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Bier-Etikett: Pflichtangaben für Hofbrauereien (DE/AT 2026)

7 Pflichtangaben gehören auf ein Bier-Etikett — Zutatenliste und Nährwerttabelle aber nicht. Was für Hofbrauereien in DE und AT gilt: MHD, Allergene, Toleranzen, Pfand.

Von Sascha Ardeleanu · ·

Auf ein Bier-Etikett gehören sieben Pflichtangaben: Bezeichnung, Nettofüllmenge, Mindesthaltbarkeitsdatum, Allergen-Hinweis wie „Enthält Gerstenmalz”, Alkoholgehalt in % vol, Name und Anschrift des Herstellers sowie die Loskennzeichnung. Eine Zutatenliste und eine Nährwerttabelle sind dagegen keine Pflicht, denn Bier über 1,2 % vol ist davon befreit. Wer als Hofbrauerei Flaschen oder Dosen verkauft, braucht also weniger Angaben als beim Marmeladenglas — muss aber ein paar Bier-Sonderregeln kennen.

Genau bei diesen Sonderregeln geht in der Praxis viel schief. Manche Ratgeber behaupten sogar, Zutatenliste und Nährwerte seien Pflicht. Das stimmt für Bier nicht. Dieser Beitrag geht die Pflichtangaben Schritt für Schritt durch, für Deutschland und Österreich. Er stützt sich auf die LMIV, die deutsche Bierverordnung, die Pfandgesetze beider Länder und den österreichischen Codex. Eine Rechtsberatung ersetzt er nicht.

Was muss auf ein Bier-Etikett?

Bier in Flaschen und Dosen ist eine Fertigpackung. Damit gilt die EU-Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV) in voller Breite. Aus ihrem Pflichtkatalog in Art. 9 bleiben für Bier sieben Angaben übrig:

  1. Bezeichnung des Lebensmittels: „Bier”, ergänzt um die Sorte, etwa „Helles” oder „Pils”
  2. Nettofüllmenge in Liter oder Milliliter, etwa „0,5 l”
  3. Mindesthaltbarkeitsdatum, etwa „mindestens haltbar bis: 15.03.2027”
  4. Allergen-Hinweis, in der Regel „Enthält Gerstenmalz”
  5. Alkoholgehalt in % vol, Pflicht ab mehr als 1,2 % vol (Art. 9 Abs. 1 lit. k LMIV)
  6. Name und Anschrift des Lebensmittelunternehmers, also deiner Brauerei
  7. Loskennzeichnung — die aber entfallen kann, dazu unten mehr

Die Füllmenge richtet sich nach der Fertigpackungsverordnung vom 18. November 2020. Sie regelt, wie die Nennfüllmenge nach Volumen anzugeben ist. Wie das Grundgerüst der Kennzeichnung bei allen Lebensmitteln aussieht, zeigt der Überblick zu den Pflichtangaben der Lebensmittelkennzeichnung. Bier folgt demselben Muster, nur mit den Ausnahmen für alkoholische Getränke.

Verkaufst du dein Bier über einen eigenen Netz-Shop, gilt zusätzlich Art. 14 LMIV: Die Pflichtangaben müssen dem Kunden schon vor dem Kaufabschluss verfügbar sein, etwa auf der Produktseite. Nur das MHD darf erst bei der Lieferung mitkommen.

Braucht Bier eine Zutatenliste oder Nährwerttabelle?

Nein, beides ist keine Pflicht. Art. 16 Abs. 4 LMIV nimmt Getränke mit mehr als 1,2 % vol Alkohol vom Zutatenverzeichnis und von der Nährwertdeklaration aus. Bier liegt praktisch immer über dieser Schwelle. Dein Etikett darf also ohne Zutatenliste und ohne Nährwerttabelle in den Verkauf.

Das widerspricht dem, was auf vielen anderen Lebensmitteln steht — und genau deshalb hält sich der Irrtum so hartnäckig. Wer vom Marmeladenglas oder der Wurstpackung kommt, erwartet die lange Liste. Beim Bier ist sie freiwillig.

Freiwillig heißt aber nicht verboten. Viele Brauereien drucken „Zutaten: Wasser, Gerstenmalz, Hopfen, Hefe” trotzdem aufs Etikett. Das schafft Vertrauen und passt gut zur Direktvermarktung. Wichtig dabei: Wer freiwillig Nährwerte angibt, darf sich nach Art. 30 Abs. 4 LMIV auf den Brennwert beschränken. Eine Zeile wie „Brennwert: 180 kJ / 43 kcal je 100 ml” genügt dann. Die volle Sieben-Werte-Tabelle mit Fett, Zucker und Salz musst du dir nicht antun.

Welche Allergene müssen auf das Bier-Etikett?

Die Allergen-Pflicht bleibt von der Zutatenlisten-Ausnahme unberührt. Weil Bier meist kein Zutatenverzeichnis trägt, greift Art. 21 Abs. 1 LMIV mit einer eigenen Form: Die Angabe besteht dann aus dem Wort „Enthält” plus der Bezeichnung des Allergens aus Anhang II. Praktisch heißt das:

  • Bier aus Gerstenmalz: „Enthält Gerstenmalz”
  • Weizenbier: „Enthält Weizenmalz” (bei Gerstenmalz-Anteil zusätzlich „und Gerstenmalz”)

Beim Weizenbier gibt es eine Diskussion, ob der Hinweis nötig ist, wenn „Weizen” schon in der Bezeichnung steckt. Die Rechtslage dazu ist nicht eindeutig. Unsere Empfehlung für Hofbrauereien: immer deklarieren. Der Hinweis kostet eine Zeile und nimmt jeder Beanstandung den Wind aus den Segeln.

Ein zweites Allergen wird gern übersehen: Sulfite. Schwefeldioxid ist ab einem Gehalt von mehr als 10 mg/l deklarationspflichtig (Anhang II Nr. 12 LMIV). Das klingt nach einem Wein-Thema, betrifft aber auch Bier: Nach dem österreichischen Codex (Kapitel B 13) wird Schwefeldioxid dem Bier zwar nicht zugesetzt, der natürliche, aus der Gärung stammende Gehalt kann aber bis zu 20 mg/l betragen. Wer über der Schwelle liegt, ergänzt „Enthält Sulfite”. Im Zweifel bringt eine Laboranalyse Klarheit. Welche Stoffe sonst noch zur Allergen-Liste gehören, zeigt der Beitrag Allergene auf Etiketten.

Wie genau muss der Alkoholgehalt stimmen?

Der Alkoholgehalt ist ab mehr als 1,2 % vol Pflicht — also bei praktisch jedem Bier außer alkoholfreien Sorten. Die Form gibt Anhang XII LMIV vor: eine Zahl mit höchstens einer Dezimalstelle, gefolgt vom Symbol „% vol”. Korrekt ist „5,2 % vol”, nicht „ca. 5 %” und nicht „5,24 % vol”.

Weil der Gärverlauf schwankt, erlaubt die LMIV Toleranzen. Für Bier gelten zwei Stufen:

BierErlaubte Abweichung
bis 5,5 % volplus/minus 0,5 % vol
über 5,5 % volplus/minus 1 % vol

Steht „5,0 % vol” auf dem Etikett, darf das Bier real zwischen 4,5 und 5,5 % vol liegen. Ein Bockbier mit deklarierten 7,0 % vol darf zwischen 6,0 und 8,0 % vol schwanken. Das ist deutlich großzügiger als bei Spirituosen — den Vergleich der Getränkearten zieht der Beitrag zur Alkoholgehalt-Toleranz bei Spirituosen. Wer die Toleranz reißt, riskiert eine Beanstandung wegen Irreführung. Eine saubere Messung pro Sud gehört deshalb zur Routine.

Braucht Bier ein MHD — und wie spare ich mir die Losnummer?

Ja, Bier braucht ein Mindesthaltbarkeitsdatum. Die bekannte MHD-Befreiung für alkoholische Getränke greift nach Anhang X LMIV erst bei 10 oder mehr Volumenprozent. Wein und Schnaps sind deshalb befreit, ein Helles mit 5 % vol nicht. Das MHD ist beim Bier eine Qualitätsaussage, kein Wegwerfdatum — nach Ablauf darf es weiter verkauft werden, solange es einwandfrei ist. Die Unterschiede erklärt der Beitrag MHD vs. Verbrauchsdatum.

Und hier steckt ein Spar-Trick für kleine Etiketten: Nach der deutschen Los-Kennzeichnungs-Verordnung (LKV) ist die Losnummer entbehrlich, wenn das MHD unverschlüsselt mit mindestens Tag und Monat auf der Packung steht. „Mindestens haltbar bis: 15.03.2027” erfüllt das. Wer sein MHD so schreibt, braucht kein zusätzliches „L 2026-12” auf der Flasche. Wer dagegen nur Monat und Jahr angibt, muss die Loskennzeichnung setzen. Wie die Chargen-Logik grundsätzlich funktioniert, steht im Beitrag zur Loskennzeichnung im Hofladen.

Für die eigene Rückverfolgbarkeit lohnt sich die Sud-Nummer intern trotzdem. Auf dem Etikett darf sie aber fehlen, solange das Tag-Monat-MHD drauf ist.

Wie groß muss die Schrift auf dem Bier-Etikett sein?

Die Pflichtangaben müssen nach Art. 13 LMIV eine x-Höhe von mindestens 1,2 mm haben. Ist die größte Oberfläche der Verpackung kleiner als 80 cm², genügen 0,9 mm. Die x-Höhe ist die Höhe des kleinen „x”, nicht die Schriftgröße im Druckprogramm — der Unterschied ist im Beitrag zur 1,2-mm-Regel bei Etiketten erklärt.

Für Hofbrauereien ist das relevanter, als es klingt: Ein typisches Etikett auf der 0,33-l-Flasche kann je nach Format über oder unter der 80-cm²-Grenze liegen. Entscheidend ist die größte Oberfläche der Verpackung, nicht die Etikettengröße. Miss nach, bevor du die kleinere Schrift wählst. Außerdem verlangt die LMIV, dass Bezeichnung, Füllmenge und Alkoholgehalt im selben Sichtfeld stehen — beim klassischen Rumpf-Etikett ist das automatisch erfüllt, bei getrennten Front- und Rücketiketten musst du darauf achten.

Darf ich mein Bier überhaupt „Bier” nennen?

In Deutschland ist die Bezeichnung „Bier” geschützt. Nach § 1 der Bierverordnung dürfen unter der Bezeichnung „Bier” nur Getränke gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden, die den Brauregeln des § 9 Vorläufiges Biergesetz und der zugehörigen Durchführungsverordnung entsprechen — das ist der rechtliche Kern des Reinheitsgebots. Für untergäriges Bier heißt das im Grundsatz: Gerstenmalz, Hopfen, Hefe, Wasser. Im Ausland gebraute Biere sind von der Regel ausgenommen. Wer mit anderen Zutaten braut, etwa mit Früchten oder Gewürzen, braucht eine andere Bezeichnung oder eine Ausnahmegenehmigung — das klärst du am besten vor dem Etikettendruck mit der zuständigen Behörde.

In Österreich gibt es kein Reinheitsgebot als Bezeichnungsregel. Dort beschreibt das Österreichische Lebensmittelbuch (Codex-Kapitel B 13) die Verkehrsauffassung. Der Codex teilt Bier nach der Stammwürze ein:

  • Schankbier: 9 bis unter 11 Grad Stammwürze
  • Vollbier: 11 bis unter 16 Grad
  • Spezialbier: ab 12,5 Grad
  • Stark- oder Bockbier: ab 16 Grad

Dazu kommen Grenzen beim Alkohol: Alkoholfreies Bier darf höchstens 0,5 % vol enthalten, Leichtbier höchstens 3,7 % vol. Werbe-Zusätze wie „Premium”, „Edel” oder „Fest” sind erst ab Vollbier zulässig. Und ein Weizenbier muss mindestens 50 Prozent Weizenmalz in der Schüttung haben. Wichtig für Deutschland: Die 0,5-%-Grenze für „alkoholfrei” ist dort keine gesetzliche Vorgabe, sondern gelebte Verkehrsauffassung — im DACH-Verkauf fährst du mit ihr trotzdem richtig.

Was gilt für Bierdosen und Pfand?

Sobald dein Bier in die Dose oder die Einweg-Kunststoffflasche wandert, kommt das Pfandrecht dazu — und das ist in beiden Ländern eine Etikettenfrage.

Deutschland: Nach § 31 VerpackG gilt für Einweggetränkeverpackungen von 0,1 bis 3 Liter — also auch Bierdosen — ein Pfand von mindestens 0,25 Euro inklusive Umsatzsteuer. Das Gesetz verlangt außerdem, dass die Verpackung „dauerhaft, deutlich lesbar und an gut sichtbarer Stelle als pfandpflichtig” gekennzeichnet ist. In der Praxis läuft das über das DPG-Zeichen und die Teilnahme am Pfandsystem. Für Mehrweg-Glasflaschen schreibt das Gesetz keine Pfandhöhe vor; die üblichen 8 Cent sind Branchenusus, keine gesetzliche Pflicht.

Österreich: Seit dem 1. Jänner 2025 gilt die Pfandverordnung (BGBl. II Nr. 283/2023). Sie legt ebenfalls 0,25 Euro Pfand auf Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff und Metall von 0,1 bis 3,0 Liter. Die Verpackung muss „sichtbar, erkennbar und dauerhaft” mit Barcode und Pfandsymbol gekennzeichnet sein. Wer als Hofbrauerei Dosen abfüllt, muss sich beim Systembetreiber registrieren und das Symbol ins Etikettenlayout einplanen. Viele ältere Etiketten-Ratgeber kennen diese Regel noch nicht — sie ist schlicht zu neu.

Wer nur klassische Mehrweg-Glasflaschen mit Bügel- oder Kronkorkenverschluss nutzt, bleibt vom Einwegpfand-Symbol verschont.

So sieht ein vollständiges Bier-Etikett aus

Ein Muster für ein Helles aus der Hofbrauerei, verkauft in der 0,5-l-Mehrwegflasche in Deutschland:

Helles Bier

Enthält Gerstenmalz
Alk. 5,2 % vol

Nettofüllmenge: 0,5 l
Mindestens haltbar bis: 15.03.2027

Hofbrauerei Musterhof
Dorfstraße 12, 12345 Musterort

Was dahintersteckt:

  • „Helles Bier” ist die Bezeichnung — der Sortenname allein würde nicht reichen.
  • „Enthält Gerstenmalz” erfüllt die Allergen-Pflicht nach Art. 21 LMIV ohne Zutatenverzeichnis.
  • „Alk. 5,2 % vol” steht mit einer Dezimalstelle; die Toleranz von plus/minus 0,5 % vol ist eingeplant.
  • „0,5 l” ist die Nennfüllmenge nach Fertigpackungsverordnung.
  • Das MHD mit Tag und Monat macht die Losnummer nach LKV entbehrlich.
  • Name und Anschrift machen den Lebensmittelunternehmer eindeutig.

Für eine Dose in Österreich kämen das Pfandsymbol samt Barcode dazu, für ein Weizenbier der Hinweis „Enthält Weizenmalz”.

Welche Fehler tauchen bei Bier-Etiketten am häufigsten auf?

Vier Lücken kehren bei kleinen Brauereien immer wieder — und alle vier sind leicht zu vermeiden.

Fehler 1: Allergen-Hinweis vergessen. Weil keine Zutatenliste nötig ist, fällt auch „Enthält Gerstenmalz” gern unter den Tisch. Der Hinweis ist aber eigenständige Pflicht und die häufigste Beanstandung bei Bier ohne Zutatenverzeichnis.

Fehler 2: MHD weggelassen. „Alkohol braucht kein MHD” stimmt erst ab 10 % vol. Ein normales Bier braucht das Datum immer.

Fehler 3: Alkoholgehalt zu lässig angegeben. „Ca. 5 %” oder zwei Nachkommastellen sind beide falsch. Es braucht genau eine Dezimalstelle plus „% vol”, und der echte Wert muss innerhalb der Toleranz liegen.

Fehler 4: Dose ohne Pfand-Kennzeichnung. Wer auf Dosen umsteigt, unterschätzt die Registrierung beim Pfandsystem. In Deutschland wie in Österreich muss die Pfandpflicht sichtbar auf der Verpackung stehen — nachträglich aufkleben ist teuer.

Wer diese vier Punkte vor dem Druck prüft, spart sich Nachbestellungen und Diskussionen mit der Lebensmittelkontrolle.

Bier-Etikett erstellen mit Hofwerk

Mit Hofwerk baust du dein Bier-Etikett aus vorstrukturierten Blöcken: Bezeichnung, Allergen-Hinweis, Alkoholgehalt mit „% vol”, Füllmenge, MHD und Anschrift sind als Felder angelegt, damit keine der sieben Pflichtangaben verloren geht. Passende Vorlagen für Flaschen-Etiketten findest du unter Etiketten-Vorlagen. Ein kostenloses Konto legst du unter hofwerk.app/login an — damit gestaltest du dein Etikett direkt im Browser und druckst es auf handelsübliche Bögen.

Wer neben Bier auch Schnaps oder Likör vom Hof verkauft, findet die deutlich strengeren Regeln dafür im Beitrag zu den Pflichtangaben auf Spirituosen-Etiketten. So ist vom Sud bis zum Brand alles sauber beschriftet.

Häufige Fragen

Braucht Bier eine Zutatenliste auf dem Etikett?
Nein. Getränke mit mehr als 1,2 % vol Alkohol sind nach Art. 16 Abs. 4 LMIV vom Zutatenverzeichnis befreit, Bier also auch. Der Allergen-Hinweis bleibt trotzdem Pflicht, etwa „Enthält Gerstenmalz". Freiwillig darfst du die Zutaten nennen, viele Kunden schätzen das.
Muss ich Nährwerte auf dem Bier-Etikett angeben?
Nein. Die LMIV nimmt Getränke über 1,2 % vol auch von der Nährwertdeklaration aus. Wer freiwillig Nährwerte angibt, darf sich nach Art. 30 Abs. 4 LMIV auf den Brennwert beschränken, also nur Kilojoule und Kilokalorien nennen.
Braucht Bier ein Mindesthaltbarkeitsdatum?
Ja. Die MHD-Befreiung für alkoholische Getränke greift nach Anhang X LMIV erst ab 10 % vol. Normales Bier liegt weit darunter und braucht deshalb immer ein MHD. Praktischer Nebeneffekt — steht das MHD unverschlüsselt mit Tag und Monat auf dem Etikett, ist die Losnummer nach der LKV entbehrlich.
Wie genau muss der Alkoholgehalt auf dem Bier-Etikett stimmen?
Die Angabe erfolgt mit höchstens einer Dezimalstelle plus „% vol". Anhang XII LMIV erlaubt bei Bier bis 5,5 % vol eine Abweichung von plus/minus 0,5 % vol, bei Bier über 5,5 % vol plus/minus 1 % vol. Steht „5,2 % vol" auf der Flasche, darf der echte Wert also zwischen 4,7 und 5,7 % vol liegen.
Was gilt für Bierdosen und Pfand?
In Deutschland gilt nach § 31 VerpackG ein Einwegpfand von mindestens 0,25 Euro auf Dosen und Einweg-Kunststoffflaschen von 0,1 bis 3 Liter, mit Pflicht zur Pfand-Kennzeichnung. In Österreich gilt seit 1.1.2025 ebenfalls 0,25 Euro Pfand samt Pfandsymbol und Barcode nach der Pfandverordnung.
Was ist bei Bier-Etiketten in Österreich anders als in Deutschland?
Österreich kennt kein Reinheitsgebot als Bezeichnungsregel, dafür den Codex B 13 mit Stammwürze-Klassen wie Schankbier, Vollbier und Spezialbier. Zusätze wie „Premium" sind erst ab Vollbier erlaubt. Seit 2025 kommt das Pfandsymbol auf Einwegdosen dazu.

Quellen

  1. VO (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) — konsolidierte Fassung (Art. 9, 13, 14, 16, 21, 30 + Anhang II, X, XII)
  2. Bierverordnung (BierV) § 1 — Bezeichnungsschutz für Bier
  3. Verordnung zur Durchführung des Vorläufigen Biergesetzes
  4. Los-Kennzeichnungs-Verordnung (LKV) — Los entbehrlich bei MHD mit Tag und Monat
  5. Fertigpackungsverordnung (FPackV) vom 18.11.2020 — Nennfüllmenge
  6. VerpackG § 31 — Einwegpfand 0,25 Euro und Pfand-Kennzeichnungspflicht
  7. Pfandverordnung Österreich BGBl. II Nr. 283/2023 — Einwegpfand ab 1.1.2025
  8. Österreichisches Lebensmittelbuch, Codex-Kapitel B 13 Bier

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Hinweis: Dieser Artikel ist eine redaktionelle Zusammenfassung öffentlich zugänglicher Quellen, keine Rechtsberatung. Vor Druckfreigabe einer neuen Etiketten-Serie empfehlen wir eine Prüfung durch deine zuständige Lebensmittelaufsicht oder einen Lebensmittelrechtler. Stand der hier zitierten Verordnungen: 22. Juli 2026.