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■ LMIV-Pflichtangaben wein

Wein-Etiketten Reform 2024 — Zutaten, Nährwerte, QR-Code

EU-Reform 2021/2117 für Weinetiketten ab Jahrgang 2024: was direkt aufs Etikett muss, was per QR-Code gehen darf, wo der Datenschutz greift.

Von Sascha Ardeleanu · ·

Seit dem 8. Dezember 2023 müssen alle neu hergestellten Weinbauerzeugnisse Zutatenverzeichnis und Nährwertdeklaration bereitstellen — der Jahrgang 2024 ist damit der erste flächendeckend betroffene. Zutaten und vollständige Nährwerte dürfen per QR-Code geliefert werden; Allergene wie Sulfite und die Energieangabe müssen jedoch weiterhin physisch auf dem Etikett stehen.

Mit dem 8. Dezember 2023 als Stichtag gilt für alle danach hergestellten Weinbauerzeugnisse eine erweiterte Etikettenpflicht — Zutatenverzeichnis und Nährwertdeklaration müssen bereitgestellt werden. Im Hofverkauf 2026 läuft der erste flächendeckend betroffene Jahrgang 2024 durch die Theke. Was direkt aufs Etikett gehört, was per QR-Code gehen darf und wo Direktvermarkter typischerweise stolpern.

Was die Reform 2021/2117 ändert

Die Verordnung (EU) 2021/2117 hat die Weinmarkt-Vorschriften der VO 1308/2013 substanziell erweitert. Bisher trugen Weinetiketten Verkehrsbezeichnung, Alkoholgehalt, Volumen, Abfüller-Anschrift, Allergeninfo („enthält Sulfite”) und gegebenenfalls Qualitätskennzeichnungen. Eine vollständige Zutatenliste oder Nährwerttabelle war nicht Pflicht — Wein war eines der wenigen Lebensmittel mit dieser Sonderstellung.

Mit der Reform wurde diese Sonderstellung weitgehend aufgehoben. Ab 8. Dezember 2023 hergestellte Weine, Sekte und sonstige Weinbauerzeugnisse müssen Zutatenverzeichnis und Nährwertdeklaration bereitstellen. Die Bereitstellung darf — und das ist die echte Neuerung — auch elektronisch erfolgen, etwa über einen QR-Code auf der Flasche. Damit hat der EU-Gesetzgeber eine pragmatische Lösung gefunden, die nicht jedes Designetikett mit Klein-Schrift überfrachtet.

Die Bundestag-Drucksache 20/5281 zeichnet den deutschen Umsetzungsstand nach. Praktisch hat die deutsche Verwaltung den 8.12.2023 als feste Linie übernommen — Jahrgang 2024 ist damit der erste flächendeckend betroffene.

Was direkt aufs Etikett muss — und was elektronisch darf

Drei Pflichtangaben müssen physisch auf dem Etikett stehen, auch wenn andere Angaben per QR-Code laufen:

Allergene. Allergene wie Sulfite, Ei (zur Klärung), Milch (zur Klärung) sind Pflicht-Hervorhebungen nach LMIV — sie dürfen nicht ausschließlich elektronisch bereitgestellt werden. „Enthält Sulfite” gehört direkt auf das Etikett.

Energieangabe (kJ/kcal je 100 ml). Auch wenn die vollständige Nährwerttabelle elektronisch sein darf, muss die Energieangabe auf dem Etikett physisch erscheinen. Die genaue Formulierung ist in den EU-Leitlinien geregelt und wird vom LGL/Oenofax-Infoblatt für Winzer praxisnah erklärt.

Hinweis auf den QR-Code. Wenn Zutaten oder Nährwerte elektronisch bereitgestellt werden, muss klar erkennbar sein, was hinter dem QR-Code steckt. Ein nur „QR-Code”-Symbol ohne Beschriftung reicht nicht — typische Formulierungen: „Zutaten und Nährwerte” oder „Inhaltsstoffe & Nährwerte”.

Die Sulfit-Hervorhebung und die anderen Allergene folgen denselben Regeln wie bei festen Lebensmitteln — siehe der Cornerstone Allergene auf Etiketten korrekt kennzeichnen. Bei Schaumweinen und Sekt mit kleinen Rückenetiketten ist die Schriftgrößen-Pflicht von 1,2 mm x-Höhe der harte Engpass — der Schriftgrößen-Tester hilft beim Korrektur-Druck.

Per QR-Code zulässig sind hingegen das vollständige Zutatenverzeichnis sowie die vollständige Nährwerttabelle — sofern der QR-Code die Anforderungen einhält.

Die QR-Code-Anforderungen — keine Werbung, kein Tracking

Hier liegt einer der häufigsten Fehler von Winzern, die schnell ihre bestehenden Webshop-URLs als QR-Ziel verwenden. Der Deutsche Weinbauverband hat 2024 ein Verbändeschreiben mit den Vorgaben veröffentlicht. Die Kernpunkte:

Keine Werbung auf der Zielseite. Wenn der QR-Code Pflichtinformationen ersetzt, muss die Zielseite ausschließlich diese Pflichtinformationen enthalten. Werbeflächen, Cross-Selling, Newsletter-Anmeldung oder Marketing-Banner sind nicht zulässig.

Kein Tracking. Die EU-Vorgaben verbieten ausdrücklich das Sammeln personenbezogener Daten der Nutzer, die den QR-Code scannen. Cookies, Analytics, Pixel-Tracking sind problematisch — eine reine statische HTML-Seite ohne Tracking ist die sichere Variante.

Klare Beschriftung des QR-Codes. Ein bloßes QR-Symbol ohne Beschriftung wird als Marketing-Trick gewertet. Es muss erkennbar sein, dass dahinter Pflichtinformationen stehen.

Sprache. Die Pflichtinformationen müssen in einer für den Endverbraucher leicht verständlichen Sprache vorliegen — in DE/AT also Deutsch, in der Schweiz nach Sprachregion. Mehrsprachigkeit ist sinnvoll.

Was bei Schaumwein und Sekt zusätzlich gilt

Schaumweine, Sekte und ähnliche Weinbauerzeugnisse fallen ebenfalls unter die Reform. Hier gibt es Übergangsregelungen, die je nach Herstellungsverfahren und Reifedauer komplexer sind. Klassischer Sekt aus 2024er Grundwein, der erst 2026 abgefüllt wird, fällt klar unter die neue Pflicht. Die Detailfragen für die Sekt-Übergänge regeln die delegierten EU-Verordnungen — bei Unsicherheit ist ein Blick in das aktuelle Oenofax-Infoblatt oder die Beratung beim Weinbauverband sinnvoll.

Schriftgröße und Lesbarkeit auf dem Wein-Etikett

Die LMIV-Lesbarkeitsregeln aus Artikel 13 gelten auch für Wein: 1,2 mm x-Höhe als Mindestschriftgröße, 0,9 mm bei kleinen Verpackungen mit größter Oberfläche unter 80 cm². Eine 0,375-Liter-Flasche kann je nach Etiketten-Größe schon in den Sonderfall fallen. Mehr zur Schriftgrößen-Logik im Cornerstone Schriftgröße auf Etiketten — die 1,2-mm-Regel.

Häufiger Praxis-Fehler bei Designetiketten: schöne Schrift in geringer Punkt-Größe, geringer Kontrast (Goldschrift auf beigem Untergrund), gewundene Linienführung. Lesbarkeit ist nicht nur Schriftgröße — Kontrast und Schriftart zählen mit. Ein Etikett, das beim Lebensmittelkontrolleur durchfällt, hatte oft ein Goldlettering-Problem, kein x-Höhe-Problem.

Drei typische Wein-Direktvermarktungs-Setups

Setup 1: Winzer verkauft Grünen Veltliner Jahrgang 2024 ab Hof. Klar betroffen. Etikett trägt Allergeninfo („enthält Sulfite”), Energieangabe in kJ/kcal je 100 ml, QR-Code mit Beschriftung und Verweis auf Pflichtinfo-Seite. Vollständige Zutaten und Nährwerte können elektronisch sein. Mehr zur LMIV-Pflichtangaben-Logik im Cornerstone Lebensmittel-Etiketten unter LMIV.

Setup 2: Sekt aus 2024er Grundwein, Abfüllung 2026. Schaumwein-Übergänge prüfen. In der Regel: neue Pflichten gelten, weil Herstellung im Sinne der Verordnung das Erzeugnis als Schaumwein erfasst. Allergene direkt auf dem Etikett, der Rest kann per QR-Code laufen.

Setup 3: Hofladen verkauft zugekauften Fremdwein eines anderen Winzers. Der Hofladen ist Wiederverkäufer, nicht Hersteller. Die Pflicht für korrekte Etiketten liegt formal beim Inverkehrbringer (häufig der Winzer/Abfüller). Aber: der Hofladen darf nicht wissentlich rechtswidrig etikettierte Ware verkaufen — also stichprobenhaft prüfen, ob die zugelieferten Weine seit dem Stichtag korrekt etikettiert sind.

Allergeninformation — Sulfite, Ei, Milch und Co.

Sulfite (Schwefeldioxid und Sulfite über 10 mg/kg bzw. 10 mg/l) sind in Wein praktisch immer relevant — bei klassischer Weinbereitung kommen Werte oft bei 80–150 mg/l vor. Der Hinweis „enthält Sulfite” ist Pflicht und muss direkt auf dem Etikett stehen. Bei Verwendung tierischer Klärungsmittel — Hühnerei (Albumin) oder Milcheiweiß (Casein) — können auch Ei und Milch deklarationspflichtig werden, wenn Restmengen im Endprodukt nicht ausgeschlossen werden können. Die Ausnahmen für nachweislich entfernte tierische Klärungsmittel sind in der EU-Allergenliste geregelt — die Allergen-Detailregeln erklären die Hintergründe.

Was Lebensmittelaufsichten und Weinüberwachung typischerweise prüfen

In Deutschland kontrolliert die Weinüberwachung der Länder gemeinsam mit der allgemeinen Lebensmittelüberwachung. In Österreich übernimmt die Bundeskellereiinspektion zusammen mit der Lebensmittelaufsicht. In der Schweiz greifen kantonale Lebensmittelkontrollen, ergänzt durch das Schweizer Weinrecht — EU-Vorgaben gelten nur bei Export in den EU-Markt.

Typische Beanstandungs-Fälle 2024/2025: QR-Code, der direkt zur Webshop-Hauptseite führt statt zu einer reinen Pflichtinfo-Seite. Allergene nur online, nicht physisch auf dem Etikett. Marketing-Banner auf der QR-Zielseite. Tracking-Pixel im Hintergrund. Energieangabe vergessen. Etiketten-Sprache nicht für das Verkaufs-Verkehrsgebiet passend (z. B. nur Englisch für Deutschland-Markt).

Die Wein-Reform ist eine der wenigen 2024er Pflichten, die Direktvermarkter zwingt, ihre QR-Code- und Webseiten-Architektur sauber zu trennen — eine reine Pflichtinfo-Seite ohne Tracking, parallel zur Marketing-Webseite. Wer das einmal gut gelöst hat, hat es für alle künftigen Jahrgänge gelöst.

Häufige Fragen

Kann ich das Zutatenverzeichnis komplett per QR-Code abbilden?
Ja, grundsätzlich darf das Zutatenverzeichnis elektronisch über QR-Code bereitgestellt werden. Allergene wie Sulfite, Ei oder Milch müssen aber weiterhin direkt auf dem physischen Etikett erscheinen — sie dürfen nicht ausschließlich hinter dem QR-Code versteckt sein.
Muss die Nährwerttabelle auf die Flasche?
Die vollständige Nährwertdeklaration kann elektronisch erfolgen. Die Energieangabe ist allerdings auch dann physisch auf dem Etikett zu prüfen — die Detail-Vorgaben sind in den EU-Leitlinien und der LMIV geregelt.
Darf der QR-Code auf meinen Webshop führen?
Nein. Wenn der QR-Code Pflichtinformationen ersetzt, muss er auf eine neutrale, nicht-werbende Informationsseite führen — ohne Marketing, ohne Tracking, ohne Datenerhebung über die Nutzer. Eine reine Webshop-Seite reicht nicht.
Gilt die neue Pflicht auch für Jahrgang 2023?
Maßgeblich ist der Herstellungszeitpunkt. Wein, der vor dem 8. Dezember 2023 hergestellt wurde, fällt nicht unter die neue Pflicht und kann nach altem Recht weiter vermarktet werden. Spätere Jahrgänge sind betroffen — bei Schaumwein/Sekt sind die Übergänge teils komplex.
Müssen Sulfite besonders hervorgehoben werden?
Ja. Allergene müssen nach LMIV hervorgehoben werden — bei Wein bedeutet das in der Praxis weiter den klassischen Hinweis „enthält Sulfite" direkt auf dem Etikett. Diese Pflicht bestand schon vor der 2024-Reform und bleibt bestehen.

Quellen

  1. VO (EU) 2021/2117 — Änderung der GMO-Verordnung mit Wein-Kennzeichnung
  2. VO (EU) 1308/2013 — Gemeinsame Marktorganisation
  3. VO (EU) 1169/2011 (LMIV) — Allergene + Lesbarkeit
  4. Deutscher Weinbauverband — QR-Code Vorgaben Wein/Sekt
  5. LGL/Oenofax — Zutaten/Nährwerte Wein (Infoblatt)
  6. Bundestag-Drucksache 20/5281 — Wein-Etikettenpflicht 8.12.2023

Eigene Beobachtung: Stichtag der EU-Reform 2021/2117 für die neue Weinkennzeichnung war der 8. Dezember 2023 — alle nach diesem Datum hergestellten Weinbauerzeugnisse müssen Zutatenverzeichnis und Nährwertdeklaration tragen. Praktisch heißt das: der Jahrgang 2024 ist der erste flächendeckend betroffene Jahrgang, der jetzt im Hofverkauf ankommt.

Hinweis: Dieser Artikel ist eine redaktionelle Zusammenfassung öffentlich zugänglicher Quellen, keine Rechtsberatung. Vor Druckfreigabe einer neuen Etiketten-Serie empfehlen wir eine Prüfung durch deine zuständige Lebensmittelaufsicht oder einen Lebensmittelrechtler. Stand der hier zitierten Verordnungen: 6. Mai 2026.