Hofwerk · Etiketten eine Werkstatt · hofwerk.at
Auf die Warteliste
■ Branchen-Praxis hof-marketing

Kassenzettel-Pflicht & Belegausgabe Hofladen 2026 (DE/AT)

Belegausgabepflicht DE (§ 146a AO) und Registrierkasse AT 2026: was Hofläden beachten müssen, Umsatzgrenzen, Befreiungen.

Von Sascha Ardeleanu · ·

In Deutschland gilt die Belegausgabepflicht nach § 146a AO nur, wenn du eine elektronische Kasse mit TSE nutzt — handschriftliche Kassenbücher sind ausgenommen. In Österreich greift die Belegerteilungspflicht ab dem ersten Barumsatz, die Registrierkassenpflicht zusätzlich erst ab über 15.000 € Jahresumsatz und gleichzeitig über 7.500 € Barumsatz.

Belegausgabepflicht und Registrierkasse — zwei Themen, die in Hofläden 2026 immer noch für Verwirrung sorgen. Der eine glaubt, ohne TSE-Kasse keine Bonpflicht. Der andere hört „Registrierkassenpflicht” und meint, das gilt erst ab 30.000 € Umsatz. Was DE und AT 2026 wirklich verlangen — und wo Hofläden typischerweise stolpern.

DE — § 146a AO und die Belegausgabepflicht seit 2020

Mit dem Kassengesetz und der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) hat Deutschland zum 1. Januar 2020 die Belegausgabepflicht eingeführt. Sie ist im § 146a Abgabenordnung (AO) verankert.

Kernregel: Wer ein elektronisches Aufzeichnungssystem (klassische Kasse, Tablet-Kasse, PC-Kasse, EC-Terminal mit Kassenfunktion) einsetzt, muss bei jedem Geschäftsvorfall einen Beleg erstellen und dem Kunden „in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang” zur Verfügung stellen. Der Beleg darf elektronisch sein (E-Mail, QR-Code, App), wenn der Kunde zustimmt; in der Praxis ist Papier-Bon weiterhin Standard.

Was gehört auf den Beleg? Nach § 6 KassenSichV mindestens: Name und Anschrift des Unternehmers, Datum, Beginn- und Endezeit des Vorgangs, Menge und Art der Lieferung, Entgelt und Steuersatz, Seriennummer der Kasse oder des TSE-Moduls, ein Signaturzähler oder Prüfwert, ein Transaktionsnummer-Identifikator. Manche Daten erzeugt die TSE-Hardware automatisch — der Hofladenbetreiber muss nur sicherstellen, dass das System diese Daten ausgibt.

Wer ist nicht betroffen? Hofläden, die ohne elektronische Kasse arbeiten — also klassische handgeschriebene Kassenbücher oder offene Ladenkasse mit Tageseinnahmen-Aufzeichnung — fallen nicht unter die Belegausgabepflicht des § 146a AO. Sie haben aber andere Aufzeichnungspflichten (Tagesendsumme, Einzelaufzeichnung bei Bargeld, Steuer-Belege). Die Annahme „handschriftlich = keine Pflicht” ist nur die halbe Wahrheit — die Steuer-Pflichten bleiben bestehen. Wer parallel verarbeitete Lebensmittel verkauft, hat zusätzlich die Hygiene-Schulungs-Pflicht und die Produkthaftungs-Versicherung auf dem Schirm.

AT — Registrierkassenpflicht und Belegerteilungspflicht

Österreich hat zwei getrennte Regelungen, die häufig vermischt werden. Die USP-Praxisinfo zur Registrierkassenpflicht trennt sie sauber:

Belegerteilungspflicht. Gilt unabhängig von der Registrierkassenpflicht und greift ab dem ersten Barumsatz. Jeder Unternehmer mit Bareinnahmen muss dem Kunden einen Beleg ausstellen. Form: Papier oder elektronisch. Diese Pflicht trifft auch den kleinsten Marktstand, der nur 50 € Tagesumsatz macht.

Registrierkassenpflicht. Gilt zusätzlich, wenn der Jahresumsatz über 15.000 € liegt UND gleichzeitig die Barumsätze des Betriebs über 7.500 € im Jahr betragen. Beide Schwellen müssen überschritten sein. Die WKO-Praxisinfo beschreibt die technischen Anforderungen — die Registrierkasse muss eine Sicherheitseinrichtung mit Signaturkarte oder einem Cloud-Dienst des österreichischen Bundes haben.

Kartenzahlung = Barumsatz. Eine wichtige Subtilität: In Österreich zählen Bankomat- und Kreditkartenzahlungen als Barumsätze im Sinne der Registrierkassenpflicht. Wer denkt, „bei mir zahlt fast alles mit Karte, also bin ich nicht in der 7.500-€-Grenze”, liegt falsch.

CH — wo das anders läuft

In der Schweiz gibt es keine identische DE/AT-Bonpflicht. Stattdessen greifen Mehrwertsteuer- und Buchführungsvorschriften: Wer mehrwertsteuerpflichtig ist (Schwelle 100.000 CHF Jahresumsatz), muss seine Umsätze ordnungsgemäß dokumentieren. Bei klassischem Hofladen-Verkauf an Endverbraucher ist Quittung üblich, aber kein vom Bund verordneter „Beleg” wie in DE/AT. Bei B2B-Lieferungen gilt das Schweizer OR mit 10 Jahren Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege.

Wer in der Schweiz einen Hofladen betreibt, sollte trotzdem die DE-Logik kennen, falls deutsche Kunden grenznah einkaufen oder bei Export-Konstellationen ein TSE-konformer Beleg ausgestellt werden muss.

Drei typische Hofladen-Szenarien

Szenario 1: Hofladen in DE mit klassischer offener Ladenkasse. Keine elektronische Kasse, keine TSE — § 146a AO greift nicht. Aber: tägliche Aufzeichnung der Tageseinnahmen, Belege für Bareinnahmen über bestimmten Schwellen, ordnungsgemäße Buchführung nach AO/HGB. Wer das Tageskassenbuch ordentlich führt und Belege für größere Käufe austellt, ist im Audit auf der sicheren Seite.

Szenario 2: AT-Hofladen mit 20.000 € Jahresumsatz, davon 9.000 € bar. Beide Schwellen überschritten — Registrierkassenpflicht. Plus Belegerteilungspflicht ab erstem Barumsatz, also für jeden Kunden ein Beleg. Eine einfache, geprüfte Registrierkasse mit Signaturkarte deckt beides ab. Mehr zur Steuer- und Dokumentationsverknüpfung im Cornerstone Lieferschein und Rückverfolgbarkeit im Hofladen.

Szenario 3: DE-Marktstand mit Tablet-Kasse. Tablet mit Kassen-App und TSE-Cloud — elektronisches Aufzeichnungssystem, also Belegausgabepflicht. Auf jedem Bon sind Kassen-Seriennummer, Transaktionsnummer, Signaturzähler und alle KassenSichV-Pflichtdaten. Bei Bedarf elektronischer Beleg per QR-Code aufs Smartphone des Kunden. Wer am Marktstand auch LMIV-konforme Etiketten auf seinen Produkten braucht, behält die zwei Pflichten getrennt — Kassenbon und Etikett dürfen nicht zusammenfallen.

Was Finanzämter typischerweise prüfen

Die BMF-FAQ zur Belegausgabepflicht macht klar: Verstöße gegen die Belegausgabepflicht sind in der Regel kein direktes Bußgeld, sondern ein Indiz für mangelhafte Aufzeichnung — und können bei der Betriebsprüfung zu Schätzungen oder Ordnungswidrigkeitsverfahren führen. Wer regelmäßig keine Belege ausgibt, riskiert eine Schätzung „nach oben” durch das Finanzamt.

Typische Beanstandungen aus der Kassen-Nachschau und Betriebsprüfung in Deutschland:

  • TSE nicht angemeldet oder seit Inbetriebnahme nicht mehr aktiv
  • Belege werden zwar erstellt, aber nicht aktiv angeboten („zu hoher Aufwand”)
  • Pflichtdaten unvollständig (z. B. keine Seriennummer, keine Endezeit)
  • Trainingsmodus-Buchungen werden mit echten Verkäufen vermischt

Typische Beanstandungen in Österreich:

  • Belegerteilung wird nur „auf Wunsch” gemacht (statt von sich aus)
  • Registrierkassen-Schwelle überschritten, aber keine Anmeldung erfolgt
  • Signaturkarte abgelaufen oder Cloud-Anbindung defekt

Was Befreiungen wirklich bedeuten

In Deutschland gibt es nach § 146a Abs. 2 in Verbindung mit § 148 AO die Möglichkeit, bei Verkauf an eine Vielzahl unbekannter Personen aus Zumutbarkeitsgründen befreit zu werden. Das ist kein Automatismus: Der Antrag muss begründet beim Finanzamt eingereicht werden, und die positive Entscheidung ist im Einzelfall. Hofläden mit hoher Stückzahl-Frequenz (z. B. saisonaler Selbstpflück-Verkauf, Marktstände) haben gute Chancen. Klassische Hofläden mit Theke und mittlerer Frequenz eher nicht.

In Österreich gibt es Erleichterungen für mobile Umsätze (Marktstand, Verkauf außer Haus) — die Findok-Datenbank der österreichischen Finanzverwaltung enthält die aktuellen Erlasse. Für 2026 sind keine grundlegenden neuen Verschärfungen oder Befreiungen geplant — die Schwellenwerte bleiben.

Praxis-Empfehlung 2026

Die wichtigste Hofladen-Entscheidung 2026: Welches Kassensystem passt zur Betriebsgröße? Wer unter den DE-Schwellen für TSE-Pflicht bleibt (also offene Ladenkasse), spart Hardware-Kosten — muss aber die Buchführungs-Pflichten manuell erfüllen. Wer mit elektronischer Kasse arbeitet, hat höhere Setup-Kosten, aber automatische Belegausgabe und Audit-Sicherheit. Bei wachsendem Umsatz ist der Wechsel meist die bessere Investition.

Eine kurze, sehr pragmatische Faustregel: Sobald du Hilfskräfte einsetzt, die für dich kassieren, ist eine TSE-Kasse fast immer die bessere Wahl — sie verhindert Manipulations-Anschuldigungen und schützt dich im Audit. Bei reinem Eigenverkauf in kleiner Skala bleibt die offene Ladenkasse legal und praxistauglich. Mehr zur Hofladen-Gesamt-Compliance im Cornerstone Etiketten für Hofladen-Direktvermarkter.

Belegausgabepflicht und Registrierkasse sind keine Etikettenfrage — aber sie sitzen direkt neben deinem Etiketten-Stack im täglichen Hofladen-Betrieb. Wer beides sauber aufgesetzt hat, hat die zwei häufigsten Audit-Stolperdrähte gleichzeitig entschärft.

Häufige Fragen

Muss ich jedem Kunden im Hofladen einen Bon geben?
In Deutschland: ja, wenn du eine elektronische Kasse mit TSE nutzt — der Beleg muss erstellt und ausgegeben oder zumindest angeboten werden. In Österreich: ja, ab dem ersten Barumsatz, unabhängig von der Registrierkassenpflicht.
Muss der Kunde den Bon mitnehmen?
Nein. Der Unternehmer ist verpflichtet, den Beleg bereitzustellen — nicht der Kunde, ihn anzunehmen. „Bon-Pflicht" ist eine Halbwahrheit aus den Medien.
Ab wann brauche ich in Österreich eine Registrierkasse?
Wenn dein Jahresumsatz über 15.000 € liegt UND die Barumsätze des Betriebs über 7.500 € im Jahr betragen — beide Schwellen müssen überschritten sein. Quelle: USP/WKO.
Zählen Kartenzahlungen als Barumsatz in Österreich?
Ja. Nach der Praxis-Auslegung der österreichischen Finanzverwaltung zählen Bankomat- und Kreditkartenzahlungen als Barumsätze im Sinne der Registrierkassenpflicht. Reine Überweisungen in der Buchhaltung sind nicht erfasst.
Kann ich mich von der Belegausgabepflicht befreien lassen?
In Deutschland möglich, wenn du an eine Vielzahl unbekannter Personen verkaufst und die Belegausgabe „aus Zumutbarkeitsgründen" zu aufwändig wäre (§ 148 AO). Es gibt keinen Automatismus — du brauchst einen Antrag und eine positive Entscheidung deines Finanzamts.

Quellen

  1. DE: § 146a AO — elektronische Aufzeichnung + Belegausgabepflicht
  2. DE: Kassensicherungsverordnung (KassenSichV)
  3. DE: BMF FAQ zur Belegausgabepflicht
  4. AT: USP — Registrierkassenpflicht
  5. AT: WKO — Registrierkassenpflicht für Unternehmen

Eigene Beobachtung: Die österreichische Schwelle für die Registrierkassenpflicht — Jahresumsatz über 15.000 € und gleichzeitig Barumsätze über 7.500 € — liegt im Bereich vieler kleinerer Hofläden und Direktvermarkter. Die Belegausgabepflicht selbst greift in Österreich aber unabhängig von dieser Schwelle ab dem ersten Barumsatz; in Deutschland ist sie an die Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems gekoppelt.

Hinweis: Dieser Artikel ist eine redaktionelle Zusammenfassung öffentlich zugänglicher Quellen, keine Rechtsberatung. Vor Druckfreigabe einer neuen Etiketten-Serie empfehlen wir eine Prüfung durch deine zuständige Lebensmittelaufsicht oder einen Lebensmittelrechtler. Stand der hier zitierten Verordnungen: 6. Mai 2026.