Lebensmittelkennzeichnung umfasst alle Pflichtangaben, die ein verpacktes Lebensmittel nach Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) tragen muss — darunter Bezeichnung, Zutatenverzeichnis, Allergene, Nettofüllmenge, Haltbarkeitsdatum, Unternehmensangaben und Nährwertdeklaration. Dieser Hub gibt dir den Überblick und verweist auf die jeweiligen Tiefen-Ratgeber.
Als Direktvermarkter hast du selten Zeit, die gesamte LMIV zu lesen. Trotzdem musst du sie kennen — denn jede Verpackung, die du verkaufst, unterliegt diesen Regeln. Dieser Artikel erklärt kurz und klar, welche Pflichtangaben es gibt, was sie bedeuten und wo du die Details findest. Er ist als Überblicks-Hub konzipiert: pro Pflichtangabe ein paar Sätze, dann ein direkter Link zum Tiefenartikel.
Der ausführliche Schritt-für-Schritt-Ratgeber zum Aufbau eines Etiketts findet sich unter Lebensmittel-Etiketten erstellen nach LMIV. Hier geht es um den Gesamtüberblick.
Was ist die LMIV und wen betrifft sie?
Die LMIV — Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 — ist die zentrale europäische Rechtsgrundlage für die Kennzeichnung von Lebensmitteln. Sie gilt seit dem 13. Dezember 2014 verbindlich in allen EU-Mitgliedstaaten, also auch in Deutschland und Österreich.
Die LMIV betrifft alle Lebensmittelunternehmer, die vorverpackte Lebensmittel an Endverbraucher oder an Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung abgeben. Direktvermarkter, Hofläden, Wochenmärkte und Abokisten fallen darunter, sobald sie Ware in verschlossener Verpackung verkaufen.
Für lose oder unverpackte Ware gelten eingeschränkte Regeln. Die Nährwertdeklaration und das Zutatenverzeichnis auf einem Etikett entfallen dann. Die Allergen-Auskunftspflicht bleibt aber bestehen — in Deutschland über die LMIDV, in Österreich über die LMIV direkt. Wer lose Ware verkauft, muss Allergene auf Anfrage mitteilen oder einen Aushang aufhängen.
Welche Pflichtangaben schreibt Artikel 9 LMIV vor?
Artikel 9 der LMIV ist der Kern. Er listet die Pflichtangaben für vorverpackte Lebensmittel auf. Es sind elf Gruppen:
1. Bezeichnung des Lebensmittels — das ist der gesetzlich vorgeschriebene Name oder, wenn keiner existiert, eine beschreibende Bezeichnung. „Erdbeermarmelade”, „Vollmilch 3,8 % Fett”, „Weizenbrot” — klar, eindeutig, nicht werbend.
2. Zutatenverzeichnis — alle Zutaten in absteigender Reihenfolge nach Gewichtsanteil zum Zeitpunkt der Herstellung. Beginn mit „Zutaten:” oder einem Zutaten-Symbol.
3. Allergene hervorgehoben — die 14 Hauptallergene nach Anhang II der LMIV müssen im Zutatenverzeichnis durch Schrift, Farbe oder Fettdruck hervorgehoben werden. Ausführliche Infos dazu unter Allergene auf Etiketten.
4. Mengenangabe bestimmter Zutaten (QUID) — wenn eine Zutat im Produktnamen oder als Bild besonders betont wird, muss ihr prozentualer Anteil angegeben werden. Das betrifft zum Beispiel „Himbeerkonfitüre” oder ein Etikett mit Nuss-Abbildung.
5. Nettofüllmenge — Gewicht oder Volumen des Produktinhalts, ohne Verpackung. Bei Flüssigkeiten in Milliliter oder Liter, bei festen Lebensmitteln in Gramm oder Kilogramm.
6. Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verbrauchsdatum — „mindestens haltbar bis” für stabile Produkte, „zu verbrauchen bis” für leicht verderbliche Ware. Was davon für dein Produkt gilt, erklärt der Ratgeber MHD vs. Verbrauchsdatum für Direktvermarkter.
7. Aufbewahrungs- und Verwendungsbedingungen — wenn das Produkt besondere Lagerung braucht oder nach dem Öffnen innerhalb einer bestimmten Zeit verbraucht werden muss, muss das auf dem Etikett stehen. Beispiel: „Nach dem Öffnen kühl lagern und innerhalb von 3 Tagen verbrauchen.”
8. Name und Anschrift des Unternehmers — der vollständige Name (Firmenname oder Vor- und Nachname) und die Postanschrift des Lebensmittelunternehmers, der für das Produkt verantwortlich ist. Für Direktvermarkter ist das in der Regel der eigene Betrieb.
9. Ursprungsland oder Herkunftsort — nicht für alle Produkte Pflicht. Verbindlich vorgeschrieben ist die Herkunftsangabe bei Fleisch, Geflügel, Fisch, Obst, Gemüse, Honig, Olivenöl und Eiern. Bei anderen Produkten nur dann, wenn das Weglassen irreführen würde. Für Honig gilt seit 14. Juni 2026 eine verschärfte Herkunftspflicht — die Details stehen im Ratgeber Honigetiketten erstellen.
10. Gebrauchsanleitung — nur wenn das Produkt ohne Anleitung nicht richtig verwendet werden kann. Für die meisten Direktvermarktungs-Produkte entfällt das.
11. Alkoholgehalt — bei Getränken mit mehr als 1,2 % vol ist der tatsächliche Alkoholgehalt in Volumenprozent anzugeben. Die Angabe lautet „x,x % vol” und muss in unmittelbarer Nähe zur Nettofüllmenge stehen. Das betrifft Wein, Bier, Likör und alle anderen alkoholischen Getränke, die du als Direktvermarkter abfüllst oder weiterverkaufst.
Dazu kommt seit Dezember 2016 als zwölfte Pflicht die Nährwertdeklaration — die Tabelle mit Brennwert, Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß und Salz je 100 g oder 100 ml. Für Direktvermarkter gibt es eine Ausnahme in Anhang V der LMIV, die aber von nationalen Regeln abhängt.
Wie muss die Schriftgröße auf dem Etikett sein?
Artikel 13 der LMIV legt die Mindest-Schriftgröße fest. Alle Pflichtangaben müssen in einer x-Höhe von mindestens 1,2 mm gedruckt sein. Die x-Höhe ist die Höhe eines Kleinbuchstabens ohne Ober- oder Unterlänge — also die Höhe eines „x” oder „a”, nicht eines „h” oder „p”.
Bei Verpackungen, deren größte Fläche kleiner als 80 cm² ist — das entspricht etwa einer 9 × 9 cm Fläche — genügt eine x-Höhe von 0,9 mm. Das betrifft viele kleine Gläser, Gewürzpäckchen oder Minitöpfe.
In der Praxis ist 1,2 mm x-Höhe kleiner als man denkt — in Arial entspricht das etwa 8–9 Punkt Schriftgröße. Wenn du für Etiketten normale Textverarbeitung nutzt, stelle mindestens 9 Punkt ein und prüfe mit einem Lineal nach.
Der vollständige Ratgeber zur Schriftgröße auf Etiketten und der 1,2-mm-Regel zeigt, wie du das praktisch messen und prüfen kannst.
Was ist die Loskennzeichnung und wann ist sie Pflicht?
Die Loskennzeichnung — oft auch Chargennummer genannt — ist eine weitere Pflicht, die viele Direktvermarkter übersehen. Sie ist nicht in der LMIV geregelt, sondern in der Richtlinie 2011/91/EU über die Angabe von Losen.
Eine Loskennzeichnung muss auf vorverpackten Lebensmitteln stehen. Sie erlaubt die Rückverfolgung eines Produktes bis zur Charge, in der es hergestellt wurde. Im Fall einer Rückrufaktion ist das entscheidend.
Das Los wird mit dem Buchstaben „L” gefolgt von einer Zahlen- oder Buchstabenkombination gekennzeichnet. Du kannst das Datum der Herstellung als Los-Kennung verwenden, zum Beispiel „L230623” für den 23. Juni 2023. Wenn das MHD das Herstellungsdatum eindeutig wiedergibt, kann die Loskennzeichnung entfallen — aber nur dann.
Alles Wichtige dazu erklärt der Ratgeber Loskennzeichnung und Chargennummer für den Hofladen.
Welche Besonderheiten gelten für Direktvermarkter?
Direktvermarkter sind im Lebensmittelrecht keine Sonderkategorie — sie unterliegen denselben Regeln wie jeder andere Lebensmittelunternehmer. Es gibt aber einige Punkte, die in der Praxis besonders häufig aufkommen.
Nährwertdeklaration und Ausnahme: Anhang V Nr. 19 der LMIV erlaubt es Direktvermarktern, die kleine Mengen direkt und lokal an Endverbraucher abgeben, unter bestimmten Bedingungen auf die Nährwertdeklaration zu verzichten. Diese Ausnahme gilt aber nicht automatisch und nicht unbegrenzt. Was konkret darunter fällt, legen nationale Behörden fest. Im Zweifel beim Veterinäramt oder der zuständigen Lebensmittelüberwachung nachfragen.
Ursprungsland bei tierischen Produkten: Wer eigene Fleisch-, Milch- oder Eiprodukte verkauft, muss die Herkunft angeben. Das ist für viele Direktvermarkter kein Problem — sie betonen die Herkunft ohnehin als Verkaufsargument. Trotzdem muss es formal korrekt auf dem Etikett stehen, nicht nur mündlich kommuniziert werden.
Handwerkliche Produkte und gesetzliche Bezeichnungen: Für viele Produkte — Honig, Marmelade, Konfitüre, Butter, Käse, Eier — gibt es gesetzlich festgelegte Bezeichnungen und Zusammensetzungsanforderungen. Wer sein Produkt „Erdbeermarmelade” nennt, muss den Mindest-Fruchtgehalt erfüllen, den die Konfitürenverordnung vorschreibt. Die Bezeichnung auf dem Etikett ist kein Marketing-Freitext. Honig darf nach der Honigverordnung nicht als „Bienenhonig” oder mit Aromen-Zusatz beworben werden — die Bezeichnung ist streng geregelt. Dasselbe gilt für Käse: wer „Camembert” draufschreibt, muss die MilchPQV (bis Juli 2026: Käseverordnung) kennen.
Loskennzeichnung und Rückverfolgbarkeit: Für kleine Betriebe ist die Rückverfolgbarkeitspflicht nach Art. 18 der Lebensmittel-Basisverordnung (VO (EG) Nr. 178/2002) eine unterschätzte Pflicht. Du musst wissen, von wem du Rohstoffe bezogen hast und an wen du dein Produkt verkauft hast. Die Loskennzeichnung auf dem Etikett ist ein Teil davon.
Wie unterscheidet sich die Kennzeichnung von verpackter und loser Ware?
Der Unterschied ist erheblich. Für vorverpackte Ware gelten alle Pflichtangaben aus Artikel 9 LMIV — Etikett mit allem drauf. Für lose oder unverpackte Ware entfallen Zutatenverzeichnis und Nährwertdeklaration auf einem Etikett. Die Allergene müssen aber trotzdem kommuniziert werden — schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Unterlage.
In Deutschland regelt die LMIDV (Vorläufige Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung) die Allergenauskunftspflicht für lose Ware. Der Betreiber muss auf Anfrage die Allergeninformation bereitstellen. Ein Aushang mit allen Produkten und ihren Allergenen ist die einfachste und sicherste Lösung.
In Österreich gilt die LMIV direkt auch für lose Ware, ergänzt durch nationale Durchführungsregeln. Das Prinzip ist dasselbe: Allergene müssen auskunftspflichtig sein.
Wochenmarkt: Wer auf dem Wochenmarkt offene Ware verkauft, muss ebenfalls Allergeninformationen bereitstellen. Ein mitgeführter Aushang oder eine Kladde genügt. Wichtig: Die Information muss vor dem Kauf einsehbar sein, nicht erst auf Nachfrage hinter der Theke hervorgezogen werden. Stelle den Aushang gut sichtbar auf den Stand oder hänge ihn so auf, dass Kunden ihn ohne aktives Nachfragen lesen können.
Was kostet ein Fehler auf dem Etikett?
Fehlende oder fehlerhafte Pflichtangaben sind keine Bagatelle. Die Lebensmittelüberwachung der Länder kontrolliert Etiketten und kann bei Beanstandungen Verwarnungen, Bußgelder oder Rückrufanordnungen aussprechen. Die Höhe eines Bußgeldes hängt vom Verstoß ab — ein vergessenes Allergenkennzeichen kann teurer werden als eine fehlende Loskennzeichnung, weil das Gesundheitsrisiko für Betroffene höher ist.
Häufige Beanstandungen in der Praxis:
- Schriftgröße zu klein (x-Höhe unter 1,2 mm)
- Allergene nicht hervorgehoben im Zutatenverzeichnis
- Nährwertdeklaration fehlt, obwohl keine Ausnahme greift
- MHD-Format falsch (z.B. Datum ohne „mindestens haltbar bis”)
- Loskennzeichnung fehlt oder fehlt die „L”-Kennzeichnung
- Unternehmensangaben unvollständig (nur Firmenname ohne Adresse)
Wer sein Etikett mit dem LMIV-Checker systematisch prüft, erkennt solche Lücken bevor eine Kontrolle kommt. Das Tool führt durch alle Pflichtangaben und zeigt, was noch fehlt.
Wie baut man ein vollständiges Etikett auf — und wo fängt man an?
Der praktische Einstieg für Direktvermarkter, die noch kein Etikett haben oder ein bestehendes prüfen wollen, ist der Leitfaden Lebensmittel-Etiketten erstellen nach LMIV. Dort ist der Aufbau Schritt für Schritt erklärt — von der Bezeichnung bis zur Nährwerttabelle.
Für spezifische Fragen gibt es die Tiefen-Ratgeber:
- Allergene kennzeichnen: Allergene auf Etiketten — LMIV-Pflichten und Hervorhebungsregeln
- Schriftgröße prüfen: Schriftgröße auf Etiketten — die 1,2-mm-Regel einfach erklärt
- MHD oder Verbrauchsdatum wählen: MHD vs. Verbrauchsdatum in der Direktvermarktung
- Chargennummer aufbauen: Loskennzeichnung und Chargennummer im Hofladen
Jede dieser Pflichtangaben kann einen eigenen Ratgeber füllen — und tut es. Dieser Hub ist der Startpunkt. Er soll dir zeigen, was alles zu einem vollständigen Etikett gehört, damit du keinen Punkt vergisst.
Zusammenfassung: Die wichtigsten Punkte auf einen Blick
Lebensmittelkennzeichnung nach LMIV bedeutet für Direktvermarkter: Wer vorverpackte Ware verkauft, braucht ein vollständiges Etikett mit elf Pflichtangaben plus Nährwertdeklaration. Die wichtigsten Punkte:
- Rechtsgrundlage: Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, gilt EU-weit seit Dezember 2014
- Pflichtangaben: Bezeichnung, Zutaten, Allergene (hervorgehoben), QUID, Nettofüllmenge, MHD/Verbrauchsdatum, Aufbewahrungsbedingungen, Unternehmensangaben, Ursprungsland (wo vorgeschrieben), Gebrauchsanleitung (falls nötig), Alkoholgehalt (ab 1,2 % vol) und Nährwertdeklaration
- Schriftgröße: mindestens 1,2 mm x-Höhe, bei kleinen Packungen 0,9 mm
- Loskennzeichnung: Pflicht, nicht Teil der LMIV, aber eigene EU-Richtlinie
- Lose Ware: Etikett-Pflichten reduziert, Allergenauskunft bleibt Pflicht
- Loskennzeichnung: auch für Kleinstbetriebe Pflicht — kein Freibrief für Direktvermarkter
- Ausnahmen für Direktvermarkter: nur unter engen gesetzlichen Bedingungen, vorab immer mit der zuständigen Lebensmittelbehörde klären
Ein Etikett, das alle diese Punkte abdeckt, schützt dich vor Beanstandungen und gibt deinen Kunden die Information, auf die sie einen gesetzlichen Anspruch haben.