In Deutschland gilt die Belegausgabepflicht nach § 146a AO nur, wenn du eine elektronische Kasse mit TSE nutzt — handschriftliche Kassenbücher sind ausgenommen. In Österreich greift die Belegerteilungspflicht ab dem ersten Barumsatz, die Registrierkassenpflicht zusätzlich erst ab über 15.000 € Jahresumsatz und gleichzeitig über 7.500 € Barumsatz.
Belegausgabepflicht und Registrierkasse — zwei Themen, die in Hofläden 2026 immer noch für Verwirrung sorgen. Der eine glaubt, ohne TSE-Kasse keine Bonpflicht. Der andere hört „Registrierkassenpflicht” und meint, das gilt erst ab 30.000 € Umsatz. Was DE und AT 2026 wirklich verlangen — und wo Hofläden typischerweise stolpern.
DE — § 146a AO und die Belegausgabepflicht seit 2020
Mit dem Kassengesetz und der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) hat Deutschland zum 1. Januar 2020 die Belegausgabepflicht eingeführt. Sie ist im § 146a Abgabenordnung (AO) verankert.
Kernregel: Wer ein elektronisches Aufzeichnungssystem (klassische Kasse, Tablet-Kasse, PC-Kasse, EC-Terminal mit Kassenfunktion) einsetzt, muss bei jedem Geschäftsvorfall einen Beleg erstellen und dem Kunden „in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang” zur Verfügung stellen. Der Beleg darf elektronisch sein (E-Mail, QR-Code, App), wenn der Kunde zustimmt; in der Praxis ist Papier-Bon weiterhin Standard.
Was gehört auf den Beleg? Nach § 6 KassenSichV mindestens: Name und Anschrift des Unternehmers, Datum, Beginn- und Endezeit des Vorgangs, Menge und Art der Lieferung, Entgelt und Steuersatz, Seriennummer der Kasse oder des TSE-Moduls, ein Signaturzähler oder Prüfwert, ein Transaktionsnummer-Identifikator. Manche Daten erzeugt die TSE-Hardware automatisch — der Hofladenbetreiber muss nur sicherstellen, dass das System diese Daten ausgibt.
Wer ist nicht betroffen? Hofläden, die ohne elektronische Kasse arbeiten — also klassische handgeschriebene Kassenbücher oder offene Ladenkasse mit Tageseinnahmen-Aufzeichnung — fallen nicht unter die Belegausgabepflicht des § 146a AO. Sie haben aber andere Aufzeichnungspflichten (Tagesendsumme, Einzelaufzeichnung bei Bargeld, Steuer-Belege). Die Annahme „handschriftlich = keine Pflicht” ist nur die halbe Wahrheit — die Steuer-Pflichten bleiben bestehen. Wer parallel verarbeitete Lebensmittel verkauft, hat zusätzlich die Hygiene-Schulungs-Pflicht und die Produkthaftungs-Versicherung auf dem Schirm.
AT — Registrierkassenpflicht und Belegerteilungspflicht
Österreich hat zwei getrennte Regelungen, die häufig vermischt werden. Die USP-Praxisinfo zur Registrierkassenpflicht trennt sie sauber:
Belegerteilungspflicht. Gilt unabhängig von der Registrierkassenpflicht und greift ab dem ersten Barumsatz. Jeder Unternehmer mit Bareinnahmen muss dem Kunden einen Beleg ausstellen. Form: Papier oder elektronisch. Diese Pflicht trifft auch den kleinsten Marktstand, der nur 50 € Tagesumsatz macht.
Registrierkassenpflicht. Gilt zusätzlich, wenn der Jahresumsatz über 15.000 € liegt UND gleichzeitig die Barumsätze des Betriebs über 7.500 € im Jahr betragen. Beide Schwellen müssen überschritten sein. Die WKO-Praxisinfo beschreibt die technischen Anforderungen — die Registrierkasse muss eine Sicherheitseinrichtung mit Signaturkarte oder einem Cloud-Dienst des österreichischen Bundes haben.
Kartenzahlung = Barumsatz. Eine wichtige Subtilität: In Österreich zählen Bankomat- und Kreditkartenzahlungen als Barumsätze im Sinne der Registrierkassenpflicht. Wer denkt, „bei mir zahlt fast alles mit Karte, also bin ich nicht in der 7.500-€-Grenze”, liegt falsch.
CH — wo das anders läuft
In der Schweiz gibt es keine identische DE/AT-Bonpflicht. Stattdessen greifen Mehrwertsteuer- und Buchführungsvorschriften: Wer mehrwertsteuerpflichtig ist (Schwelle 100.000 CHF Jahresumsatz), muss seine Umsätze ordnungsgemäß dokumentieren. Bei klassischem Hofladen-Verkauf an Endverbraucher ist Quittung üblich, aber kein vom Bund verordneter „Beleg” wie in DE/AT. Bei B2B-Lieferungen gilt das Schweizer OR mit 10 Jahren Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege.
Wer in der Schweiz einen Hofladen betreibt, sollte trotzdem die DE-Logik kennen, falls deutsche Kunden grenznah einkaufen oder bei Export-Konstellationen ein TSE-konformer Beleg ausgestellt werden muss.
Drei typische Hofladen-Szenarien
Szenario 1: Hofladen in DE mit klassischer offener Ladenkasse. Keine elektronische Kasse, keine TSE — § 146a AO greift nicht. Aber: tägliche Aufzeichnung der Tageseinnahmen, Belege für Bareinnahmen über bestimmten Schwellen, ordnungsgemäße Buchführung nach AO/HGB. Wer das Tageskassenbuch ordentlich führt und Belege für größere Käufe austellt, ist im Audit auf der sicheren Seite.
Szenario 2: AT-Hofladen mit 20.000 € Jahresumsatz, davon 9.000 € bar. Beide Schwellen überschritten — Registrierkassenpflicht. Plus Belegerteilungspflicht ab erstem Barumsatz, also für jeden Kunden ein Beleg. Eine einfache, geprüfte Registrierkasse mit Signaturkarte deckt beides ab. Mehr zur Steuer- und Dokumentationsverknüpfung im Cornerstone Lieferschein und Rückverfolgbarkeit im Hofladen.
Szenario 3: DE-Marktstand mit Tablet-Kasse. Tablet mit Kassen-App und TSE-Cloud — elektronisches Aufzeichnungssystem, also Belegausgabepflicht. Auf jedem Bon sind Kassen-Seriennummer, Transaktionsnummer, Signaturzähler und alle KassenSichV-Pflichtdaten. Bei Bedarf elektronischer Beleg per QR-Code aufs Smartphone des Kunden. Wer am Marktstand auch LMIV-konforme Etiketten auf seinen Produkten braucht, behält die zwei Pflichten getrennt — Kassenbon und Etikett dürfen nicht zusammenfallen.
Was Finanzämter typischerweise prüfen
Die BMF-FAQ zur Belegausgabepflicht macht klar: Verstöße gegen die Belegausgabepflicht sind in der Regel kein direktes Bußgeld, sondern ein Indiz für mangelhafte Aufzeichnung — und können bei der Betriebsprüfung zu Schätzungen oder Ordnungswidrigkeitsverfahren führen. Wer regelmäßig keine Belege ausgibt, riskiert eine Schätzung „nach oben” durch das Finanzamt.
Typische Beanstandungen aus der Kassen-Nachschau und Betriebsprüfung in Deutschland:
- TSE nicht angemeldet oder seit Inbetriebnahme nicht mehr aktiv
- Belege werden zwar erstellt, aber nicht aktiv angeboten („zu hoher Aufwand”)
- Pflichtdaten unvollständig (z. B. keine Seriennummer, keine Endezeit)
- Trainingsmodus-Buchungen werden mit echten Verkäufen vermischt
Typische Beanstandungen in Österreich:
- Belegerteilung wird nur „auf Wunsch” gemacht (statt von sich aus)
- Registrierkassen-Schwelle überschritten, aber keine Anmeldung erfolgt
- Signaturkarte abgelaufen oder Cloud-Anbindung defekt
Was Befreiungen wirklich bedeuten
In Deutschland gibt es nach § 146a Abs. 2 in Verbindung mit § 148 AO die Möglichkeit, bei Verkauf an eine Vielzahl unbekannter Personen aus Zumutbarkeitsgründen befreit zu werden. Das ist kein Automatismus: Der Antrag muss begründet beim Finanzamt eingereicht werden, und die positive Entscheidung ist im Einzelfall. Hofläden mit hoher Stückzahl-Frequenz (z. B. saisonaler Selbstpflück-Verkauf, Marktstände) haben gute Chancen. Klassische Hofläden mit Theke und mittlerer Frequenz eher nicht.
In Österreich gibt es Erleichterungen für mobile Umsätze (Marktstand, Verkauf außer Haus) — die Findok-Datenbank der österreichischen Finanzverwaltung enthält die aktuellen Erlasse. Für 2026 sind keine grundlegenden neuen Verschärfungen oder Befreiungen geplant — die Schwellenwerte bleiben.
Praxis-Empfehlung 2026
Die wichtigste Hofladen-Entscheidung 2026: Welches Kassensystem passt zur Betriebsgröße? Wer unter den DE-Schwellen für TSE-Pflicht bleibt (also offene Ladenkasse), spart Hardware-Kosten — muss aber die Buchführungs-Pflichten manuell erfüllen. Wer mit elektronischer Kasse arbeitet, hat höhere Setup-Kosten, aber automatische Belegausgabe und Audit-Sicherheit. Bei wachsendem Umsatz ist der Wechsel meist die bessere Investition.
Eine kurze, sehr pragmatische Faustregel: Sobald du Hilfskräfte einsetzt, die für dich kassieren, ist eine TSE-Kasse fast immer die bessere Wahl — sie verhindert Manipulations-Anschuldigungen und schützt dich im Audit. Bei reinem Eigenverkauf in kleiner Skala bleibt die offene Ladenkasse legal und praxistauglich. Mehr zur Hofladen-Gesamt-Compliance im Cornerstone Etiketten für Hofladen-Direktvermarkter.
Belegausgabepflicht und Registrierkasse sind keine Etikettenfrage — aber sie sitzen direkt neben deinem Etiketten-Stack im täglichen Hofladen-Betrieb. Wer beides sauber aufgesetzt hat, hat die zwei häufigsten Audit-Stolperdrähte gleichzeitig entschärft.