Rohmilch ab Hof zu verkaufen ist in Deutschland und Österreich erlaubt, aber streng geregelt: Pflicht ist der Warnhinweis „Rohmilch, vor dem Verzehr abkochen” gut sichtbar an der Abgabestelle. In Deutschland musst du die Abgabe vorher beim Veterinäramt anzeigen und darfst nur Milch vom Abgabetag oder Vortag abgeben — direkt am eigenen Hof.
Das ist die Kurzfassung. Der Rest dieses Artikels geht die Regeln im Detail durch — mit den exakten Wortlauten aus § 17 und § 18 der deutschen Tier-LMHV und der österreichischen Rohmilchverordnung, zum direkten Übernehmen für Schild, Aushang und Etikett. Eine Abgrenzung vorweg: Es geht hier um flüssige Rohmilch aus dem Tank oder der Kanne. Wenn du Käse aus Rohmilch herstellst und dessen Etikett-Pflichten suchst, ist der Ratgeber Rohmilchkäse: Hinweis-Pflicht auf dem Etikett der richtige — das ist ein eigenes Regelwerk.
Darf ich Rohmilch ab Hof verkaufen?
Ja — aber in Deutschland ist das die Ausnahme, nicht die Regel. § 17 Abs. 1 Tier-LMHV stellt zuerst ein Verbot auf: Rohmilch und Rohrahm dürfen nicht an Verbraucher abgegeben werden. Alles, was danach kommt, sind eng gefasste Ausnahmen von diesem Verbot. Wer das Grundprinzip kennt, versteht auch, warum die Behörden bei Verstößen wenig Spielraum haben.
Die wichtigste Ausnahme ist die sogenannte Milch-ab-Hof-Abgabe nach § 17 Abs. 4 Tier-LMHV. Sie erlaubt den Verkauf von Rohmilch direkt an Verbraucher, wenn fünf Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:
- Die Abgabe findet im Milcherzeugungsbetrieb statt — also an deinem Hof, nicht auf dem Wochenmarkt und nicht im Dorfladen.
- Die Rohmilch wurde im eigenen Betrieb gewonnen und behandelt.
- Die Milch wurde am Tag der Abgabe oder am Tag zuvor gewonnen.
- An der Abgabestelle hängt gut sichtbar und lesbar der Hinweis „Rohmilch, vor dem Verzehr abkochen”.
- Du hast die Abgabe vorher der zuständigen Behörde angezeigt.
Dazu kommen die Hygieneanforderungen der Anlage 2 zur Lebensmittelhygiene-Verordnung, die entsprechend gelten. Fällt eine der fünf Bedingungen weg, greift wieder das Verbot aus Absatz 1.
In Österreich ist der Einstieg etwas breiter. Nach § 2 der Rohmilchverordnung (BGBl. II Nr. 106/2006) darf Rohmilch direkt vom Tierhalter an Endverbraucher abgegeben werden — und zusätzlich an den Einzelhandel, der sie von dort direkt an Endverbraucher weitergibt. Der Weg über den Dorfladen ist in Österreich also möglich, in Deutschland bei der Milch-ab-Hof-Abgabe nicht.
Der Grund für die unterschiedlichen Regeln liegt im EU-Recht: Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 überlässt es den Mitgliedstaaten, die Abgabe von Rohmilch für den direkten Verzehr national zu regeln oder einzuschränken. Deutschland und Österreich haben davon unterschiedlich Gebrauch gemacht — deshalb lohnt sich der Blick auf beide Regelwerke, wenn du grenznah vermarktest.
Welcher Warnhinweis ist Pflicht — und wo genau muss er stehen?
Der Wortlaut ist in beiden Ländern derselbe und wörtlich vorgeschrieben:
„Rohmilch, vor dem Verzehr abkochen”
In Deutschland verlangt § 17 Abs. 4 Nr. 4 Tier-LMHV, dass dieser Hinweis an der Abgabestelle gut sichtbar und lesbar angebracht ist. Das heißt praktisch: ein Schild direkt am Milchtank, am Automaten oder am Verkaufsregal — nicht irgendwo an der Stalltür fünf Meter weiter. „Gut sichtbar und lesbar” bedeutet auch: groß genug, nicht verblasst, nicht hinter der Kanne versteckt.
In Österreich regelt § 5 der Rohmilchverordnung dasselbe für die lose Abgabe: Der Hinweis muss als deutlich lesbarer Aushang an der Abgabestelle hängen. Für Rohrahm schreibt § 5 Abs. 1 wörtlich einen eigenen Hinweis vor: „Rohrahm, nur zur Herstellung von durcherhitzten Speisen verwenden”. Wer also neben Milch auch rohen Rahm abgibt, braucht beide Hinweise.
Eine Besonderheit gilt in Österreich für die Abgabe an den Einzelhandel: Dann muss „Rohmilch” beziehungsweise „Rohrahm” auf dem Transportbehälter stehen und zusätzlich auf dem Lieferschein oder der Rechnung. Der Händler muss auf einen Blick erkennen, dass er unbehandelte Milch in den Händen hält.
Formuliere den Hinweis nicht um. „Bitte abkochen” oder „Rohmilch — vor Genuss erhitzen” ist nicht der vorgeschriebene Wortlaut. Die Kontrolle vergleicht mit dem Gesetzestext, und der kürzeste Weg zu einer Beanstandung ist ein kreativ umformuliertes Pflichtschild.
Muss ich den Rohmilch-Verkauf anmelden?
Ja, in beiden Ländern — aber auf unterschiedliche Art.
In Deutschland verlangt § 17 Abs. 4 Nr. 5 Tier-LMHV, dass du die Milch-ab-Hof-Abgabe vorher der zuständigen Behörde anzeigst. Zuständig ist in der Regel das Veterinäramt deines Landkreises. Es ist eine Anzeige, keine Genehmigung: Du meldest, dass du abgibst — du wartest nicht auf eine Erlaubnis. Erst bei Vorzugsmilch (dazu unten mehr) brauchst du eine echte Genehmigung.
In Österreich läuft es über die allgemeine Registrierung als Lebensmittelunternehmer. Wer Rohmilch direkt vermarktet, muss als Lebensmittelerzeuger registriert sein — die Landwirtschaftskammer beschreibt den Weg in ihrem Merkblatt zur Registrierung und Zulassung in der Direktvermarktung. Dazu kommen die Milchgüte-Kriterien der Rohmilchverordnung: Rohe Kuhmilch für die Direktabgabe muss eine Keimzahl von höchstens 50.000 pro Milliliter einhalten und darf höchstens 400.000 somatische Zellen pro Milliliter enthalten. Bei Milch anderer Tierarten liegt die Keimzahl-Grenze bei 500.000 pro Milliliter.
Wer unangemeldet abgibt, verkauft nicht in einer Grauzone, sondern verstößt gegen eine ausdrückliche Bedingung der Ausnahme — und damit gilt das Abgabeverbot. Der Anruf beim Veterinäramt beziehungsweise die Registrierung bei der Behörde ist der billigste Schritt der ganzen Direktvermarktung.
Wie frisch muss die Milch sein? Deutschland und Österreich im Vergleich
Hier liegt der größte praktische Unterschied zwischen den beiden Ländern — und er steht in kaum einem Ratgeber:
| Regel | Deutschland (§ 17 Tier-LMHV) | Österreich (§ 4 RohmilchVO) |
|---|---|---|
| Abgabefrist Rohmilch | nur am Tag der Gewinnung oder am Folgetag | am Tag der Gewinnung + 2 Folgetage |
| Rohrahm | Abgabe an Verbraucher grundsätzlich verboten | Herstellung/Abgabe nur am Gewinnungstag oder Folgetag |
| Abgabeort | nur im eigenen Milcherzeugungsbetrieb | direkt vom Tierhalter, auch über Einzelhandel |
Konkret: Die Milch vom Montagabend darfst du in Deutschland am Montag und Dienstag abgeben — am Mittwoch nicht mehr. In Österreich darf dieselbe Milch bis Mittwoch abgegeben werden. Ein österreichischer Betrieb hat also einen Tag mehr Spielraum als ein deutscher.
Für die Praxis am Automaten heißt das in Deutschland: täglich oder spätestens jeden zweiten Tag frisch befüllen und die Restmilch aus dem Tank nehmen. Wie sich Fristen und Datumsangaben bei Lebensmitteln generell unterscheiden, erklärt der Ratgeber MHD vs. Verbrauchsdatum in der Direktvermarktung — bei loser Rohmilch ersetzt die gesetzliche Abgabefrist das Datum auf dem Etikett.
Was gilt für die Milchtankstelle und den Milchautomaten?
Der Milchautomat ist rechtlich nichts anderes als eine Abgabestelle — es gelten dieselben Regeln wie oben, plus ein paar Standortfragen.
In Deutschland folgt aus § 17 Abs. 4 Nr. 1 Tier-LMHV („Abgabe im Milcherzeugungsbetrieb”) direkt: Der Automat darf nur am eigenen Hof stehen. Eine Milchtankstelle im Nachbardorf, am Supermarkt-Parkplatz oder an der Bundesstraße ist mit der Milch-ab-Hof-Ausnahme nicht vereinbar. Das bestätigt auch das LAVES Niedersachsen in seiner Gegenüberstellung von Milch-ab-Hof-Abgabe und Vorzugsmilch. Auch der Automat muss beim Veterinäramt angezeigt sein, und das Pflicht-Schild „Rohmilch, vor dem Verzehr abkochen” gehört gut sichtbar an den Automaten.
In Österreich erlaubt § 3 der Rohmilchverordnung Milchautomaten ausdrücklich — der Automat muss geprüft sein und an einem hygienisch unbedenklichen Standort stehen. Ob ein Standort abseits der Hofstelle zulässig ist, klärst du am besten vorab mit der Lebensmittelaufsicht deines Bundeslandes; der Verordnungstext legt sich dazu nicht fest.
Zur Ausstattung rund um den Automaten gehört mehr als das Pflicht-Schild: saubere Zapfstelle, Kühlung, regelmäßige Reinigung — die Hygieneanforderungen laufen bei der Direktabgabe immer mit.
Brauche ich ein Etikett auf der Flasche?
Bei der klassischen losen Abgabe: nein. Wenn die Kundin ihre eigene Kanne mitbringt oder am Automaten in die mitgebrachte Flasche zapft, gibt es kein vorverpacktes Lebensmittel — und damit keine Etikett-Pflicht nach LMIV. Die Kennzeichnung passiert stattdessen über den Aushang an der Abgabestelle: das Schild mit „Rohmilch, vor dem Verzehr abkochen”. Genau so ist es in § 17 Abs. 4 Tier-LMHV und § 5 der österreichischen Rohmilchverordnung angelegt.
Anders wird es, sobald du selbst abfüllst und verschlossene Flaschen ins Regal stellst. Dann ist die Milch vorverpackt — und vorverpackte Rohmilch ist in Deutschland nur als Vorzugsmilch mit behördlicher Genehmigung erlaubt (dazu gleich). Stellst du bereits befüllte, offene Pfandflaschen zum Sofort-Mitnehmen an den Automaten, frag vorher beim Veterinäramt nach, wie es diesen Fall einordnet — die Grenze zwischen loser Abgabe und Vorverpackung entscheidet über das komplette Pflichtenprogramm.
Welche Angaben generell auf ein Lebensmittel-Etikett gehören, sobald vorverpackt wird, findest du im Überblick Lebensmittelkennzeichnung: alle Pflichtangaben.
Was ist Vorzugsmilch und was muss aufs Etikett?
Vorzugsmilch ist der zweite legale Weg für Rohmilch in Deutschland: vorverpackte Rohmilch, die auch außerhalb des Hofs verkauft werden darf — im Hofladen-Regal, im Naturkostladen, im Einzelhandel. Der Preis dafür ist ein deutlich strengeres Regime nach § 17 Abs. 2 und § 18 Tier-LMHV:
- Du brauchst eine behördliche Genehmigung (§ 18 Abs. 1) — nicht nur eine Anzeige. Die Genehmigung ist an laufende Anforderungen an Tiergesundheit, Hygiene und Milchqualität gebunden.
- Auf dem Etikett muss das Wort „Rohmilch” vor dem Verbrauchsdatum stehen.
- Dazu kommt der Hinweis „Aufbewahren bei höchstens + 8 °C”.
- Das Verbrauchsdatum darf höchstens 96 Stunden nach der Gewinnung liegen — vier Tage, dann ist Schluss.
- Die Milch muss durchgehend auf höchstens +8 °C gehalten werden, vom Hof bis ins Ladenregal.
- Abgabe an Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung ist verboten.
Die Wortstellung ist kein Zufall: „Rohmilch” gehört vor das Verbrauchsdatum, damit der Warncharakter direkt beim kritischsten Datum steht. Ein Beispiel-Etikett trägt also: „Rohmilch — zu verbrauchen bis 06.07.2026. Aufbewahren bei höchstens + 8 °C.”
Für die meisten kleinen Milchviehbetriebe ist Vorzugsmilch wegen des Genehmigungs- und Untersuchungsaufwands die Ausnahme — die Milch-ab-Hof-Abgabe mit Schild und Anzeige ist der einfachere Standardweg. Wer beides vergleicht, findet in der LAVES-Gegenüberstellung eine gute behördliche Zusammenfassung.
An wen darf ich keine Rohmilch verkaufen?
Rohmilch ist ein Risikoprodukt für empfindliche Gruppen — und die Gesetze ziehen dort klare Linien:
- Österreich: Die Abgabe an Schulen und Kindergärten ist ausdrücklich verboten (§ 2 Rohmilchverordnung). Andere Gemeinschaftsversorger — etwa Heime oder Kantinen — dürfen Rohmilch nur verwenden, wenn sie sie durcherhitzen.
- Deutschland: Vorzugsmilch darf nicht an Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden (§ 17 Abs. 2 Tier-LMHV).
Als Faustregel für den Hofalltag: Rohmilch geht direkt an private Endverbraucher, die selbst entscheiden und selbst abkochen können. Sobald eine Einrichtung für Dritte kocht — Schule, Kindergarten, Heim — ist Vorsicht geboten und in Österreich teils ein hartes Verbot in Kraft. Wenn die Kita aus dem Ort freundlich anfragt, ist die richtige Antwort ein Nein mit Verweis auf die Verordnung.
Und was ist mit Rohmilchkäse?
Kurz: ein anderes Thema. Die Regeln in diesem Artikel gelten für flüssige Rohmilch und Rohrahm. Sobald du die Milch zu Käse verarbeitest, greifen die Kennzeichnungsregeln für Rohmilchkäse — insbesondere der Hinweis „aus Rohmilch hergestellt” nach der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, der aufs Etikett gehört. Die Details, den genauen Wortlaut und die Platzierung findest du im eigenen Ratgeber Rohmilchkäse: Hinweis-Pflicht; die kompletten Käse-Pflichtangaben stehen in Pflichtangaben für direktvermarkteten Käse.
Checkliste für die Rohmilch-Abgabe ab Hof
Zum Schluss das Wichtigste als Prüfliste für deinen Betrieb:
- Abgabe beim Veterinäramt angezeigt (DE) beziehungsweise als Lebensmittelunternehmer registriert (AT)?
- Schild „Rohmilch, vor dem Verzehr abkochen” gut sichtbar und lesbar direkt an der Abgabestelle?
- Abgabe nur am eigenen Erzeugungsbetrieb (DE) — kein Automat im Nachbarort?
- Frist im Griff: Abgabetag/Vortag (DE) beziehungsweise Gewinnungstag plus zwei Folgetage (AT)?
- Keine Abgabe an Schulen und Kindergärten (AT) beziehungsweise Gemeinschaftsverpflegung?
- Bei vorverpackter Rohmilch (DE): Vorzugsmilch-Genehmigung, „Rohmilch” vor dem Verbrauchsdatum, „Aufbewahren bei höchstens + 8 °C”, maximal 96 Stunden?
- In Österreich zusätzlich: Milchgüte-Werte eingehalten (Keimzahl ≤ 50.000/ml, Zellzahl ≤ 400.000/ml bei Kuhmilch)?
Wenn du neben der Rohmilch auch verarbeitete Produkte wie Joghurt, Käse oder abgefüllte Säfte vermarktest, brauchst du für die vorverpackten Produkte vollständige Etiketten. Mit einem kostenlosen Hofwerk-Konto legst du deine Etiketten an — geführt durch die Pflichtangaben, mit Rechtsquelle je Angabe; die Freigabe liegt bei dir: hofwerk.app/login.