Jeder Hofladen, jeder Marktstand, jede Verkostung mit offener Ware unterliegt der Allergen-Informationspflicht nach LMIV Art. 44 — für alle 14 allergenen Stoffgruppen aus Anhang II. In Deutschland regelt das die LMIDV, in Österreich die Allergeninformationsverordnung, in der Schweiz die LIV. Mündliche Auskunft ist erlaubt, aber nur mit sichtbarem Hinweisschild, schriftlicher Rezeptur-Grundlage und geschulter Person.
Ein Hofladen, ein Kuchen unter Glashaube, ein offener Käse in der Theke — und jedes Mal hängt an dieser Verkaufssituation eine Pflicht, die viele Direktvermarkter unterschätzen: die Allergeninformation für nicht vorverpackte Ware. Sie ergibt sich aus der LMIV-Verordnung der EU und wird in DE durch die LMIDV, in AT durch die Allergeninformationsverordnung und in der Schweiz durch die LIV national konkretisiert. Was du brauchst, wie du es darstellst und wo Lebensmittelaufsichten am genauesten hinschauen.
Worum es bei der „Allergeninformation für offene Ware” rechtlich geht
Die Verordnung (EU) 1169/2011 — kurz LMIV — listet in Anhang II vierzehn allergene Zutaten- bzw. Stoffgruppen, die in der Lebensmittelkennzeichnung besonders behandelt werden müssen. Bei vorverpackten Produkten geschieht das im Zutatenverzeichnis durch Hervorhebung (fett, kursiv, farblich abgehoben). Bei nicht vorverpackten Lebensmitteln — also klassischer Hofladen-Theke, offenem Kuchen, loser Wurst, offenem Käse, Verkostungs-Häppchen — greift Artikel 44 der LMIV: Auch hier müssen mindestens die Allergeninformationen nach Artikel 9 Absatz 1 lit. c verfügbar sein. Die EU lässt allerdings den Mitgliedstaaten Spielraum, wie die Information konkret bereitgestellt wird.
In Deutschland regelt das die Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV), insbesondere in § 4. In Österreich gilt die Allergeninformationsverordnung BGBl. II Nr. 175/2014. In der Schweiz finden sich die Vorgaben in der LIV. Drei Länder, eine gemeinsame EU-Basis, leicht unterschiedliche Umsetzungswege — das macht den Unterschied, wenn du mit einem Hofladen-Standortwechsel oder einer Filiale jenseits der Grenze planst.
Welche 14 Allergene zwingend abgedeckt sein müssen
Die LMIV nennt im Anhang II konkret: glutenhaltiges Getreide (Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut), Krebstiere, Eier, Fische, Erdnüsse, Sojabohnen, Milch (einschließlich Laktose), Schalenfrüchte (Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Cashews, Pekan, Paranüsse, Pistazien, Macadamia), Sellerie, Senf, Sesam, Schwefeldioxid und Sulfite über 10 mg/kg bzw. 10 mg/l, Lupinen sowie Weichtiere.
Diese Liste ist abschließend — andere Allergene wie Kiwi, Pfirsich oder Tomate sind in der Pflicht-Hervorhebung nicht enthalten. Kreuzkontaminationen aus der Produktion (z. B. „kann Spuren von Schalenfrüchten enthalten”) sind separat zu betrachten und nicht durch die LMIV-Pflicht-Allergenliste geregelt; freiwillige Kreuzkontaminations-Hinweise sind in deinem eigenen Risikomanagement-Interesse aber sinnvoll.
Vier Wege, die Allergeninformation bereitzustellen
In der Praxis haben sich vier Formen etabliert. Welche du wählen darfst, hängt vom nationalen Recht und der Betriebsstruktur ab.
Erstens: Schriftliche Information am Produkt. Ein Schild direkt am Kuchen, am Käse, an der Wurst — mit Allergenliste pro Produkt. Das ist die rechtssicherste Variante und in allen drei DACH-Ländern problemlos. Mehr zu Schildern findest du auch in unserem Cornerstone Etiketten für Hofladen-Direktvermarkter.
Zweitens: Aushang/Speisekarte mit Produktübersicht. Eine Liste „Was steckt in welchem Produkt”, auf der Allergene bei jedem Produkt markiert sind. Wichtig: Sie muss „gut sichtbar” sein — eine Mappe unterm Tresen, die nur auf Nachfrage gezeigt wird, reicht nicht.
Drittens: Mündliche Auskunft mit Hinweisaushang. In DE nach § 4 LMIDV erlaubt — du musst aber per Hinweisschild an gut sichtbarer Stelle informieren, dass die Allergeninformation mündlich erteilt wird, und die Information muss auf einer schriftlichen Aufzeichnung basieren, die auf Nachfrage zugänglich ist. In Österreich verlangt die Allergeninformationsverordnung zusätzlich eine geschulte Person, die die Auskunft gibt; die Schulungs-Dokumentation muss vorliegen.
Viertens: Digitale Bereitstellung (QR-Code, Tablet-Lösung). EU-rechtlich nicht ausgeschlossen, aber praktisch heikel — die Information muss „leicht zugänglich” sein, was bei reinem Online-Verweis ohne mündliche Alternative regelmäßig kritisch gewertet wird.
Was Lebensmittelaufsichten typischerweise beanstanden
Der BÜp-Bericht 2022 des BVL nennt Mängel bei der Allergenkennzeichnung als wiederkehrenden Beanstandungstyp — sowohl bei vorverpackter Ware (fehlende Hervorhebung im Zutatenverzeichnis) als auch bei loser Ware (kein Aushang, keine schriftliche Aufzeichnung, keine geschulte Person). Im baden-württembergischen Jahresbericht zur Lebensmittelüberwachung 2024 ist „Kennzeichnung/Aufmachung” der häufigste Beanstandungsgrund insgesamt — und die Allergeninformation für lose Ware fällt direkt in diesen Korridor.
Drei besonders typische Fehler aus der Praxis der Lebensmittelaufsichten: Erstens, die Annahme „bei uns ist das immer mündlich” — ohne Hinweisschild und ohne schriftliche Grundlage. Zweitens, ein Aushang, der nur 9 oder 10 der 14 Allergene aufführt, weil der Inhaber die Restkategorien für „bei uns nicht relevant” hält. Drittens, eine Speisekarte, die zwar Allergene markiert, aber durch Rezeptänderungen (neue Charge, neuer Lieferant) nicht aktualisiert wurde.
Praxis-Beispiele für drei typische Hofladen-Setups
Bäuerin verkauft offenen Nusskuchen aus eigener Backstube. Mindestens vier der 14 Allergene sind im Spiel: Schalenfrüchte (Walnuss/Haselnuss/Mandel je nach Rezept), Eier, Milch, glutenhaltiges Getreide. Eine Tafel direkt am Kuchen mit „enthält: glutenhaltiges Getreide (Weizen), Eier, Milch, Schalenfrüchte (Walnuss)” deckt das ab. Mündliche Auskunft funktioniert auch — aber nur mit dokumentierter Rezeptur im Hintergrund.
Hofkäserei verkauft losen Käse an der Theke. Milch ist Pflichtallergen. Ein Aushang „Alle Käse enthalten Milch” plus Hinweise zu Rohmilch (separates Thema, siehe unser Cornerstone Rohmilchkäse Hinweis-Pflicht) ist die saubere Lösung. Wenn der Käse mit Schalenfrucht-Mantel verkauft wird oder Senfsamen enthält, müssen diese separat ausgewiesen sein.
Fleischer verkauft Senfbratwurst offen vom Grill. Senf ist deklarationspflichtig. Häufig kommen weitere LMIV-Allergene dazu — Sellerie in der Würzmischung, Gluten in Bindemitteln, Soja in Würzextrakten. Die Praxis: Rezepturkarte für jede Wurstsorte, daraus abgeleitete Schilder oder Speisekarten-Markierungen. Eine handschriftliche Notiz „enthält Senf” ohne weitere Prüfung ist meistens unvollständig.
Schulung und Dokumentation — was beim Kontrolleur ankommt
Lebensmittelaufsichten prüfen bei Allergenkontrollen häufig drei Dinge nebeneinander: das, was der Käufer am Verkaufsort tatsächlich sieht (Aushang/Schild/Hinweis), die schriftliche Grundlage im Hintergrund (Rezepturen, Allergen-Matrix, Zutaten-Liste der Vorprodukte) und — bei mündlicher Auskunft — die Dokumentation, dass Mitarbeiter geschult sind.
Eine sehr pragmatische Mindest-Dokumentation: pro Produkt eine Allergen-Matrix mit den 14 Allergenen als Zeilen, Häkchen je Produkt, Datum und Unterschrift. Bei Lieferantenwechsel oder Rezepturwechsel wird die Matrix aktualisiert. Bei Mitarbeiterschulung gibt es ein Schulungsprotokoll mit Datum, Inhalt, Teilnehmern und Unterschrift. Diese drei Papiere zusammen sind in einer Routine-Kontrolle meistens das, was du brauchst — siehe auch unser Cornerstone Allergene auf Etiketten kennzeichnen für die Verpackungs-Seite.
Wer kontrolliert wann — Behördenkarte DACH
In Deutschland kontrolliert das Lebensmittelüberwachungs- bzw. Veterinäramt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt. Auf Bundesebene koordiniert das BVL gemeinsam mit dem BMLEH. In Österreich ist die Lebensmittelaufsicht der Länder bzw. der Bezirkshauptmannschaft/des Magistrats zuständig, die AGES übernimmt Untersuchung und Begutachtung. In der Schweiz ist die kantonale Lebensmittelkontrolle Vollzugsbehörde, das BLV ist Bundesstelle. Routinekontrollen in Hofläden erfolgen risikoorientiert — Betriebe mit hoher Allergen-Komplexität (Bäckerei, Fleischverarbeitung) werden öfter kontrolliert als solche mit reinem Obst-/Gemüseverkauf.
Die Allergeninformation ist eine der wenigen Stellen, an denen ein einziges fehlendes Schild zu einer dokumentierten Beanstandung führen kann — und im Wiederholungsfall mit Bußgeld belegt wird. Die Investition in einen sauberen Aushang plus Allergen-Matrix ist im Verhältnis zum Risiko trivial.
Für die schnelle Klärung im Alltag hilft die Allergen-Datenbank mit Volltext-Suche über alle 14 Pflichtallergene und ihren versteckten Vorkommen. Wer die Mitarbeiter-Schulung gleich miterledigt, hängt sie an die Hygiene-Schulung für Direktvermarkter — beides läuft jährlich in einer Sitzung.