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Abfindungsschnaps verkaufen: Regeln für Hofbrenner in Österreich 2026

3 erlaubte Wege für Abfindungsschnaps in Österreich: ab Hof an Letztverbraucher, im Ausschank, an Alkohollager — nie frei in den Handel. Was § 57 AlkStG erlaubt.

Von Sascha Ardeleanu · ·

Abfindungsschnaps verkaufen ist in Österreich erlaubt — aber nur auf drei Wegen: an Inhaber eines Alkohollagers, an Wirte zur Weiterveräußerung durch Ausschank und an Letztverbraucher, etwa ab Hof oder am Markt, jeweils in Kleingebinden mit Abfindungs-Vermerk. Freier Verkauf an Händler oder Supermärkte ist verboten, Versand ins Ausland auch (§ 57 AlkStG 2022).

Viele Hofbrenner kennen die Regel nur ungefähr. Dann steht der Marillenbrand im Regal eines fremden Geschäfts, oder ein Paket geht nach Deutschland — und genau das kann teuer werden. Dieser Ratgeber geht die Verkaufsregeln der Reihe nach durch. Die Paragrafen-Angaben stammen aus den unten verlinkten Gesetzestexten, Stand Juli 2026. Der Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung — im Zweifel fragst du beim Zollamt Österreich nach.

Darf ich meinen Abfindungsschnaps überhaupt verkaufen?

Ja — aber nicht an jeden. Das Alkoholsteuergesetz stellt in § 57 Abs. 1 einen Grundsatz auf: Der Handel mit Alkohol, der unter Abfindung hergestellt wurde, ist verboten. Von diesem Verbot gibt es genau drei Ausnahmen. Alle drei setzen voraus, dass du selbst verkaufst — als der Brenner, der den Schnaps unter Abfindung angemeldet hat.

Der Gedanke dahinter ist einfach. Die Abfindung ist eine Erleichterung für kleine Brenner: pauschal versteuern, ohne Verschlussbrennerei, ohne großen Verwaltungsaufwand. Im Gegenzug darf dieser Schnaps nicht wie normale Handelsware durchs Land wandern. Er soll dort bleiben, wo er entstanden ist — beim Brenner und seinen direkten Abnehmern.

Für dich als Hofbrenner heißt das: Ab-Hof-Verkauf und Ausschank sind machbar. Der Weg ins Supermarktregal, zum Getränkehändler oder in einen fremden Online-Shop ist es nicht. Von keiner der drei Ausnahmen gedeckt heißt: verboten.

An wen darf ich Abfindungsschnaps verkaufen?

§ 57 Abs. 1 AlkStG 2022 nennt drei erlaubte Abnehmer-Gruppen. Schauen wir sie einzeln an.

Weg 1: Inhaber eines Alkohollagers. Ein Alkohollager ist ein zollrechtlich bewilligter Betrieb, der Alkohol unter Steueraussetzung lagern und verarbeiten darf. Verkaufst du deinen Brand an so einen Betrieb, ist das erlaubt — allerdings nur zur Aufnahme in dessen Lager (§ 31 Abs. 4). Für die meisten Hofbrenner ist dieser Weg die Ausnahme — er spielt eine Rolle, wenn ein größerer Verarbeiter deine Ware übernimmt.

Weg 2: Gast- und Schankgewerbe. Du darfst an Wirte verkaufen — aber nur in Kleingebinden, nur mit Abfindungs-Vermerk auf dem Gebinde, und nur damit der Wirt den Schnaps glasweise ausschenkt. Das Gesetz sagt ausdrücklich: nur zur Weiterveräußerung durch Ausschank. Der Wirt darf deine Flaschen also nicht als Flaschen weiterverkaufen. Der Stamperl an der Theke ist gedeckt, der Flaschenverkauf über die Budel nicht.

Weg 3: Letztverbraucher. Das ist der wichtigste Weg für Direktvermarkter. Du darfst an private Endkunden abgeben — durch Ausschank (etwa bei einer Verkostung am Hof) oder in Kleingebinden mit Vermerk. Darunter fällt der klassische Ab-Hof-Verkauf genauso wie der eigene Stand am Bauernmarkt. Entscheidend: Der Kunde ist Endverbraucher und kauft bei dir persönlich.

Bleibt die Frage, was ein Kleingebinde ist. Hier ist Vorsicht angebracht: Das Gesetz definiert die Größe nicht. Mit den üblichen Flaschengrößen — 350, 500 oder 700 ml — bist du klar auf der sicheren Seite; bei größeren Gebinden fragst du vorab beim Zollamt Österreich nach.

Darf ich Abfindungsschnaps über einen Online-Shop oder per Post verkaufen?

Hier wird es heikel, und Ehrlichkeit ist besser als Wunschdenken.

Innerhalb Österreichs kennt das Gesetz beim Verkauf an Letztverbraucher keine ausdrückliche Regel zum Vertriebsweg — es verlangt Kleingebinde und Vermerk und dass du als Abfindungsberechtigter verkaufst. Sobald aber ein Händler, eine Plattform oder ein fremder Shop dazwischensteht, bist du aus den Ausnahmen draußen: Dann verkauft nicht mehr der Abfindungsberechtigte an den Letztverbraucher, sondern ein Dritter handelt mit deinem Schnaps. Genau das verbietet § 57. Wer einen eigenen Online-Verkauf innerhalb Österreichs plant, sollte das Vorhaben vorab dem Zollamt Österreich schildern und sich die Einschätzung schriftlich geben lassen.

Beim Ausland ist die Lage dagegen eindeutig. § 57 Abs. 2 AlkStG verbietet es, Abfindungsalkohol aus dem Steuergebiet zu verbringen oder verbringen zu lassen. „Verbringen lassen” heißt: Auch das Paket, das der Postbote über die Grenze trägt, ist dein Verstoß. Es gibt keine Ausnahme für Privatkunden, keine für kleine Mengen, keine für Geschenksendungen gegen Bezahlung.

Darf ich Abfindungsschnaps nach Deutschland schicken?

Nein. Deutschland liegt außerhalb des österreichischen Steuergebiets, also greift das Verbringungsverbot aus § 57 Abs. 2 in voller Härte. Das gilt für die Palette an einen deutschen Händler genauso wie für die einzelne Flasche an den Stammkunden aus Bayern.

Das ist bitter, denn deutsche Urlauber gehören zu den besten Kunden vieler Hofbrennereien. Die gute Nachricht: Der Verkauf am Hof an den deutschen Gast ist ein normaler Letztverbraucher-Verkauf im Inland — der ist erlaubt, solange Kleingebinde und Vermerk passen. Das Verbringungsverbot des § 57 Abs. 2 trifft dich als Abfindungsberechtigten. Für das, was ein Gast als Privatperson selbst mitführt, gelten eigene Regeln, die dieser Beitrag nicht behandelt. Was du nicht darfst: die Ware hinterherschicken.

Und wie regeln es die Deutschen selbst? Das deutsche Alkoholsteuergesetz kennt in § 9 ebenfalls das Abfindungsbrennen, mit einer Jahreserzeugung von höchstens 3 Hektolitern Alkohol, und verbietet die gewerbliche Beförderung von Abfindungsalkohol in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer. Eine dem österreichischen § 57 vergleichbare, ausdrückliche Beschränkung des Handels im Inland haben wir im deutschen Gesetzestext nicht gefunden — das ist aber kein Freibrief. Wer in Deutschland brennt und verkaufen will, fragt beim zuständigen Hauptzollamt nach, bevor die erste Flasche den Hof verlässt.

Was muss auf dem Etikett von Abfindungsschnaps stehen?

Der Abfindungs-Vermerk ist eine Etikett-Pflicht durch die Hintertür. § 57 Abs. 1 verlangt für die Kleingebinde-Abgabe einen „deutlich sichtbaren Vermerk, daß der Inhalt unter Abfindung hergestellt worden ist” (Wortlaut des Gesetzes, in alter Rechtschreibung). Ohne diesen Vermerk greift die Ausnahme nicht — und dein Verkauf steht rechtlich auf nichts. In der Praxis heißt das: Der Satz gehört gut lesbar aufs Etikett, nicht versteckt auf den Boden der Flasche.

Der Vermerk ersetzt aber keine einzige der normalen Pflichtangaben. Die kommen alle zusätzlich dazu:

  • Bezeichnung: Dein Brand braucht die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung nach Art. 10 der VO (EU) 2019/787 — also eine Spirituosen-Kategorie aus Anhang I wie „Obstbrand”, oder ersatzweise „Spirituose”. Ein Fantasiename allein reicht nicht.
  • Alkoholgehalt: Höchstens eine Dezimalstelle, mit dem Zeichen „% vol”, und der echte Gehalt darf höchstens 0,3 %vol vom aufgedruckten Wert abweichen (Anhang XII LMIV).
  • Kein MHD nötig: Getränke ab 10 %vol sind von der Mindesthaltbarkeits-Angabe befreit (Anhang X LMIV) — das trifft jeden Schnaps.
  • Füllmenge in festen Stufen: Zwischen 100 und 2000 ml sind für Spirituosen nur neun Nennfüllmengen zulässig: 100, 200, 350, 500, 700, 1000, 1500, 1750 und 2000 ml (RL 2007/45/EG). Die 630-ml-Flasche vom Flohmarkt darfst du also nicht befüllen und verkaufen.
  • Dazu die übrigen Standard-Angaben wie Name und Anschrift sowie eine Kennzeichnung, über die sich die Abfüllung zurückverfolgen lässt.

Die komplette Liste mit Beispielen findest du im Ratgeber Pflichtangaben auf Spirituosen-Etiketten. Und was speziell für Kleinerzeuger beim Etikett gilt, steht im Schwester-Artikel Abfindungs-Brennen: Etikett-Sonderregeln für die Hofbrennerei.

Darf ich steuerfreien Hausbrand verkaufen?

Nein — niemals. Hier verwechseln viele zwei völlig verschiedene Dinge, und die Verwechslung ist gefährlich.

Der Hausbrand ist die Menge Alkohol, die ein Landwirt unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei für den eigenen Bedarf herstellen darf (§ 70 AlkStG). Diese Steuerbefreiung ist an eine harte Bedingung geknüpft: § 4 Abs. 2 Z 5 AlkStG stellt den Hausbrand nur steuerfrei, wenn „keine entgeltliche Weitergabe an Dritte erfolgt”. Sobald Geld fließt, ist die Befreiung weg. Hausbrand ist für den Eigenbedarf da — Punkt.

Der versteuerte Abfindungsbrand ist etwas anderes: Für ihn hast du den ermäßigten Abfindungssatz bezahlt. Nur dieser versteuerte Brand darf verkauft werden — und auch nur auf den drei Wegen aus § 57.

Merksatz für den Hof: Steuerfrei gebrannt heißt nie verkaufen. Versteuert gebrannt heißt verkaufen nur ab Hof, im Ausschank oder ans Alkohollager.

Was passiert, wenn ich gegen die Regeln verstoße?

Die Folge steht direkt im Gesetz, und sie ist drastisch. § 57 Abs. 3 AlkStG ordnet an: Wer die Verkehrsbeschränkungen verletzt, für den gilt der gesamte in der Abfindungsanmeldung angemeldete Alkohol als gewerblich hergestellt.

Was heißt das praktisch? Nicht nur die eine Flasche, die falsch verkauft wurde, wird nachversteuert — der gesamte in der Abfindungsanmeldung angemeldete Alkohol gilt als gewerblich hergestellt, mit den entsprechenden Steuerfolgen für die gesamte Menge. Was das in Euro heißt, hängt vom Einzelfall ab und klärt das Zollamt.

Die Lehre daraus: Der eine Karton an den Getränkehändler, das eine Paket nach Deutschland — es lohnt sich nie. Die drei erlaubten Wege sind eng, aber sie reichen für ein solides Ab-Hof-Geschäft.

Kurz-Checkliste für den Verkauf ab Hof

  • Verkauft nur der Abfindungsberechtigte selbst? (Kein fremder Laden, kein Zwischenhändler)
  • Ist der Abnehmer Letztverbraucher, Wirt (nur für Ausschank) oder Alkohollager?
  • Sind die Flaschen Kleingebinde? (Üblich: 350, 500 oder 700 ml — zulässige Nennfüllmengen-Stufen beachten)
  • Trägt jedes Gebinde den deutlich sichtbaren Abfindungs-Vermerk?
  • Sind alle normalen Pflichtangaben drauf — Bezeichnung, Alkoholgehalt, Füllmenge, Anschrift?
  • Bleibt jede Flasche im österreichischen Steuergebiet? (Kein Versand ins Ausland, auch nicht an Private)
  • Ist der verkaufte Brand versteuert? (Steuerfreier Hausbrand wird nie verkauft)

Wenn du deine Etiketten für den Ab-Hof-Verkauf aufsetzt, hilft dir der Hofwerk Etiketten-Editor: Er führt dich durch die Pflichtangaben für Spirituosen, und den Abfindungs-Vermerk ergänzt du als freie Textzeile. Ein kostenloses Konto reicht zum Ausprobieren. Wie du Schnaps- und Likör-Etiketten von Grund auf gestaltest, zeigt der Ratgeber Likör- und Schnaps-Etiketten selbst gestalten.

Stand: Juli 2026. Dieser Artikel gibt die Rechtslage nach bestem Wissen wieder, ersetzt aber keine Rechtsberatung. Verbindliche Auskünfte zu deinem konkreten Fall gibt das Zollamt Österreich.

Häufige Fragen

Darf ich Abfindungsschnaps am Bauernmarkt verkaufen?
Aus Sicht des Alkoholsteuergesetzes ja — der Verkauf an Letztverbraucher (mit Abfindungs-Vermerk am Gebinde) ist eine der drei Ausnahmen. Markt-/Gewerberecht deines Bundeslands prüfst du zusätzlich.
Darf der Hofladen vom Nachbarn meinen Abfindungsschnaps weiterverkaufen?
Nein. Das Gesetz erlaubt nur den Verkauf durch den Abfindungsberechtigten selbst. Ein fremder Hofladen oder Händler, der deine Flaschen weiterverkauft, ist von keiner der drei Ausnahmen gedeckt. Erlaubt ist die Weitergabe an Wirte — aber nur zur Weiterveräußerung durch Ausschank, nicht als Flaschenverkauf.
Wie groß darf ein Kleingebinde sein?
Das Gesetz definiert die Größe nicht. Mit den üblichen Flaschengrößen — 350, 500 oder 700 ml — bist du klar auf der sicheren Seite; bei größeren Gebinden fragst du vorab beim Zollamt Österreich nach.
Muss der Abfindungs-Vermerk auf jedes Etikett?
Ja, sobald du in Kleingebinden abgibst. Ohne den deutlich sichtbaren Vermerk, dass der Inhalt unter Abfindung hergestellt wurde, greift die Ausnahme vom Handelsverbot nicht — der Verkauf wäre dann nicht erlaubt. Der Vermerk kommt zusätzlich zu den normalen Pflichtangaben aufs Etikett.
Darf ich steuerfreien Hausbrand verschenken?
Die Steuerbefreiung für Hausbrand gilt nur, solange keine entgeltliche Weitergabe an Dritte erfolgt. Verkaufen ist damit klar ausgeschlossen. Ob eine unentgeltliche Weitergabe im Einzelfall passt, klärst du am besten vorab mit dem Zollamt — die Grenze ist schnell überschritten.

Quellen

  1. § 57 AlkStG 2022 Österreich — Verkehrsbeschränkungen für Abfindungsalkohol (RIS)
  2. AlkStG 2022 Österreich — geltende Fassung, Volltext (RIS)
  3. § 4 AlkStG 2022 Österreich — Steuerbefreiungen, Abs. 2 Z 5 Hausbrand (RIS)
  4. VO (EU) 2019/787 Art. 10 — rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung von Spirituosen
  5. VO (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) — Anhang X (MHD-Befreiung) und Anhang XII (Alkoholgehalt)
  6. RL 2007/45/EG — verbindliche Nennfüllmengen für Spirituosen (100–2000 ml)
  7. Alkoholsteuergesetz Deutschland (AlkStG) — § 9 Abfindungsbrennen

Eigene Beobachtung: Kombination aus der § 57-Vermerk-Pflicht und den EU-Etikett-Pflichten in einem Beitrag — die Einzelteile stehen sonst verstreut.

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Hinweis: Dieser Artikel ist eine redaktionelle Zusammenfassung öffentlich zugänglicher Quellen, keine Rechtsberatung. Vor Druckfreigabe einer neuen Etiketten-Serie empfehlen wir eine Prüfung durch deine zuständige Lebensmittelaufsicht oder einen Lebensmittelrechtler. Stand der hier zitierten Verordnungen: 9. Juli 2026.