Eine ordnungsgemäße Rechnung nach § 14 UStG muss acht Pflichtangaben enthalten: Absender und Empfänger, Steuernummer oder USt-IdNr., Ausstellungsdatum, Rechnungsnummer, Leistungsbeschreibung, Lieferdatum, aufgeschlüsseltes Entgelt und Steuerbetrag. Bis 250 Euro brutto reicht in Deutschland eine vereinfachte Kleinbetragsrechnung — ohne Empfänger, Rechnungsnummer oder Steuernummer.
Wer im Hofladen verkauft, denkt meist an Etiketten und Kassenzettel — aber Rechnungen sind ein eigenes Thema. Gewerbliche Kunden, Gastronomen, Einzelhändler oder Großabnehmer brauchen eine Rechnung, mit der sie Vorsteuer ziehen können. Fehlt auch nur ein Pflichtfeld, verliert der Käufer dieses Recht. Das führt zu Reklamationen, Nachfragen und im schlimmsten Fall zu Haftungsproblemen für den Aussteller.
Dieser Artikel klärt, was auf eine Rechnung muss, wann die Kurzform als Kleinbetragsrechnung reicht und was österreichische Direktvermarkter anders beachten müssen. Die Belegausgabepflicht am Kassenbon ist ein eigenes Thema — dazu mehr unter Kassenzettel und Belegausgabepflicht.
Was muss auf eine vollständige Rechnung nach § 14 UStG?
Das Umsatzsteuergesetz listet in § 14 Abs. 4 UStG acht Pflichtangaben für eine ordnungsgemäße Rechnung. Fehlt eine davon, ist die Rechnung umsatzsteuerlich fehlerhaft — der Empfänger kann keine Vorsteuer geltend machen.
Die acht Pflichtangaben im Überblick:
- Vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers
- Steuernummer oder USt-IdNr. des leistenden Unternehmers
- Ausstellungsdatum der Rechnung
- Fortlaufende Rechnungsnummer — einmalig und eindeutig
- Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder erbrachten Leistung (handelsübliche Bezeichnung)
- Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung
- Entgelt aufgeschlüsselt nach Steuersätzen, plus im Voraus vereinbarte Minderungen (Rabatte, Skonti)
- Steuersatz und Steuerbetrag oder Hinweis auf eine Steuerbefreiung
Wer alle acht Punkte erfüllt, stellt eine Rechnung aus, die der Empfänger beim Finanzamt einreichen kann. Fehlt zum Beispiel der Leistungszeitpunkt — ein häufiger Fehler bei Hofladen-Rechnungen — ist die Rechnung formal unvollständig.
Wann reicht die Kleinbetragsrechnung?
Nicht jeder Verkauf rechtfertigt eine achtteilige Rechnung. Für niedrige Beträge gibt es eine Erleichterung: die Kleinbetragsrechnung nach § 33 UStDV.
In Deutschland gilt: Liegt der Brutto-Gesamtbetrag bei höchstens 250 Euro, genügt eine vereinfachte Rechnung mit nur fünf Angaben:
- Name und Anschrift des leistenden Unternehmers
- Ausstellungsdatum
- Menge und Art der Lieferung oder Leistung
- Bruttobetrag und Steuerbetrag in einer Summe (also nicht getrennt)
- Steuersatz oder Hinweis auf Steuerbefreiung
Was bei der Kleinbetragsrechnung entfällt: der Empfänger, die Rechnungsnummer und die Steuernummer. Das macht sie deutlich schlanker — und für den täglichen Hofladen-Betrieb im Endkundengeschäft (B2C) tauglich.
Wichtig: Auch wenn die Kleinbetragsrechnung den Vorsteuerabzug für den Empfänger ermöglicht, gilt das nur bis zur 250-Euro-Grenze. Sobald ein Auftrag darüber liegt, braucht es eine vollständige Rechnung — auch wenn der Käufer kein großes Unternehmen ist.
Wie unterscheidet sich das in Österreich?
Österreichische Direktvermarkter arbeiten nach § 11 UStG (Österreich). Die Grundstruktur der Pflichtangaben ähnelt Deutschland, aber die Kleinbetragsgrenze liegt höher.
In AT gilt: Vereinfachte Rechnungen sind bis zu einem Brutto-Gesamtbetrag von 400 Euro zulässig. Wer also zum Beispiel eine Rechnung über 380 Euro an einen Gastronomen ausstellt, kommt in Österreich mit der vereinfachten Form aus — in Deutschland wäre ab 250,01 Euro bereits die vollständige Rechnung Pflicht.
Die WKO (Wirtschaftskammer Österreich) hält eine aktuelle Übersicht zu den Rechnungsmerkmalen bereit. Wer in AT und DE parallel verkauft, sollte für jedes Land die jeweils geltende Grenze kennen und Rechnungsvorlagen entsprechend anlegen.
Was gilt für Pauschallandwirte nach § 24 UStG?
Viele Direktvermarkter in Deutschland nutzen die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG — also die Pauschalierung für Land- und Forstwirtschaft. Wer darunter fällt, muss auf der Rechnung den anzuwendenden Durchschnittssatz ausweisen.
Der Durchschnittssatz beträgt für die meisten land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse derzeit 9,0 %. Wein, Säfte oder verarbeitete Produkte können abweichenden Sätzen unterliegen. Der Hinweis auf Steuerbefreiung reicht allein nicht — der Satz selbst muss auf der Rechnung erscheinen.
Wer unsicher ist, ob er unter § 24 UStG fällt oder ob die Regelbesteuerung gilt, klärt das am besten mit dem Steuerberater. Die Pauschallandwirt-Einordnung hat weitreichende Konsequenzen für den gesamten Rechnungsaufbau.
Rechnungsnummer: Wie muss die Nummerierung funktionieren?
Die fortlaufende Rechnungsnummer ist eine der häufigsten Fehlerquellen. Das Gesetz verlangt, dass die Nummer einmalig und eindeutig ist — aber es schreibt keine bestimmte Form vor.
Zulässig sind unter anderem:
- Rein numerische Nummern: 001, 002, 003 …
- Jahreskombinationen: 2026-001, 2026-002 …
- Alphanumerische Codes: RE-2026-001, HOF-042 …
Nicht zulässig ist eine Nummernvergabe, die Lücken lässt oder die gleiche Nummer zweimal vergibt. Auch das „Zurücksetzen” auf 001 ohne Jahreskennung kann zu Doppelungen führen, wenn man nicht aufpasst.
Wer mehrere Betriebszweige hat (Hofladen, Wochenmarkt, Online-Shop), darf verschiedene Nummernkreise führen — zum Beispiel HL-001 für den Laden und WM-001 für den Markt — solange jede Nummer innerhalb eines Kreises eindeutig bleibt.
E-Rechnung ab 2025: Was Hofladen-Betreiber jetzt wissen müssen
Seit dem 1. Januar 2025 gilt in Deutschland: Alle inländischen Unternehmen müssen E-Rechnungen im B2B-Verkehr empfangen können. Das betrifft auch Hofladen-Betreiber, die Lieferantenrechnungen oder Dienstleistungsrechnungen erhalten.
Die Ausstellungspflicht wird gestaffelt eingeführt:
- Kleine Unternehmen (Vorjahresumsatz unter 800.000 Euro) können noch bis Ende 2027 Papier- oder PDF-Rechnungen ausstellen.
- Ab 2028 gilt die E-Rechnungspflicht für alle B2B-Rechnungen.
Eine E-Rechnung ist kein einfaches PDF. Sie muss ein strukturiertes Datenformat enthalten — zum Beispiel XRechnung oder ZUGFeRD. Wer Rechnungssoftware nutzt, sollte prüfen, ob das Programm diese Formate bereits unterstützt.
Für den klassischen Endkunden-Verkauf (B2C) gilt die E-Rechnungspflicht nicht. Im Hofladen-Alltag betrifft sie vor allem Rechnungen an Gastronomen, Einzelhändler oder andere Unternehmen.
Rechnung vs. Kassenbon: Was ist der Unterschied?
Der Kassenbon, den das Kassensystem ausdruckt, ist kein Ersatz für eine Rechnung. Er erfüllt die Belegausgabepflicht nach der Kassensicherungsverordnung, enthält aber in der Regel nicht alle Pflichtangaben nach § 14 UStG.
Was auf einem Kassenbon fehlt:
- Der Empfänger (Name und Anschrift des Käufers)
- Die Rechnungsnummer
- Oft die Steuernummer des Ausstellers
- Der Lieferzeitpunkt als explizite Angabe
Wer als Gastronom oder Händler Waren im Hofladen kauft und Vorsteuer geltend machen will, braucht deshalb eine vollständige Rechnung — der Kassenzettel reicht nicht. Im B2C-Geschäft (Privatkäufer) spielt das keine Rolle, weil Privatpersonen keine Vorsteuer ziehen.
Die Regeln zur Belegausgabepflicht sind eigens geregelt und gelten unabhängig von der Umsatzsteuer — mehr dazu im Artikel Kassenzettel und Belegausgabepflicht im Hofladen.
Häufige Fehler bei Hofladen-Rechnungen
Bei Direktvermarktern tauchen immer wieder dieselben Lücken auf. Wer diese Punkte vor dem Versand prüft, vermeidet Rücksendungen und Nachforderungen.
Fehlender Leistungszeitpunkt. Viele Rechnungsvorlagen enthalten kein Feld für das Lieferdatum — nur das Rechnungsdatum. Beides ist Pflicht. Wenn Lieferung und Rechnungsausstellung am gleichen Tag stattfinden, reicht der Hinweis „Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum”. Fehlt der Leistungszeitpunkt ganz, ist die Rechnung unvollständig.
Rechnungsnummer fehlt oder wird doppelt vergeben. Handgeschriebene Rechnungsblöcke ohne durchlaufende Nummerierung sind ein Klassiker. Wer ohne Software arbeitet, sollte zumindest ein einfaches Nummernbuch führen und jeden vergebenen Nummernkreis dokumentieren.
Steuernummer fehlt. Die Steuernummer des Ausstellers (oder alternativ die USt-IdNr.) ist Pflicht — auch auf Rechnungen von Kleinunternehmen. Kleinunternehmer nach § 19 UStG müssen die Steuernummer trotzdem angeben und einen Hinweis auf die Steuerbefreiung setzen.
Keine Aufschlüsselung nach Steuersätzen. Im Hofladen fallen oft verschiedene Umsatzsteuersätze an: 7 % auf die meisten Lebensmittel, 19 % auf Getränke (ausgenommen Wasser und bestimmte Säfte), 0 % auf bestimmte ausgenommene Waren. Wer auf einer Rechnung Produkte mit unterschiedlichen Sätzen mischt, muss die Positionen und Entgelte nach Steuersätzen aufschlüsseln.
Unvollständige Empfängerangabe bei B2B. Bei der Kleinbetragsrechnung ist kein Empfänger nötig — bei der vollständigen Rechnung dagegen schon. Fehlt der vollständige Name oder die Anschrift des Käufers, ist die Rechnung formal unrichtig.
Wie sieht eine korrekte Hofladen-Rechnung aus?
Ein Beispiel sagt mehr als eine Liste. Hier ein vereinfachtes Muster für eine Rechnung über 380 Euro an einen Gastronomen:
Rechnung Nr. 2026-042
Absender:
Hofgut Steinbach GbR
Bachweg 7, 87654 Musterort
Steuernummer: 123/456/78901
Empfänger:
Landgasthof Zum Hirsch
Dorfstraße 3, 87654 Musterort
Rechnungsdatum: 23.06.2026
Lieferdatum: 23.06.2026
Position 1: Apfelmost 6 × 5-Liter-Kanister 150,00 € netto
Position 2: Holundersaft 12 × 1 Liter 88,00 € netto
Nettoentgelt 7 % USt.: 238,00 €
USt. 7 %: 16,66 €
Nettoentgelt 19 % USt.: 84,03 €
USt. 19 %: 15,97 €
Rechnungsbetrag gesamt (brutto): 354,66 €
Zahlungsziel: 14 Tage netto
Was dieses Muster richtig macht: Beide Parteien vollständig benannt, Steuernummer vorhanden, Rechnungs- und Lieferdatum getrennt ausgewiesen, fortlaufende Rechnungsnummer, Entgelt nach Steuersätzen aufgeschlüsselt, Steuerbetrag pro Satz ausgewiesen.
Rechnungsarchivierung: Wie lange aufbewahren?
Rechnungen müssen aufbewahrt werden — und zwar sowohl die ausgestellten als auch die empfangenen. In Deutschland gilt die gesetzliche Aufbewahrungspflicht von 10 Jahren für steuerrelevante Unterlagen nach § 147 AO und § 14b UStG.
Das gilt für Papierrechnungen wie für digitale. Wer Rechnungen als PDF speichert, muss sicherstellen, dass die Dateien unveränderbar abgelegt sind — ein einfaches Speichern im Ordner reicht nicht, wenn die Dateien nachträglich überschrieben werden können. Buchführungsprogramme mit revisionssicherer Archivierung lösen das automatisch.
In Österreich beträgt die Aufbewahrungsfrist nach § 132 BAO ebenfalls 7 Jahre, für manche Unterlagen länger. Auch hier lohnt die Rücksprache mit dem Steuerberater.
Lieferschein und Rechnung: Was gehört wohin?
Ein Lieferschein im Hofladen dokumentiert, was mitgegeben wurde — er ist aber kein Rechnungsersatz und enthält in der Regel keinen Steuerbetrag. Wer einen Lieferschein und eine separate Rechnung ausstellt, muss nicht alle Rechnungspflichtangaben auch auf dem Lieferschein wiederholen. Umgekehrt kann eine Rechnung auch als Lieferschein dienen, wenn sie alle nötigen Felder enthält.
Wichtig für die Rückverfolgbarkeit: Lieferschein und Rechnung sollten dieselbe Nummer oder einen eindeutigen Querverweis tragen, damit die Dokumente im Nachhinein zusammengeführt werden können — zum Beispiel bei einer Betriebsprüfung.
In der Praxis empfiehlt es sich, Rechnungen und Lieferscheine getrennt zu halten. Der Lieferschein begleitet die Ware und kann vom Fahrer oder Käufer gegengezeichnet werden. Die Rechnung folgt separat per Post oder E-Mail. Das trennt das kaufmännische Dokument sauber vom logistischen — und erleichtert die Buchführung auf beiden Seiten.
Welche Rechnungs-Software eignet sich für kleine Hofbetriebe?
Wer wenige Rechnungen im Monat ausstellt, kommt mit einem einfachen Tool aus. Entscheidend ist, dass die Software die acht Pflichtangaben nach § 14 UStG kennt und automatisch einsetzt. Viele freie Tools bieten das — Lexoffice, sevDesk und fastbill sind im DACH-Raum verbreitet.
Für Pauschallandwirte lohnt sich ein Blick auf branchenspezifische Lösungen, die den § 24-UStG-Hinweis als Pflichtfeld vorbereiten. Wer ab 2027 E-Rechnungen ausstellen muss, sollte rechtzeitig prüfen, ob das gewählte Programm XRechnung oder ZUGFeRD erzeugen kann — ein nachträglicher Wechsel kostet mehr Zeit als eine frühzeitige Entscheidung.
Wer seine Rechnungen noch per Hand schreibt oder mit einer einfachen Vorlage arbeitet, sollte die Checkliste unten bei jedem Rechnungsversand durchgehen. Auch die einfachste Vorlage ist vollständig, wenn alle Pflichtfelder ausgefüllt sind.
Checkliste vor dem Rechnungsversand
Wer jede Rechnung kurz gegen diese Liste prüft, vermeidet die häufigsten Fehler:
- Name und Anschrift des Ausstellers vollständig?
- Name und Anschrift des Empfängers vollständig (bei vollständiger Rechnung)?
- Steuernummer oder USt-IdNr. des Ausstellers vorhanden?
- Ausstellungsdatum gesetzt?
- Fortlaufende, eindeutige Rechnungsnummer vergeben?
- Menge und handelsübliche Bezeichnung der Lieferung angegeben?
- Lieferdatum oder Hinweis auf Identität mit Rechnungsdatum?
- Entgelt nach Steuersätzen aufgeschlüsselt?
- Steuerbetrag pro Satz ausgewiesen?
- Pauschallandwirt: Durchschnittssatz nach § 24 UStG ausgewiesen?
- Kleinunternehmer: Hinweis auf Steuerbefreiung gesetzt?
- Bruttobetrag über 250 Euro? Dann vollständige Rechnung, keine Kleinbetragsrechnung.
- AT: Bruttobetrag über 400 Euro? Dann vollständige Rechnung nach § 11 UStG (AT).
- E-Rechnung (B2B ab 2025): Empfangsbereitschaft sichergestellt?
Wer diese Checkliste konsequent nutzt, stellt sicher, dass auch spontane Rechnungen auf dem Wochenmarkt oder bei der Hofabholung alle Pflichtangaben enthalten. Fehler fallen am schnellsten auf, wenn der Käufer die Rechnung beim Steuerberater einreicht — dann kommt die Beanstandung verzögert und oft kurz vor einem ungünstigen Zeitpunkt. Vorsorge kostet weniger als Korrektur.