten.

Für Österreich ist der Rahmen beziffert: § 5 Abs. 2 LMSVG verbietet, Lebensmittel „mit zur Irreführung geeigneten Informationen in Verkehr zu bringen oder zu bewerben” — ausdrücklich auch dann, wenn „durch das Aussehen, die Bezeichnung oder bildliche Darstellungen das Vorhandensein eines bestimmten Lebensmittels oder einer Zutat suggeriert wird”, obwohl ein anderer Bestandteil ersetzt wurde (§ 5 Abs. 2 Z 4 LMSVG). Das Verbot umfasst also nicht nur das Etikett, sondern auch Aufmachung und Werbung. Verstöße sind Verwaltungsübertretungen: Geldstrafe bis zu 35.000 €, im Wiederholungsfall bis zu 70.000 € (§ 90 Abs. 1 LMSVG).

Ein falscher Käsename ist damit keine Formalie, sondern eine der teuersten Positionen, die auf einem Hofkäse-Etikett stehen können — teurer als jede Druck-Charge.

Wo schaue ich nach, ob ein Name geschützt ist?

Im EU-Register eAmbrosia — dort sind alle eingetragenen g.U.- und g.g.A.-Namen samt Produktspezifikation hinterlegt. Das praktische Vorgehen vor jedem neuen Käse-Etikett:

  1. Namen ins Register eingeben — auch Namensbestandteile und die eigene Region.
  2. Treffer? Produktspezifikation lesen — Gebiet, Rohstoffe, Verfahren, Reifung.
  3. Spezifikation erfüllbar? Dann die Erfassung im Kontrollsystem anstoßen (Art. 36 VO (EU) 2024/1143).
  4. Bei Nutzung: Unionszeichen in dasselbe Sichtfeld wie den Namen setzen (Art. 37 Abs. 3).
  5. Kein Treffer, aber regionaler Anklang? Formulierung im Zweifel mit der Lebensmittelaufsicht oder einer Beratung abstimmen — die Feta-Lektion gilt.

Der geschützte Name ist dabei nur eine Schicht des Käse-Etiketts. Bezeichnung, Zutatenverzeichnis, Allergen-Hervorhebung, Mengen und Lesbarkeit kommen immer dazu — das Gesamtpaket zeigt der Ratgeber Käse-Etiketten erstellen, beim Rohmilchkäse zusätzlich der Rohmilch-Hinweis.

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Häufige Fragen

Welche deutschen Käsenamen sind als g.U. geschützt?
Unter anderem Allgäuer Bergkäse, Allgäuer Emmentaler und Altenburger Ziegenkäse (alle VO (EG) Nr. 123/97) sowie Weißlacker / Allgäuer Weißlacker (DVO (EU) 2015/301) — alle als g.U. Die Liste ist nicht abschließend — vor der Etiketten-Entscheidung immer das EU-Register eAmbrosia prüfen.
Welche österreichischen Käsenamen sind geschützt?
Unter anderem Tiroler Bergkäse, Vorarlberger Bergkäse und Vorarlberger Alpkäse (VO (EG) Nr. 1065/97), Tiroler Graukäse (VO (EG) Nr. 1263/96), Gailtaler Almkäse (VO (EG) Nr. 123/97) und Tiroler Almkäse / Tiroler Alpkäse — alle als g.U. eingetragen. Den aktuellen Stand liefert das EU-Register eAmbrosia.
Muss das EU-Siegel auf mein Käse-Etikett?
Ja. Wer ein landwirtschaftliches Erzeugnis unter einer g.U. oder g.g.A. vermarktet, muss das Unionszeichen in der Kennzeichnung führen — im selben Sichtfeld wie die geografische Angabe (Art. 37 Abs. 3 VO (EU) 2024/1143). Die Wortkürzel „g.U." und „g.g.A." sind dagegen freiwillig (Art. 37 Abs. 6).
Ich erfülle die Spezifikation — darf ich den Namen dann verwenden?
Nicht automatisch. Nach Art. 36 VO (EU) 2024/1143 darf den eingetragenen Namen nur verwenden, wer ein spezifikationskonformes Erzeugnis vermarktet und zusätzlich im Kontrollsystem erfasst ist. Melde dich also vor dem ersten Etikett bei der zuständigen Kontrollstelle.
Was unterscheidet g.U. und g.g.A. bei Käse?
Bei der g.U. erfolgen alle Produktionsschritte im abgegrenzten Gebiet, und das Erzeugnis verdankt seine Güte überwiegend oder ausschließlich den geografischen Verhältnissen. Bei der g.g.A. reicht mindestens ein Produktionsschritt im Gebiet; Qualität oder Ansehen müssen wesentlich auf den Ursprung zurückgehen (Art. 46 VO (EU) 2024/1143).
Darf ich „veganer Käse" auf das Etikett schreiben?
Nein. Die Bezeichnung „Käse" ist Milcherzeugnissen vorbehalten (VO (EU) Nr. 1308/2013). Der EuGH hat im TofuTown-Urteil (C-422/16) klargestellt, dass auch klarstellende Zusätze wie „vegan" die Bezeichnung nicht zulässig machen. Auch „Ersatzkäse" geht nicht.
Was droht in Österreich bei irreführenden Käsenamen?
Irreführende Bezeichnung, Aufmachung oder Werbung ist nach § 5 Abs. 2 LMSVG verboten. Verstöße sind Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafe bis zu 35.000 €, im Wiederholungsfall bis zu 70.000 € (§ 90 Abs. 1 LMSVG).
Wo prüfe ich, ob ein Käsename geschützt ist?
Im EU-Register eAmbrosia — dort sind alle eingetragenen g.U.- und g.g.A.-Namen samt Produktspezifikation hinterlegt. Alte Listen oder Merkblätter reichen nicht, weil laufend neue Namen dazukommen und sich die Rechtsgrundlage 2024 geändert hat.

Quellen

  1. VO (EU) 2024/1143 über geografische Angaben — Art. 26, 36, 37, 46, 93 (EUR-Lex, Volltext)
  2. VO (EG) Nr. 123/97 — Eintragung u. a. Allgäuer Bergkäse, Allgäuer Emmentaler, Altenburger Ziegenkäse, Gailtaler Almkäse (EUR-Lex)
  3. VO (EG) Nr. 1065/97 — Eintragung u. a. Tiroler Bergkäse, Vorarlberger Bergkäse, Vorarlberger Alpkäse (EUR-Lex)
  4. VO (EG) Nr. 1263/96 — Eintragung u. a. Tiroler Graukäse (EUR-Lex)
  5. DVO (EU) 2015/301 — Eintragung Weißlacker / Allgäuer Weißlacker (g.U.), ABl. L 55/2015 (EUR-Lex)
  6. BML Österreich — Tiroler Almkäse / Tiroler Alpkäse g.U. (Behördenseite)
  7. VO (EU) Nr. 1308/2013 — Bezeichnungsschutz für Milcherzeugnisse, Art. 78 + Anhang VII Teil III (EUR-Lex, konsolidiert)
  8. EuGH, Urteil C-422/16 „TofuTown" — kein „Käse" für rein pflanzliche Produkte (EUR-Lex)
  9. EuGH, verb. Rs. C-465/02 und C-466/02 — „Feta" ist keine Gattungsbezeichnung (Volltext)
  10. LMSVG Österreich — § 5 Irreführungsverbot, § 90 Strafbestimmungen (RIS, geltende Fassung)
  11. eAmbrosia — EU-Register der geografischen Angaben

Eigene Beobachtung: Primärquellen-Abgleich am 11.07.2026: Die Eintragungsverordnungen der 1990er (VO (EG) Nr. 1263/96, 123/97, 1065/97) und die DVO (EU) 2015/301 wurden im EUR-Lex-Volltext gegengelesen — Weißlacker / Allgäuer Weißlacker ist danach eine g.U. Art. 37 Abs. 3 VO (EU) 2024/1143 macht das Unionszeichen im selben Sichtfeld zur Pflicht; viele ältere Ratgeber zitieren noch die aufgehobene VO 1151/2012.

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Hinweis: Dieser Artikel ist eine redaktionelle Zusammenfassung öffentlich zugänglicher Quellen, keine Rechtsberatung. Vor Druckfreigabe einer neuen Etiketten-Serie empfehlen wir eine Prüfung durch deine zuständige Lebensmittelaufsicht oder einen Lebensmittelrechtler. Stand der hier zitierten Verordnungen: 18. Juli 2026.