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■ LMIV-Pflichtangaben spirituosen

Edelbrand Geist Likör Verkehrsbezeichnung nach EU 2019/787

Wann ein Hofbrand Edelbrand heißen darf, wo Geist anfängt und welche Pflichtangaben für Likör gelten — die Spirituosen-Kategorien aus Anhang I VO 2019/787 für DACH-Hofbrenner.

Von Sascha Ardeleanu · ·

Wenn du in deiner Hofbrennerei einen Williams-Birnen-Edelbrand machst, ist das nicht einfach Marketing — es ist eine harte rechtliche Kategorie nach VO (EU) 2019/787. Wer den falschen Begriff waehlt, riskiert eine Beanstandung wegen Irreführung. Dieser Cornerstone führt durch die wichtigsten Spirituosen-Kategorien und zeigt, welche Bezeichnung wann zulässig ist.

Die rechtliche Basis VO 2019/787

VO (EU) 2019/787 ist die zentrale EU-Verordnung für Spirituosen. Sie definiert in Anhang I 44 Kategorien — von Wodka über Whisky bis zu Obstbränden, Geisten und Likören. Jede Kategorie hat eine genaue technische Definition: welche Rohstoffe, welche Verarbeitung, welcher Mindestalkoholgehalt, welcher Zuckergehalt.

Wenn dein Produkt einer Kategorie entspricht, darfst du den geschützten Begriff verwenden. Wenn nicht, musst du eine Fantasiebezeichnung mit Erklärung waehlen.

Die meisten DACH-Hofbrennereien produzieren Produkte aus diesen Kategorien:

  • Kategorie 9 Obstbrand (z.B. Williams Edelbrand, Mirabellenbrand)
  • Kategorie 16 Trester (z.B. Marc, Tresterbrand)
  • Kategorie 17 Geist (z.B. Himbeergeist, Holunderblütengeist)
  • Kategorie 18 Obst-Spirituose (Edelbrand mit Aromazusatz)
  • Kategorie 32 Likör (mit Mindestzuckergehalt)
  • Kategorie 33 Cremelikör (mit Sahne- oder Milchanteil)

Edelbrand (Obstbrand) — Kategorie 9

Ein Obstbrand entsteht aus alkoholisch vergorener Obstmaische, die destilliert wird. Wichtige Voraussetzungen:

  • Rohstoff: 100 Prozent Frucht oder Fruchtmaische, kein Wasser-Zusatz während der Gärung (Mazeration ist nicht erlaubt)
  • Destillation: bei unter 86 Volumenprozent, damit das fruchteigene Aroma erhalten bleibt
  • Mindestalkoholgehalt im Endprodukt: 37.5 Vol-Prozent
  • Zuckerzusatz: maximal 18 Gramm pro Liter (Suessung als geschmackliche Abrundung), unterhalb dieser Schwelle als trocken vermarktbar
  • Keine Aromen, kein Farbstoff, kein Zusatzalkohol

Beispiele für korrekte Bezeichnungen:

  • Williams-Christ-Edelbrand 40 Vol-Prozent
  • Mirabellenbrand 42 Vol-Prozent
  • Marillenbrand 38 Vol-Prozent (Marille = österreichische Aprikose)

Das Wort Edelbrand ist explizit Pflicht — Williams 40 Prozent allein reicht nicht. Die Verkehrsbezeichnung muss klar machen, dass es ein Obstbrand ist.

Geist — Kategorie 17

Geist entsteht aus nicht vergaerbaren oder zu zuckerarmen Früchten wie Beeren oder Blüten. Hier wird der Rohstoff in Neutralalkohol mazeriert (eingelegt) und dann destilliert. Wichtige Voraussetzungen:

  • Rohstoff: nicht vergaerbare Früchte (Beeren wie Himbeere, Brombeere, Heidelbeere) oder zuckerarme Früchte
  • Verfahren: Mazeration in landwirtschaftlichem Ethylalkohol (kein Brand aus eigener Frucht-Vergärung)
  • Mindestalkoholgehalt: 37.5 Vol-Prozent
  • Keine Suessung mehr als 10 Gramm pro Liter

Klassische Geist-Sorten:

  • Himbeergeist (Himbeeren in Alkohol mazeriert, dann destilliert)
  • Holunderblütengeist (Blütenstände in Alkohol, dann destilliert)
  • Heidelbeergeist
  • Schlehengeist

Wichtig: Aus Brombeeren kannst du theoretisch sowohl einen Brand machen (wenn du vergaerst, aber Brombeeren sind zuckerarm und schwierig) als auch einen Geist (Mazeration). Wenn du den Brand-Weg gehst, brauchst du eine vollständige Vergärung — sonst ist es Geist.

Likör — Kategorie 33

Ein Likör ist eine zucker-gesuesste Spirituose mit Aromen-Auszug. Voraussetzungen nach VO 2019/787:

  • Mindestalkoholgehalt: 15 Vol-Prozent
  • Mindestzuckergehalt: 100 Gramm pro Liter (gemessen als Invertzucker)
  • Sonderfall Cassis-Likör: 400 Gramm Zucker pro Liter
  • Sonderfall Cherry Brandy / Kirschlikör mit Branntwein: 70 Gramm Zucker
  • Aromen können natürlich, naturidentisch oder kuenstlich sein (mit Deklaration)

Beispiele:

  • Holunderlikör 20 Vol-Prozent, 140 Gramm Zucker
  • Nusslikör 25 Vol-Prozent, 200 Gramm Zucker
  • Quittenlikör 18 Vol-Prozent, 130 Gramm Zucker

Wenn dein Brombeer-Likör nur 80 Gramm Zucker hat, ist es nach Definition kein Likör mehr. Du musst entweder die Suesse erhöhen oder ihn Spirituose mit Brombeer-Aroma nennen.

Trester — Kategorie 16

Trester (Marc, Bagaceira, Grappa) entsteht aus der Vergärung und Destillation von Trester — also dem Pressrückstand von Weinbeeren oder Obst nach der Saftgewinnung. Voraussetzungen:

  • Rohstoff: Trester von Weintrauben (Wein-Trester) oder Obst (Obsttrester)
  • Mindestalkoholgehalt: 37.5 Vol-Prozent
  • Destillation bei unter 86 Volumenprozent
  • Keine Aromen, keine Suessung

Geschützte Bezeichnungen wie Grappa (nur aus Italien) oder Marc de Bourgogne (nur aus Burgund) dürfen nicht verwendet werden, wenn die Herkunft nicht stimmt — siehe Cornerstone zur g.g.A. für Spirituosen.

Fantasienamen und ergänzende Begriffe

Wenn dein Produkt einer Kategorie entspricht, kannst du die Kategorie-Bezeichnung mit einem Fantasienamen kombinieren. Beispiele:

  • Bauernbrand Williams Edelbrand — Bauernbrand als Marketing-Name, Williams Edelbrand als Verkehrsbezeichnung
  • Hofgeist Himbeer — Hofgeist als Marketing-Name, Himbeergeist implizit
  • Almabtrieb-Likör Wachholder 25 Vol-Prozent — Almabtrieb-Likör als Saisonname, Wachholder-Aroma deklariert

Was nicht zulässig ist: Bezeichnungen die eine andere Kategorie suggerieren. Zum Beispiel Williams-Brand wenn das Produkt eigentlich nur Williams-Likör ist (zu wenig Alkohol für Brand-Kategorie).

Pflichtangaben auf jedem Spirituosen-Etikett

Unabhängig von der Kategorie gehören auf jedes Spirituosen-Etikett:

  1. Verkehrsbezeichnung nach VO 2019/787 Anhang I (mit Pflicht-Kategorie-Begriff)
  2. Alkoholgehalt in Volumenprozent auf eine Dezimalstelle genau (siehe Alkoholgehalt-Toleranz)
  3. Nettofüllmenge (typisch 0.35 oder 0.5 oder 0.7 Liter)
  4. Inverkehrbringer-Adresse vollständig
  5. Charge oder Los (LKV)
  6. Mindesthaltbarkeit — Spirituosen mit mehr als 10 Vol-Prozent sind nach LMIV Anhang X von der MHD-Pflicht ausgenommen
  7. Allergene wenn vorhanden (typisch Sulfite bei Likören mit Fruchtmaische — siehe Allergen-Cornerstone)
  8. Zuckergehalt-Hinweis wenn nicht typisch für die Kategorie (z.B. trocken oder herb bei Edelbrand)
  9. Lieferanten-Hinweis bei Lohnbrennen-Produkten

Pflichtangaben im selben Sichtfeld: Verkehrsbezeichnung, Volumen, Alkoholgehalt. Mehr im LMIV-Etiketten-Cornerstone.

Sonderfälle in DACH

Österreichische Marille — die Marille ist eine eigene Sorte mit eigenem Geschmacks-Profil und unterscheidet sich von der deutschen Aprikose nur in der Bezeichnung. In Österreich heißt sie Marille, in DE Aprikose — beide Bezeichnungen sind für das gleiche Obst zulässig.

Schwarzwälder Kirschwasser g.g.A. — geschützte geografische Angabe. Nur Brennereien im Schwarzwald-Gebiet dürfen das vermarkten, und nur nach Spezifikation.

Tiroler Schnaps — keine geschützte Bezeichnung, freie Verwendung (mit Vorsicht: Schnaps allein ist keine Kategorie).

Williams Christ Birne g.g.A. — geschützt für bestimmte Anbau-Regionen.

Bei jeder geographischen Bezeichnung gilt: prüfe vor Marketing-Verwendung, ob es eine g.g.A. oder g.U. gibt — sonst riskierst du Abmahnung durch Wettbewerber oder Behörden.

Praxis-Prüfliste vor jedem neuen Etikett

Vor jeder neuen Spirituosen-Charge in der Hofbrennerei:

  1. Welche Kategorie nach VO 2019/787 Anhang I passt eindeutig?
  2. Sind alle Mindest-Anforderungen (Alkohol, Zucker, Rohstoff) eingehalten?
  3. Ist die Verkehrsbezeichnung exakt nach Kategorie formuliert (z.B. Edelbrand explizit)?
  4. Stimmt der gemessene Alkoholgehalt mit Etikett überein (Toleranz 0.3)?
  5. Sind Allergene wie Sulfit oder Nuss-Anteile hervorgehoben?
  6. Ist der Hinweis hergestellt von oder Inverkehrbringer vollständig?
  7. Bei geographischer Bezeichnung — habe ich die g.g.A.-Berechtigung?
  8. Bei Likör — ist der Zuckergehalt über dem Kategorie-Mindest?

Sechs der acht Punkte sind in 10 Minuten geprüft. Die zwei verbleibenden — Kategorie-Konformität und g.g.A.-Berechtigung — sind die, an denen Beanstandungen typischerweise hängen.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Edelbrand und Geist?
Ein Edelbrand entsteht aus alkoholisch vergorener Maische (typisch Williams, Mirabelle, Marille). Ein Geist entsteht aus nicht vergaerbaren oder zu zuckerarmen Früchten wie Himbeere oder Holunderblüte — die Früchte werden in Neutralalkohol mazeriert und dann destilliert. Ein Edelbrand muss aus 100 Prozent der Frucht stammen, ein Geist darf Neutralalkohol enthalten.
Ab wann darf ich Likoer sagen?
Ein Likör ist nach VO 2019/787 Anhang I Kategorie 33 eine Spirituose mit mindestens 100 Gramm Zucker pro Liter (Cassis-Likör 400 Gramm, Cherry Brandy 70 Gramm Sonderfall) und einem Mindestalkoholgehalt von 15 Vol-Prozent. Unterhalb dieser Schwelle darfst du nicht Likör sagen.
Darf ich meinen 30-Prozent-Brombeer-Brand Schnaps nennen?
Nein. Schnaps ist keine geschützte Verkehrsbezeichnung nach VO 2019/787 und darf nicht als Hauptbezeichnung verwendet werden. Korrekt ist je nach Herstellung Brombeer-Geist oder Brombeer-Spirituose mit Zusatz oder Brombeer-Likör wenn die Zuckermenge passt.
Was muss ich bei Obstbrand auf das Etikett schreiben?
Verkehrsbezeichnung (z.B. Williams Edelbrand), Mindestalkoholgehalt 37.5 Vol-Prozent für Obstbrand, Nettofüllmenge, Inverkehrbringer, Charge, Allergen-Hinweise wenn relevant. Bei Edelbrand muss das Wort Edelbrand explizit stehen — Williams allein reicht nicht.
Was ist der Unterschied zwischen Obstbrand und Obst-Spirituose?
Obstbrand (Kategorie 9 in VO 2019/787) muss aus 100 Prozent vergorener Obstmaische destilliert sein, mindestens 37.5 Vol-Prozent. Obst-Spirituose (Kategorie 18) darf zusätzliche Aromen oder Alkoholzusatz enthalten und hat geringere Anforderungen.

Quellen

  1. VO (EU) 2019/787 Spirituosen Definitionen Begriffsbestimmungen
  2. Anhang I VO 2019/787 Kategorien von Spirituosen
  3. VO (EU) Nr. 1169/2011 LMIV konsolidierte Fassung
  4. BMLEH Lebensmittelkennzeichnung Pflichtangaben
  5. LGL Bayern Kennzeichnung von Spirituosen
  6. AGES Spirituosen Lebensmittel-Information
  7. Alkoholsteuergesetz Deutschland (AlkStG)
  8. Oesterreichisches Alkoholsteuergesetz
  9. VLB Berlin Spirituosen-Pruefung und Kennzeichnung
  10. DPMA Marken und g.g.A. fuer Spirituosen

Eigene Beobachtung: Aus der LGL-Bayern-Kontrollpraxis 2024 ergibt sich ein wiederkehrendes Muster: Hofbrennereien deklarieren ihre Produkte oft zu hochwertig. Aus Williams-Birnen-Geist wird Williams-Edelbrand, obwohl die Birnen nicht eigenstaendig vergaerbar waren und das Produkt damit nur Geist sein darf. Aus einem Brombeer-Likör mit 25 Vol-Prozent wird Brombeer-Schnaps, was rechtlich gar nicht existiert. Die korrekte Kategorisierung nach VO 2019/787 Anhang I ist entscheidend — und sie ist nicht Marketing, sondern juristisch streng.

Hinweis: Dieser Artikel ist eine redaktionelle Zusammenfassung öffentlich zugänglicher Quellen, keine Rechtsberatung. Vor Druckfreigabe einer neuen Etiketten-Serie empfehlen wir eine Prüfung durch deine zuständige Lebensmittelaufsicht oder einen Lebensmittelrechtler. Stand der hier zitierten Verordnungen: 22. Mai 2026.