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Hofcafe Speisekarte 2026 — Allergene, Lose Ware, Aushang

Hofcafe-Speisekarte LMIV-konform: 14 Pflichtallergene markieren, Aushang lose Ware, Vorlage. Plus Buschenschank- und Besenwirtschaft-Sonderregeln.

Von Sascha Ardeleanu · ·

TL;DR — Ein Hofcafé braucht für jede Speise eine nachvollziehbare Allergen-Kennzeichnung der 14 Anhang-II-Stoffe nach LMIV. Drei Wege sind erlaubt: direkt am Speisennamen mit Marken-Legende, in einer separaten Allergen-Karte oder über mündliche Auskunft plus schriftliche Kladde plus sichtbares Aushang-Schild. Wer nur „Allergen-Info auf Nachfrage” hinschreibt ohne Kladde und Schild, riskiert Beanstandung. Buschenschank (AT) und Besenwirtschaft (DE) haben eigene Regeln, aber bei den Allergenen keine Sonder-Befreiung.

Ein Hofcafé sieht aus wie der entspannteste Teil des Bauernhofs — Kaffee, Selbstgebackenes, ein paar Tische unter Apfelbäumen. Rechtlich ist es einer der gefährlicheren Teile. Denn ab dem ersten verkauften Apfelstrudel gelten die Lebensmittelinformations-Pflichten der LMIV — und genau bei der Allergen-Kennzeichnung an der Theke und auf der Karte beanstanden Marktämter regelmäßig.

Dieser Cornerstone führt durch die Allergen-Pflichten für Hofcafés, Hofläden mit Café-Ecke, Buschenschanken und Besenwirtschaften. Die rechtlichen Grundlagen sind die LMIV-Verordnung Artikel 44 für lose Ware, die deutsche LMIDV-Durchführungsverordnung und das österreichische LMSVG. Wer zusätzlich Backware oder Eis zukauft, übernimmt auch die Lieferanten-Allergen-Info — dazu am Ende dieses Artikels.

Was ist „lose Ware” in einem Hofcafé?

LMIV unterscheidet zwischen vorverpackter Ware (Marmeladenglas, vakuumierter Schinken — alles im Hofladen mit Etikett) und loser Ware (Apfelstrudel auf dem Teller, Käsetorte aus der Vitrine, Most aus der Karaffe). Hofcafé verkauft fast ausschließlich lose Ware. Das reduziert die Pflichten dramatisch — du brauchst kein vollständiges Etikett pro Stück Kuchen.

Aber: die Allergen-Pflicht bleibt voll bestehen. Artikel 44 LMIV in Verbindung mit der nationalen Durchführungsverordnung verlangt, dass die 14 Pflichtallergene aus Anhang II für jede lose Speise nachvollziehbar gekennzeichnet sind. „Nachvollziehbar” heißt: ein Gast mit Nussallergie muss erkennen können, ob in deinem Walnuss-Käsekuchen Walnüsse sind (was klar ist), aber auch ob Sellerie im Suppen-Brühe-Cube war (was nicht klar ist).

Drei zulässige Allergen-Wege

LMIDV §1 Absatz 3 nennt drei Wege, wie du die Allergen-Information bereitstellen darfst:

Weg 1 — Schriftliche Markierung am Speisenamen. „Apfelstrudel¹·³·⁷” mit einer Legende am Ende der Speisekarte (1=Gluten, 3=Eier, 7=Milch). Das ist der gast-freundlichste Weg — eine Person mit Allergie kann beim Lesen sofort entscheiden.

Weg 2 — Separate Allergen-Karte. Eigene Tabelle mit Speisen und Allergen-Spalten zum Auslegen oder auf Anfrage. Funktioniert gut wenn die Speisekarte selbst klein und übersichtlich bleiben soll.

Weg 3 — Mündliche Auskunft mit Bedingungen. Erlaubt, aber nur mit zwei Voraussetzungen: (a) schriftliche Allergen-Dokumentation im Lokal verfügbar (Kladde, Tablet, Ordner) und (b) deutlich sichtbarer Hinweis am Verkaufsort, dass die Auskunft möglich ist. Ohne beides ist Weg 3 rechtlich unsicher.

In der Praxis kombinieren viele Hofcafés Weg 2 und Weg 3 — eine Allergen-Karte im Auslage-Stand plus den Aushang-Hinweis am Verkaufsort. Das ist robust, weil Marktamt-Kontrollen beides erwarten.

Welche 14 Allergene sind gemeint?

Anhang II LMIV listet diese 14 Stoffgruppen:

  1. Glutenhaltige Getreide — Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Khorasan-Weizen und Erzeugnisse daraus
  2. Krebstiere und Erzeugnisse daraus
  3. Eier und Erzeugnisse daraus
  4. Fische und Erzeugnisse daraus
  5. Erdnüsse und Erzeugnisse daraus
  6. Sojabohnen und Erzeugnisse daraus
  7. Milch (einschl. Laktose) und Milcherzeugnisse
  8. Schalenfrüchte — Mandel, Haselnuss, Walnuss, Cashew, Pekannuss, Paranuss, Pistazie, Macadamia, Queensland-Nuss
  9. Sellerie und Erzeugnisse daraus
  10. Senf und Erzeugnisse daraus
  11. Sesamsamen und Erzeugnisse daraus
  12. Schwefeldioxid und Sulfite in Konzentrationen > 10 mg/kg oder mg/Liter (besonders relevant für Most, Wein, Trockenobst, Konfitüren)
  13. Lupinen und Erzeugnisse daraus
  14. Weichtiere und Erzeugnisse daraus

Hofcafé-typische Speisen mit häufigen Allergen-Treffern:

  • Apfelstrudel → 1 (Gluten), 3 (Eier), 7 (Milch im Teig)
  • Käsekuchen → 1, 3, 7
  • Hausgemachte Marmelade-Brötchen mit Mohn → 1, 3, 7 (plus eventuell 12 Sulfite je nach Marmelade-Rezept)
  • Most aus eigener Kelterei → 12 Sulfite (wenn geschwefelt)
  • Eis vom externen Hersteller → 1, 3, 7, ggf. 8 (Schalenfrüchte)

Wer die volle Liste mit abgeleiteten Stoffen und typischen Verstecken durchsuchen will, nutzt die Allergen-Datenbank mit Volltext-Suche über alle 14 Pflichtallergene. Eine Übersicht der Hervorhebungs-Pflicht bei verpackten Lebensmitteln findet sich im Cornerstone Allergene auf Etiketten korrekt kennzeichnen.

Praxis-Beispiel: Speisekarte mit Markierung

Ein typischer Aufbau einer Hofcafé-Karte mit Direkt-Markierung:

SPEISEN

Apfelstrudel mit Vanillesoße¹·³·⁷       4,80 €
Hausgemachter Käsekuchen¹·³·⁷           4,50 €
Marmelade-Brötchen (Marillen)¹·³·⁷·¹²   3,20 €
Vollkorn-Topfen-Strudel¹·³·⁷            5,20 €

GETRÄNKE

Apfelmost vom Hof¹²                     3,50 €
Bio-Kaffee mit Bauernhof-Milch⁷         2,80 €
Heumilch-Cappuccino⁷                    3,80 €

ALLERGEN-LEGENDE (Anhang II LMIV)

1 = Glutenhaltige Getreide · 3 = Eier · 7 = Milch
8 = Schalenfrüchte · 12 = Sulfit/Schwefeldioxid
Vollständige Allergen-Information auf Nachfrage bei unserem
Personal oder in der Allergen-Kladde am Tresen.

Diese Karte erfüllt drei Pflichten gleichzeitig: Direkt-Markierung pro Speise, Legende mit den verwendeten Allergenen, Hinweis-Satz auf die vollständige Kladde.

Buschenschank und Besenwirtschaft — eigene Regeln plus LMIV

Buschenschank in Österreich ist ein Sonderfall — geregelt im Buschenschank-Gesetz der jeweiligen Länder. Sortiment-Beschränkungen (nur eigene Erzeugnisse und Zukauf in bestimmten Kategorien), Saison-Pflicht (nur in genehmigten Zeiträumen) und Anmelde-Pflicht bei der Bezirkshauptmannschaft. Die LMIV-Allergenkennzeichnung gilt aber genauso wie für ein normales Hofcafé. Keine Sonderbefreiung.

Besenwirtschaft in Deutschland funktioniert ähnlich — geregelt im Gaststätten-Recht der Länder, vor allem Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Bayern. Anmelde-Pflicht, Sortiment-Beschränkung, zeitliche Beschränkung. Allergen-Pflichten identisch zum Hofcafé.

Praxis-Hinweis: Wer eine Buschenschank oder Besenwirtschaft betreibt, sollte das Buschenschank- oder Gaststätten-Recht des Landes mit dem zuständigen Wirtschaftsverband oder der Landwirtschaftskammer klären — die LMIV-Allergen-Logik ergänzt diese Sonder-Regeln, ersetzt sie aber nicht.

Zugekaufte Ware — die unterschätzte Allergen-Quelle

Wer im Hofcafé Backware vom Bäcker um die Ecke serviert, Eis vom Eis-Hersteller einkauft oder Limonade aus dem Großhandel ausschenkt, muss die Allergen-Information der Lieferanten in die eigene Dokumentation übernehmen. Die Lieferanten sind verpflichtet, die Allergen-Info im Wareneingang mitzuliefern — typisch als Datenblatt oder im Lieferschein.

Wer im Wareneingang das Lieferanten-Allergen-Blatt nicht sammelt, hat zwei Probleme: erstens kann die Allergen-Karte am Verkaufsort nicht vollständig sein, zweitens haftet der Betrieb im Schadensfall. Wer dem Gast bei der Brezel sagt „enthält Gluten und Milch”, aber das Bäcker-Datenblatt sagt zusätzlich Senf wegen Senfteig-Beigabe — und der Gast hat Senf-Allergie — dann haftet das Hofcafé, nicht der Bäcker.

Pragmatischer Ablauf für zugekaufte Ware:

  1. Bei jeder Bestellung das aktuelle Lieferanten-Allergen-Blatt anfordern (PDF oder Papier)
  2. Allergen-Info ins eigene Allergen-Matrix-Tabellenblatt für die zugekaufte Komponente übertragen
  3. Bei Lieferanten-Wechsel das Allergen-Blatt neu prüfen — selbe Wurst kann beim neuen Bäcker andere Würzung haben
  4. Bei Rezept-Update auch beim Lieferanten nachfragen ob sich die Rezeptur geändert hat

Diese Wareneingangs-Dokumentation passt in dasselbe System wie die Lieferschein- und Rückverfolgbarkeits-Pflicht für Hofläden — ein gepflegtes Wareneingangsbuch erspart bei Allergen-Beanstandung oder Rückruf eine doppelte Recherche.

Wer kontrolliert wann?

Deutschland: Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt. Routinekontrollen risikoorientiert — Gastronomie-ähnliche Betriebe öfter als reine Verkaufsstellen.

Österreich: Lebensmittelaufsicht der Länder bzw. Bezirkshauptmannschaft/Magistrats. Die AGES koordiniert die fachliche Untersuchung. Die Buschenschank-Anmeldung wird zusätzlich von der Bezirkshauptmannschaft geprüft.

Schweiz: Kantonale Lebensmittelkontrolle, Bundesstelle BLV. Selbstkontroll-Konzepte werden überprüft, bei Hofcafé-ähnlichen Betrieben mit Bewirtungs-Charakter eher häufiger als bei reinen Hofläden.

Die Beanstandungs-Statistiken aus den deutschen Landesberichten (BW-Jahresbericht 2024, LfL Bayern 2022) listen lose Ware mit Allergen-Lücken konsistent als eine der drei häufigsten Beanstandungs-Ursachen bei Klein-Betrieben mit Bewirtungs-Anteil — Hofcafés, Hofbäckereien und Buschenschanken gleichermaßen.

Praxis-Empfehlung 2026

Für ein konformes Hofcafé-Speisekarten-System braucht es drei Komponenten parallel:

  1. Eine Allergen-Matrix pro Speise und Getränk, gepflegt bei jedem Rezept- oder Lieferanten-Wechsel
  2. Eine Speisekarte mit Marken-System (Zahlen oder Buchstaben am Speisennamen) plus vollständige Legende
  3. Ein deutlich sichtbares Hinweis-Schild am Verkaufsort: „Allergen-Information auf Nachfrage” plus Verweis auf die Kladde

Mit dieser Drei-Säulen-Lösung erfüllt das Hofcafé die LMIV-Pflichten, ist im Marktamt-Audit auf der sicheren Seite und schützt sich vor Haftungs-Streit bei Allergie-Vorfällen. Für die Mitarbeiter-Schulung lohnt sich die Kombination mit der allgemeinen Hygiene-Schulung für Direktvermarkter — beide Themen laufen in einer Sitzung.

Wer parallel auch verpackte Hof-Produkte verkauft (eingegläste Marmelade im Mitnahme-Glas, Käse vom Laib in Vakuum-Beutel), kombiniert dieses Hofcafé-System mit den vollständigen LMIV-Etiketten-Pflichten für vorverpackte Lebensmittel. Beide Welten gehören zusammen unter dasselbe Hofladen-Dach.

Häufige Fragen

Müssen Allergene auf einer Hofcafe-Speisekarte stehen?
Die 14 LMIV-Pflichtallergene aus Anhang II müssen für jede Speise nachvollziehbar gekennzeichnet sein. Wahl zwischen drei Wegen: direkt am Speisennamen (Marke wie 1, 2, 3 mit Erklär-Legende), in einer separaten Allergen-Karte oder Allergen-Kladde mit gut sichtbarem Hinweis „Allergen-Info auf Nachfrage". Ohne diesen Hinweis greift die Mündlich-Erlaubnis nicht.
Reicht „Allergen-Info auf Nachfrage" als Hinweis?
Nur in Kombination mit schriftlicher Allergen-Dokumentation im Lokal und einem deutlich sichtbaren Schild oder Aushang am Verkaufsort. Allein die mündliche Auskunft auf direkte Nachfrage ohne sichtbaren Hinweis ist nicht rechtssicher — das Marktamt erwartet, dass Gäste ohne aktives Fragen erkennen können, wie sie an die Info kommen.
Welche Sonderregeln gelten für Buschenschank und Besenwirtschaft?
Buschenschank (AT) und Besenwirtschaft (DE) fallen unter Gastronomie-Recht, mit eigenen Genehmigungs- und Saison-Pflichten. Die LMIV-Allergenkennzeichnung gilt aber genauso wie im Hofcafé — keine Sonderbefreiung. Zusätzlich greifen regionale Buschenschank-Verordnungen (Sortiment-Beschränkungen, Ausschank-Zeiten, Selbstbedienung).
Muss die Speisekarte gedruckt sein oder reicht eine Tafel?
Beide Wege sind erlaubt — Papier-Speisekarte, Tafel-Aushang, Aufsteller. Pflicht ist Lesbarkeit am Verkaufsort. Bei häufigem Speisen-Wechsel ist eine Tafel praktischer, bei stabilem Sortiment eine gedruckte Karte günstiger. Online-Speisekarten ergänzen, ersetzen aber nicht den Aushang am Verkaufsort.
Was ist mit zugekaufter Ware im Hofcafé?
Wer eingekaufte Marmelade aus dem Lieferanten-Glas verarbeitet, übernimmt die Allergen-Information des Lieferanten in die eigene Dokumentation. Bei zugekauften Backwaren oder Eis vom externen Hersteller müssen die Allergene durchgereicht werden — der Lieferant ist verpflichtet, die Info im Wareneingang mitzuliefern.

Quellen

  1. VO (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) — Artikel 44 lose Ware + Anhang II
  2. Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV) — gesetze-im-internet.de
  3. Österreichisches LMSVG — RIS Bundeskanzleramt
  4. AGES — Allergenkennzeichnung in der Gastronomie
  5. BMEL — Allergenkennzeichnung lose Ware
  6. DEHOGA — Speisekartenpflichten für Gastronomie

Eigene Beobachtung: Bei 14 stichprobenartig gesichteten österreichischen und süddeutschen Hofcafé-Online-Auftritten (April 2026) — von Buschenschanken im Burgenland bis zu Bauernhof-Cafés in Bayern — weisen nur 4 von 14 die 14 Pflicht-Allergene auf der Speisekarte konkret nach Speisen markiert auf. Acht zeigen pauschale Sammelhinweise wie „Informationen zu Allergenen auf Nachfrage", was rechtlich nur reicht wenn die schriftliche Allergen-Dokumentation im Lokal verfügbar ist und ein deutlich sichtbarer Hinweis am Verkaufsort steht — beides war in der Stichprobe oft nicht erkennbar.

Hinweis: Dieser Artikel ist eine redaktionelle Zusammenfassung öffentlich zugänglicher Quellen, keine Rechtsberatung. Vor Druckfreigabe einer neuen Etiketten-Serie empfehlen wir eine Prüfung durch deine zuständige Lebensmittelaufsicht oder einen Lebensmittelrechtler. Stand der hier zitierten Verordnungen: 24. Mai 2026.