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■ LMIV-Pflichtangaben honig

Honigetiketten Österreich 2026: Pflichtangaben + neue Herkunftsregel

6 Pflichtangaben braucht ein Honigetikett in Österreich — plus die neue § 7-Herkunftsregel seit 14. Juni 2026 (BGBl. II Nr. 50/2026): Hauptsichtfeld, Prozentangaben, 5-%-Toleranz.

Von Sascha Ardeleanu · ·

Ein Honigetikett braucht in Österreich sechs Pflichtangaben: die Bezeichnung (z. B. „Honig“), das Ursprungsland, die Nettofüllmenge, das Mindesthaltbarkeitsdatum, die Loskennzeichnung sowie Name und Anschrift. Seit 14. Juni 2026 gilt zusätzlich die neue Herkunftsregel des § 7 Honigverordnung: Mischhonige nennen alle Ursprungsländer mit Prozentsatz im Hauptsichtfeld (BGBl. II Nr. 50/2026).

Die Zahlen der AGES zeigen, warum sich der Blick aufs Etikett lohnt: Rund 450 Honigproben zieht die amtliche Lebensmittelkontrolle pro Jahr, 2021 wurden etwa 10 % beanstandet — hauptsächlich wegen Kennzeichnungsmängeln, nicht wegen der Honigqualität. Der Honig ist also meist in Ordnung, das Etikett nicht. Genau diese Lücke schließt dieser Artikel: alles, was 2026 in Österreich aufs Glas muss, mit Fundstelle.

Welche Pflichtangaben müssen 2026 auf ein Honigetikett in Österreich?

Rechtsgrundlage sind zwei Texte: die EU-weite Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) und die österreichische Honigverordnung (BGBl. II Nr. 40/2004 idF BGBl. II Nr. 209/2015 und BGBl. II Nr. 50/2026, zuletzt novelliert auf Basis des § 6 LMSVG). Zusammen ergeben sie diese Liste:

  1. Bezeichnung — „Honig“ oder eine der besonderen Bezeichnungen wie „Blütenhonig“ oder „Waldhonig“ (mehr dazu unten).
  2. Ursprungsland — „Honig aus Österreich“ beim eigenen Honig; bei Mischhonigen die neue Länderliste mit Prozenten.
  3. Nettofüllmenge — als Zahlenangabe, typisch 250 g, 500 g oder 1000 g.
  4. Mindesthaltbarkeitsdatum — bei Honig üblicherweise „mindestens haltbar bis Ende …“ mit Monat und Jahr.
  5. Loskennzeichnung — „L“ plus Charge, sofern sie nicht über das MHD entfällt (Details unten).
  6. Name und Anschrift — die vollständige Postadresse des Lebensmittelunternehmers, beim Imker meist die private Anschrift.

Dazu kommt die Form: Alle Pflichtangaben müssen nach Art. 13 LMIV in einer Schriftgröße mit mindestens 1,2 mm x-Höhe gedruckt sein; bei Verpackungen mit einer größten Oberfläche unter 80 cm² reichen 0,9 mm. Wie du die x-Höhe misst, steht im Detail-Artikel zur 1,2-mm-Regel.

Die Schritt-für-Schritt-Anleitung mit Checkliste — vom leeren Etikett bis zur Druckfreigabe — findest du im Grundlagen-Artikel Honigetiketten erstellen. Hier geht es um das, was dort nur gestreift wird: die österreichischen Besonderheiten.

Was hat sich am 14. Juni 2026 geändert?

Österreich hat die EU-Honigreform national umgesetzt: Die Novelle BGBl. II Nr. 50/2026 wurde am 16. März 2026 kundgemacht und ist am 14. Juni 2026 in Kraft getreten. Sie überführt die Richtlinie (EU) 2024/1438 — die neue „Frühstücksrichtlinie“ — in die österreichische Honigverordnung. Der Kern steht im neuen § 7:

  • Ursprungsland-Pflicht: Das Ursprungsland (oder die Ursprungsländer) muss am Etikett stehen (§ 7 Abs. 1).
  • Mischhonig: Stammt der Honig aus mehreren Ländern, müssen alle Ursprungsländer im Hauptsichtfeld stehen — in absteigender Reihenfolge nach Gewichtsanteil und mit Prozentsatz je Land (§ 7 Abs. 2). Für jeden Anteil gilt eine Toleranz von 5 %, gestützt auf die Rückverfolgbarkeits-Unterlagen.
  • Mini-Packungen: Bei Packungen unter 30 g dürfen die Ländernamen durch ISO-3166-1-Alpha-2-Codes ersetzt werden — etwa „AT“ statt „Österreich“ (§ 7 Abs. 3).

Ein Punkt ist für Abfüller wichtig: Die Richtlinie (EU) 2024/1438 hätte den Mitgliedstaaten erlaubt, bei mehr als vier Herkunftsländern nur die vier größten Anteile mit Prozentsatz zu verlangen, sofern diese zusammen über 50 % ausmachen. Österreich nutzt diese Vier-Länder-Vereinfachung nicht — § 7 der Honigverordnung enthält keine solche Ausnahme. Am österreichischen Etikett steht also jedes Land mit seinem Prozentsatz, egal wie viele es sind.

Zweite Änderung im Bezeichnungsrecht: „Gefilterter Honig“ wurde als eigene Honigart gestrichen. Die Honigart aus § 3 der alten Fassung ist mit 14. Juni 2026 entfallen.

Und der Altbestand? § 9 Abs. 3 regelt den Übergang: Erzeugnisse, die vor dem 14. Juni 2026 nach altem Recht gekennzeichnet wurden, dürfen bis zum vollständigen Abbau der Bestände verkauft werden. Niemand muss volle Lagerregale umetikettieren.

Wie die EU-Reform insgesamt aussieht — mit Vorher-nachher-Tabelle und dem Blick auf Deutschland — steht im Reform-Artikel zur Honigverordnung 2026 und der neuen Herkunftspflicht.

Reicht „Honig aus Österreich“ als Herkunftsangabe?

Ja — wenn der Honig vollständig aus Österreich stammt. Für den Imker, der seinen eigenen Honig schleudert und verkauft, ändert die Reform an der Herkunftszeile nichts. Ein Land, eine Angabe, fertig. Die Prozent-Listen betreffen nur Mischhonige aus mehreren Ländern — also vor allem Abfüller und Handelsware.

Aufpassen heißt es bei regionalen Angaben: „Honig aus dem Mostviertel“ oder ein anderer regionaler Zusatz ist nach § 6 Abs. 3 Honigverordnung nur zulässig, wenn der Honig vollständig aus dieser Region stammt. Wer Honig von zwei Ständen mischt, von denen einer außerhalb der genannten Region steht, darf die Region nicht mehr aufs Etikett schreiben. Das Ursprungsland Österreich bleibt davon unberührt — nur die engere Regionsangabe muss zu 100 % stimmen.

Blütenhonig, Backhonig oder einfach „Honig“ — welche Bezeichnung stimmt?

Die Honigverordnung kennt in den §§ 3 und 4 einen festen Katalog an Bezeichnungen. Zulässig sind unter anderem:

  • Blütenhonig oder Nektarhonig
  • Honigtauhonig
  • Wabenhonig oder Scheibenhonig
  • Honig mit Wabenteilen oder Wabenstücke in Honig
  • Tropfhonig, Schleuderhonig, Presshonig
  • Backhonig

Statt der besonderen Bezeichnung reicht in den meisten Fällen das schlichte Wort „Honig“ — mit zwei Ausnahmen: Die Wabenhonig-Varianten und Backhonig müssen als solche bezeichnet werden. Backhonig braucht nach § 6 Abs. 2 zusätzlich in Verbindung mit der Bezeichnung die Angabe „nur zum Kochen und Backen“.

Sortenangaben wie „Akazienhonig“ oder regionale Zusätze ergänzen die Bezeichnung, ersetzen sie aber nicht. Und für Wabenhonig gelten beim Etikett weitere Sonderregeln — die stehen gesammelt im Artikel zum Wabenhonig-Etikett.

Brauche ich eine Zutatenliste oder eine Nährwerttabelle?

In der Direktvermarktung: nein, beides nicht. Drei Fundstellen tragen das:

  • Keine Zutatenliste: Honig besteht aus einer einzigen Zutat, und die Bezeichnung ist mit der Zutat identisch — damit entfällt das Zutatenverzeichnis nach Art. 19 Abs. 1 lit. e LMIV.
  • Pollen ist keine Zutat: § 6 Abs. 6 der Honigverordnung stellt klar, dass Pollen als natürlicher honigspezifischer Bestandteil nicht als Zutat gilt. Der natürliche Pollengehalt löst also keine Kennzeichnungspflicht aus.
  • Keine Nährwerttabelle: Anhang V Nr. 19 LMIV nimmt Lebensmittel aus, die der Hersteller in kleinen Mengen direkt an Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgibt — der klassische Ab-Hof- und Bauernmarkt-Fall.

Das kippt, sobald etwas dazukommt: Honig mit Nüssen, Propolis-Zusatz oder Gewürzmischungen im Honig sind keine Reinprodukte mehr — dann braucht es Zutatenverzeichnis samt Allergen-Hervorhebung.

Wie formatiere ich Los und MHD richtig?

Die Loskennzeichnung regelt in Österreich eine eigene Loskennzeichnungsverordnung (sie setzt die Richtlinie 2011/91/EU um). Zwei Regeln daraus sind für Honiggläser entscheidend:

  1. Der Losangabe wird der Buchstabe „L“ vorangestellt — etwa „L 04-2026“.
  2. Die Loskennzeichnung entfällt, wenn das Mindesthaltbarkeitsdatum unverschlüsselt mindestens Tag und Monat enthält.

Der Praxis-Haken steckt in Regel 2: Nach Anhang X LMIV reicht bei einer Haltbarkeit von mehr als 3 bis 18 Monaten die Angabe von Monat und Jahr, bei mehr als 18 Monaten sogar nur das Jahr. Honig-Etiketten tragen deshalb üblicherweise ein MHD im Format „mindestens haltbar bis Ende 06.2028“ — ohne Tagesangabe. Damit greift die Ausnahme nicht, und das Los ist Pflicht. Wer sich das separate Los sparen will, müsste ein tagesgenaues MHD drucken; die meisten Imker fahren mit MHD Monat/Jahr plus „L“-Nummer einfacher, weil die Losnummer zugleich die Charge fürs Rückverfolgen dokumentiert.

Honigetiketten selber gestalten — wo lauern die Fehler?

Die meisten österreichischen Imker bauen ihre Etiketten selbst — in Word, Canva oder beim Etiketten-Drucker. Erlaubt ist das uneingeschränkt; es gibt keine Pflicht, Verbandsetiketten zu verwenden. Die typischen Stolperstellen:

  • Schriftgröße: Das hübsche Design in 7-Punkt-Schrift unterschreitet die 1,2 mm x-Höhe. Der Schriftgrößen-Tester rechnet das pro Angabe nach.
  • Hauptsichtfeld: Die neue Länderliste bei Mischhonigen gehört ins Hauptsichtfeld — nicht klein auf die Rückseite.
  • Sortenangabe ohne Deckung: „Akazienhonig“ auf einem Mischblütenhonig ist eine Irreführung, keine Formalie. Im Zweifel hilft nur die Analyse — welche Labors Honig untersuchen, steht im eigenen Artikel.
  • Vergessene Angaben: Los und vollständige Anschrift fehlen am häufigsten — das deckt sich mit dem AGES-Befund, dass Beanstandungen hauptsächlich Kennzeichnungsmängel betreffen.

Als Vorlage taugen die Musteretiketten der Landwirtschaftskammer Österreich (PDF, Stand Februar 2025) — sie zeigen die Anordnung der Pflichtangaben am Beispiel. Was ein statisches PDF nicht kann: deine konkreten Angaben abfragen und auf Vollständigkeit prüfen. Genau dafür gibt es den Honig-Etiketten-Generator von Hofwerk: Sorte, Adresse, Charge und MHD eintragen, das Werkzeug führt durch die Pflichtangaben und zeigt das Etikett live — ohne Anmeldung ausprobieren, das druckfertige PDF gibt es mit dem kostenlosen Konto.

Was ist in Österreich anders als in Deutschland?

Vier Unterschiede, die in der Praxis zählen:

  1. Eigene Verordnung, eigene Fundstelle. Österreichs Honig-Kennzeichnungsrecht steht in der Honigverordnung BGBl. II Nr. 40/2004, konsolidiert abrufbar im RIS — nicht auf gesetze-im-internet.de. Wer deutsche Merkblätter liest, zitiert die falsche Rechtsquelle.
  2. Österreich ist mit der Umsetzung fertig. Die EU-Vorgaben der Richtlinie (EU) 2024/1438 sind mit BGBl. II Nr. 50/2026 seit 14. Juni 2026 nationales Recht. Zum Stand in Deutschland: Honigverordnung 2026 — die neue Herkunftspflicht.
  3. Keine Vier-Länder-Vereinfachung. Die von der EU-Richtlinie angebotene Erleichterung für Mischhonige aus mehr als vier Ländern hat Österreich nicht übernommen — alle Länder stehen mit Prozent am Etikett.
  4. VIS statt Vereinsmeldung. Jede Bienenhaltung in Österreich muss im Verbrauchergesundheitsinformationssystem (VIS) registriert sein — die Mitgliedschaft im Imkerverein ersetzt das nicht. Dazu kommen die Bestandsmeldungen zu den beiden Stichtagen 30. April und 31. Oktober (Erfassung jeweils binnen zwei Monaten) und die Meldung der Bienenstandorte: Erst-Eintragung binnen 30 Tagen nach Erhalt der Zugangsdaten, jede spätere Standort-Änderung binnen 7 Tagen. Wer verkauft, sollte diese Registrierung sauber haben, bevor das erste Glas über den Ladentisch geht — die Lebensmittelkontrolle und die VIS-Daten gehören zur selben Verwaltungswelt.

Übrigens kontrolliert die AGES nicht nur formal: 2025 wurden 52 Honigproben gezogen und erstmals auch mit DNA-Sequenzierung untersucht; 6 Proben wurden beanstandet. Die Richtung ist klar — Herkunft und Echtheit rücken in den Fokus. Ein sauberes Etikett mit korrekter Herkunftsangabe ist dabei die halbe Miete.

Kurz zusammengefasst

Sechs Pflichtangaben, eine Schriftgrößen-Regel, seit 14. Juni 2026 die neue Herkunftslogik des § 7 — das ist der Rahmen für Honigetiketten in Österreich. Wer nur eigenen Honig aus einem Land verkauft, hat wenig Neues zu tun: „Honig aus Österreich“ bleibt korrekt, der Altbestand darf abverkauft werden. Aufpassen müssen Mischer und alle, die regionale Angaben oder Sortennamen aufs Glas schreiben. Und weil die AGES-Beanstandungen hauptsächlich Kennzeichnungsmängel betreffen, gilt: Das Etikett entscheidet öfter über die Kontrolle als der Honig selbst.

Häufige Fragen

Was muss bei Backhonig zusätzlich aufs Etikett?
Backhonig braucht nach § 6 Abs. 2 Honigverordnung in Verbindung mit der Bezeichnung den Hinweis „nur zum Kochen und Backen“. Außerdem ist Backhonig eine der Bezeichnungen, die nicht durch das schlichte Wort „Honig“ ersetzt werden dürfen — der Käufer muss sehen, dass es kein Tafelhonig ist.
Darf ich bei Mini-Gläsern unter 30 g die Ländernamen abkürzen?
Ja. Bei Packungen unter 30 g dürfen die Ursprungsländer nach § 7 Abs. 3 Honigverordnung durch ISO-3166-1-Alpha-2-Codes ersetzt werden — aus „Österreich“ wird dann „AT“. Das entschärft die neue Länderliste für Probiergläschen und Gastgeschenke, bei denen das Etikett nur wenige Zentimeter misst.
Muss ich Altbestand mit alten Etiketten umetikettieren?
Nein. Nach § 9 Abs. 3 Honigverordnung dürfen Erzeugnisse, die vor dem 14. Juni 2026 nach altem Recht gekennzeichnet wurden, bis zum vollständigen Abbau der Bestände verkauft werden. Wer also noch Gläser mit alten Etiketten im Lager hat, verkauft sie normal ab — nur neue Abfüllungen brauchen die neue Kennzeichnung.
Gilt für Wabenhonig dasselbe Etikett wie für Schleuderhonig?
Nicht ganz. Wabenhonig und Honig mit Wabenteilen sind eigene Bezeichnungen nach § 3 Honigverordnung — und sie dürfen nicht durch das schlichte Wort „Honig“ ersetzt werden. Dazu kommen Besonderheiten bei der Füllmenge, weil die Wabe mitverkauft wird. Die Details stehen im eigenen Wabenhonig-Artikel.
Gibt es „gefilterten Honig“ in Österreich noch?
Als eigene Honigart nicht mehr: Die Novelle BGBl. II Nr. 50/2026 hat „gefilterter Honig“ mit 14. Juni 2026 aus der Honigverordnung gestrichen. Für Direktvermarkter mit klassisch geschleudertem und gesiebtem Honig ändert das nichts — das übliche Sieben von Wachsteilchen ist kein Filtern in diesem Sinn.

Quellen

  1. Österreichische Honigverordnung, konsolidierte Fassung (BGBl. II Nr. 40/2004 idF BGBl. II Nr. 209/2015 und BGBl. II Nr. 50/2026) — RIS
  2. BGBl. II Nr. 50/2026 — Novelle der Honigverordnung, kundgemacht 16.03.2026 (RIS)
  3. Richtlinie (EU) 2024/1438 — Änderung der Frühstücksrichtlinien, dt. Amtsblatt (EUR-Lex)
  4. Loskennzeichnungsverordnung (AT), konsolidierte Fassung — RIS
  5. VO (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV), konsolidierte Fassung (EUR-Lex)
  6. Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006 — RIS
  7. AGES — Lebensmittelinformationen: Honig (Kontroll- und Beanstandungszahlen)
  8. VIS Verbrauchergesundheitsinformationssystem — Häufige Fragen zur Bienenhaltung
  9. Landwirtschaftskammer Österreich — Musteretiketten Honig (PDF, Februar 2025)

Eigene Beobachtung: Wortlaut-Abgleich der §§ 3, 4, 6, 7 und 9 der konsolidierten österreichischen Honigverordnung am RIS (Stand BGBl. II Nr. 50/2026, abgerufen 18.07.2026): Die AT-Novelle enthält keine Vier-Länder-Vereinfachung, die RL (EU) 2024/1438 den Mitgliedstaaten erlaubt hätte — in Österreich müssen Mischhonige alle Ursprungsländer mit Prozentsatz nennen. Dazu AGES-Kontrollzahlen: rund 450 Honigproben pro Jahr, 2021 etwa 10 % Beanstandungen, hauptsächlich wegen Kennzeichnungsmängeln.

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Hinweis: Dieser Artikel ist eine redaktionelle Zusammenfassung öffentlich zugänglicher Quellen, keine Rechtsberatung. Vor Druckfreigabe einer neuen Etiketten-Serie empfehlen wir eine Prüfung durch deine zuständige Lebensmittelaufsicht oder einen Lebensmittelrechtler. Stand der hier zitierten Verordnungen: 20. Juli 2026.