Hofwerk · Etiketten
Starten
■ LMIV-Pflichtangaben honig

Honig mit Zimt, Nuss, Chili: die Kennzeichnung als Zubereitung

Sobald Zimt, Nuss oder Chili in den Honig kommen, ist es rechtlich kein Honig mehr, sondern eine Honigzubereitung: Bezeichnung, Zutatenliste, QUID und Allergene kennzeichnen.

Von Sascha Ardeleanu ·

TL;DR — Sobald Zimt, Nuss oder Chili in den Honig kommen, ist das Glas rechtlich kein „Honig” mehr, sondern eine Honigzubereitung. Damit greift ein anderes Regelwerk: eine beschreibende Verkehrsbezeichnung statt bloß „Honig”, ein volles Zutatenverzeichnis mit Honig an erster Stelle, Allergen-Hervorhebung bei Nüssen und eine QUID-Prozentangabe, sobald die Zutat im Namen steht. Die Honig-Sonderregeln zu Sorte und Herkunft gelten dann nicht mehr.

Das ist der eine Satz, der Imker und Direktvermarkter am häufigsten überrascht: Ein Honig mit Zutat ist kein Honig mehr. Rechtlich schaltet das Etikett um — von der schlanken Honig-Pflichtliste auf die allgemeinen Regeln der Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV). Wer den Umschalt-Moment kennt, macht sein Etikett in 20 Minuten richtig. Wer ihn übersieht, verkauft mit einem falschen Namen und ohne Zutatenliste.

Warum aromatisierter Honig kein „Honig” mehr ist

Honig ist ein Reinprodukt. Die Honig-Richtlinie 2001/110/EG und die deutsche Honigverordnung schreiben das klar fest: Honig darf nichts zugesetzt werden. Kein Zucker, kein Aroma, keine weitere Lebensmittelzutat. Das ist das sogenannte Reinheitsprinzip aus Anhang II der Richtlinie.

Was folgt daraus? Sobald du Zimt einrührst, Nussstücke untermischst oder Chili zugibst, verlässt das Produkt die Definition von Honig. Es ist dann eine Honigzubereitung — im Alltag oft „aromatisierter Honig” genannt. Das ist kein Makel und kein Verbot. Du darfst so ein Produkt verkaufen. Du darfst es nur nicht mehr schlicht „Honig” nennen.

Der Unterschied ist keine Wortklauberei. „Honig” ist eine rechtlich geschützte Verkehrsbezeichnung. Sie steht für ein reines Naturprodukt aus dem Bienenvolk. Wenn du sie auf ein gemischtes Glas klebst, führst du den Kunden in die Irre — und genau das prüft die Lebensmittelaufsicht.

Für die tägliche Praxis heißt das: Dein reiner Sortenhonig und dein Zimt-Honig sind zwei verschiedene Produkte mit zwei verschiedenen Etiketten-Regeln. Die eine Sorte fällt unter die Honigverordnung, die andere unter die allgemeine LMIV. Ab hier zeige ich, was sich konkret ändert.

Die neue Verkehrsbezeichnung — „Honig” allein reicht nicht

Der erste und wichtigste Punkt ist der Name auf dem Glas. Für eine Honigzubereitung ist die bloße Bezeichnung „Honig” unzulässig. Du brauchst eine beschreibende Verkehrsbezeichnung, die verrät, was drin ist.

Gute Beispiele:

  • „Honig mit Zimt”
  • „Aromatisierter Honig mit Haselnuss”
  • „Honigzubereitung mit Chili”
  • „Blütenhonig mit gemahlenem Zimt”

Die Bezeichnung muss so klar sein, dass ein Kunde ohne Rückfrage versteht, was er kauft. Ein Fantasiename allein reicht nicht. „Winterzauber” darf draufstehen, aber daneben gehört die sachliche Bezeichnung, also zum Beispiel „Winterzauber — Honig mit Zimt und Nelke”.

Und der Honig selbst? Der bleibt normaler Honig als Zutat — er wird nur nicht mehr zur Bezeichnung des ganzen Glases. Die Herkunft, die Sorte, die alten Honig-Sonderregeln treten in den Hintergrund. Mehr dazu weiter unten im Abschnitt zu den Sonderregeln.

Wer das Prinzip zum ersten Mal am reinen Honig durchgehen will, findet die schlanke Acht-Punkte-Liste im Grundlagen-Ratgeber Honigetiketten erstellen. Dieser Artikel hier ist der Aufsatz für den Sonderfall mit Zutaten.

Zutatenverzeichnis: Honig steht an erster Stelle

Reiner Honig braucht keine Zutatenliste — er ist ja nur eine einzige Zutat. Bei einer Zubereitung ist das vorbei. Sobald zwei oder mehr Zutaten im Glas sind, greift Art. 9 Abs. 1 lit. b LMIV: Ein vollständiges Zutatenverzeichnis wird Pflicht.

Die Regel ist einfach. Du listest alle Zutaten in absteigender Reihenfolge nach Gewicht. Weil der Honig fast immer die mengenmäßig größte Zutat ist, steht er an erster Stelle. Danach kommt, was du zugegeben hast.

Ein Beispiel für ein 250-g-Glas Zimt-Honig:

Zutaten: Honig, Zimt.

Und für einen Nuss-Honig:

Zutaten: Honig, Haselnüsse (12 %).

Zwei Dinge fallen im zweiten Beispiel auf: Die Nuss ist fett gedruckt (dazu gleich mehr bei den Allergenen), und sie trägt eine Prozentzahl (dazu gleich mehr bei QUID). Beides ist kein Zufall, sondern Pflicht.

Fängst du an, mehrere Zutaten zu mischen — Chili, Ingwer, Vanille — dann kommt jede einzeln ins Verzeichnis, in der richtigen Mengen-Reihenfolge. Wer sich mit der grundsätzlichen Logik des Zutatenverzeichnisses schwertut, findet die Basis im Überblicks-Ratgeber Lebensmittel-Etiketten erstellen.

Allergene: die Nuss ist der Klassiker

Der häufigste Zusatz bei aromatisiertem Honig ist die Nuss — und die Nuss ist ein Allergen. Haselnuss, Walnuss, Mandel, Cashew, Pistazie: alle stehen in Anhang II der LMIV auf der Liste der 14 kennzeichnungspflichtigen Stoffe.

Was heißt das fürs Etikett? Nach Art. 21 LMIV musst du das Allergen im Zutatenverzeichnis hervorheben. Der Praxis-Standard ist Fettdruck der Allergen-Komponente, also „Haselnüsse”. Erlaubt sind auch Großbuchstaben, Unterstreichung oder eine andere Schrift — Hauptsache, das Allergen hebt sich klar vom Rest ab.

Ein häufiger Fehler: eine separate Zeile „Enthält Nüsse” unter das Verzeichnis setzen, aber im Verzeichnis selbst nichts hervorheben. Das reicht formal nicht. Die Hervorhebung muss im Zutatenverzeichnis stehen. Die Details und die 14 Stoffe im Einzelnen stehen im Ratgeber Allergene auf Etiketten.

Und Vorsicht bei Spuren: Wenn du Nuss-Honig und reinen Honig auf derselben Anlage abfüllst, kann ungewollter Nuss-Kontakt entstehen. Ein freiwilliger Hinweis „Kann Spuren von Nüssen enthalten” ist dann sinnvoll, ersetzt aber nie die saubere Kennzeichnung der bewusst zugesetzten Zutat.

Nicht nur Nüsse sind kritisch. Auch Sesam, bestimmte Gewürzmischungen mit Sellerie oder ein Schuss Alkohol-Aroma können Allergene ins Glas bringen. Wer mischt, prüft jede Zutat gegen die Anhang-II-Liste.

QUID: die Prozentzahl, sobald die Zutat im Namen steht

QUID steht für die quantitative Zutatenangabe nach Art. 22 LMIV. Die Regel klingt sperrig, ist aber logisch: Wenn du mit einer Zutat wirbst, musst du sagen, wie viel drin ist.

Der Auslöser ist meist der Name. Steht „mit Haselnuss” auf dem Glas, ist die Haselnuss im Namen genannt — also braucht sie eine Prozentangabe. Auch ein großes Nuss-Bild oder ein Hinweis „mit echtem Zimt” kann QUID auslösen. Die EU-Auslegung 2017/C 393/05 ist da eindeutig: Wer eine Zutat betont, muss ihre Menge nennen.

Die Berechnung ist einfach. Menge der Zutat zum Herstellungszeitpunkt geteilt durch die Gesamtmenge aller Zutaten, mal 100. Ein Beispiel: 220 g Honig plus 30 g Haselnüsse ergeben 250 g Zubereitung. Der Nussanteil ist 30 / 250 × 100 = 12 %. Aufs Etikett kommt dann „Haselnüsse (12 %)”.

Der Bezugspunkt ist wichtig: Du rechnest mit den Mengen, die du eingerührt hast, nicht mit dem fertigen Endprodukt-Gewicht nach eventuellem Verlust. Bei Honig gibt es meist keinen Wasserverlust, deshalb ist die Rechnung hier unkompliziert. Wer die Formel mit mehr Beispielen durchgehen will, findet sie im Ratgeber QUID-Berechnung mit Beispielen.

Kleiner Sonderfall: Steht der Honig selbst im Namen — was er ja fast immer tut — kann auch der Honiganteil QUID-pflichtig werden. In der Praxis ergibt sich der Honiganteil oft schon aus der Reihenfolge und den anderen Prozentwerten. Im Zweifel gibst du beide Werte an.

An dieser Stelle nimmt dir ein Werkzeug Rechenarbeit ab: Der Honig-Pfad auf hofwerk.app/etiketten/honig hat einen Umschalter „Honig mit Zutaten”, der die Zutaten samt Allergen-Kennzeichen und QUID-Prozent abfragt und den Zubereitungs-Pfad statt der reinen Honig-Regeln führt. Das Werkzeug lässt sich ohne Konto ausprobieren; das druckfertige PDF gibt es mit dem kostenlosen Konto.

Was gleich bleibt — und was neu dazukommt

Ein paar Pflichtangaben ändern sich nicht. Sie gelten für jedes vorverpackte Lebensmittel, egal ob reiner Honig oder Zubereitung:

  • Nettofüllmenge in Gramm (nicht in Milliliter), Art. 9 Abs. 1 lit. e LMIV.
  • Mindesthaltbarkeitsdatum, Format „mindestens haltbar bis Ende MM.JJJJ”.
  • Loskennzeichnung auf jedem einzelnen Glas, nicht nur auf dem Karton.
  • Name und volle Anschrift des Herstellers, kein Postfach.
  • Schriftgröße mindestens 1,2 mm x-Höhe, bei kleinen Gläsern unter 80 cm² mindestens 0,9 mm (Art. 13 LMIV).

Ein Punkt kommt aber neu dazu, und den übersehen viele: die Nährwertdeklaration. Reiner Honig ist davon befreit, weil er ein unverarbeitetes Erzeugnis aus nur einer Zutat ist (Anhang V Nr. 1 LMIV). Eine Zubereitung ist weder unverarbeitet noch einzutatig — diese automatische Befreiung fällt also weg.

Heißt das, du brauchst zwingend eine Nährwerttabelle? Nicht unbedingt. Für Direktvermarkter, die kleine Mengen selbst herstellen und lokal abgeben, kann die Kleinmengen-Ausnahme greifen (Art. 16 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang V Nr. 19 LMIV). Ob sie in deinem Fall gilt, hängt von Menge und Vertriebsweg ab. Das ist genau so ein Punkt, bei dem du im Zweifel deine Lebensmittelaufsicht oder eine Fachberatung fragst, statt zu raten. Den Rahmen erklärt der Ratgeber Nährwertkennzeichnung — Pflicht für Direktvermarkter.

Was mit den Honig-Sonderregeln passiert

Reiner Honig hat eigene Sonderpflichten: die genaue Sortenbezeichnung, die Ursprungsangabe, seit dem 14. Juni 2026 die neue Herkunfts-Prozentpflicht für Mischhonige, dazu die Wabenhonig-Sonderregeln. Die spannende Nachricht: Bei einer Honigzubereitung treten diese Sonderregeln in den Hintergrund.

Der Grund ist derselbe wie am Anfang. Diese Regeln knüpfen alle an das Wort „Honig” als Verkehrsbezeichnung an. Sobald dein Produkt eine Honigzubereitung ist, gilt es rechtlich nicht mehr als „Honig” — also greifen die honig-spezifischen Bezeichnungs-, Ursprungs- und Sortenregeln nicht direkt. An ihre Stelle tritt die allgemeine LMIV, wie ich sie oben beschrieben habe.

Das gilt auch für die neue Herkunfts-Prozentpflicht aus der Frühstücksrichtlinie. Sie ist eine Honig-Regel und zielt auf reine Honige, gerade auf Importmischungen. Eine Zimt-Honig-Zubereitung fällt nach dem Reinheitsprinzip nicht unter diese spezielle Pflicht. Was die neue Herkunftsregel bei reinem Honig genau verlangt, steht im Ratgeber Honigverordnung 2026 — Herkunft.

Wichtig bleibt: „In den Hintergrund treten” ist keine Freikarte, den Honig-Ursprung ganz zu verschweigen. Irreführung ist immer verboten. Wenn du auf dem Glas mit „heimischem Honig aus dem Burgenland” wirbst, muss das auch stimmen. Und wer Honig in der Wabe mit Zutaten kombiniert, ist ein Sonderfall im Sonderfall — die Waben-Grundlagen stehen im Ratgeber Wabenhonig-Etikett. Bei so einer Kombination lohnt der kurze Anruf bei der Behörde besonders.

Häufige Fehler bei Honigzubereitungen

Vier Fehler tauchen bei aromatisiertem Honig immer wieder auf, weil die Zubereitung fälschlich wie reiner Honig behandelt wird.

Erstens: falscher Name. Das Glas heißt schlicht „Zimt-Honig” oder sogar nur „Honig”, obwohl Zutaten drin sind. Die beschreibende Verkehrsbezeichnung fehlt oder ist unvollständig. Das ist der mit Abstand häufigste Fehler.

Zweitens: kein Zutatenverzeichnis. Der Imker denkt in Honig-Logik („Honig braucht keine Zutatenliste”) und vergisst, dass die Zubereitung eben doch eine braucht. Ohne Verzeichnis fehlt automatisch auch die Allergen-Hervorhebung.

Drittens: Allergen nicht hervorgehoben. Die Nuss steht zwar im Verzeichnis, aber ohne Fettdruck oder andere Hervorhebung. Formal ist die Allergen-Pflicht damit nicht erfüllt — und bei Nüssen ist das wegen der Gesundheitsgefahr für Allergiker der teuerste Fehler von allen.

Viertens: QUID vergessen. Die Zutat steht im Namen, aber die Prozentzahl fehlt. „Honig mit Haselnuss” ohne den Anteil ist eine klassische Beanstandung, weil der Kunde nicht weiß, ob 2 % oder 20 % Nuss drin sind.

Alle vier Fehler haben eine gemeinsame Wurzel: Der Imker behandelt die Zubereitung wie reinen Honig. Wer den Umschalt-Moment einmal verstanden hat, macht keinen dieser Fehler mehr.

Checkliste vor dem Druck

Bevor der Etikettendrucker läuft, geht dieser Sechs-Punkte-Check durch die Zubereitung:

  1. Beschreibende Verkehrsbezeichnung vorhanden (nicht bloß „Honig”).
  2. Zutatenverzeichnis absteigend nach Gewicht, Honig meist zuerst.
  3. Allergene im Verzeichnis hervorgehoben (Fettdruck der Nuss & Co.).
  4. QUID-Prozentwert für jede im Namen genannte oder betonte Zutat.
  5. Allgemeine LMIV-Angaben: Füllmenge in Gramm, MHD, Los, Anschrift, Schriftgröße.
  6. Nährwert geklärt: Befreiung geprüft oder Tabelle ergänzt — im Zweifel Behörde fragen.

Wer diese sechs Haken hat, hat den Umschalt-Moment sauber abgearbeitet. Eine letzte Praxis-Regel gilt wie bei reinem Honig: Test-Bogen drucken, auf ein leeres Glas kleben, aus 30 cm fotografieren. Ist die kleinste Angabe auf dem Foto unleserlich, ist die Schrift zu klein.

Und wenn dir ein Fall unklar bleibt — etwa die Nährwertfrage bei größeren Mengen oder eine ungewöhnliche Zutat — dann ist der kurze Weg zur Lebensmittelaufsicht oder zur Fachberatung kein Zeichen von Unsicherheit, sondern von sauberer Arbeit. Kennzeichnungsrecht belohnt den, der im Zweifel fragt, statt zu raten.

Häufige Fragen

Darf ich meinen Zimt-Honig einfach „Honig" nennen?
Nein. Sobald du dem Honig etwas zusetzt, ist es kein reiner Honig mehr im Sinne der Honig-Richtlinie. Die geschützte Bezeichnung „Honig" allein ist dann unzulässig. Du brauchst eine beschreibende Verkehrsbezeichnung, etwa „Honig mit Zimt" oder „Aromatisierter Honig mit Zimt".
Muss der Honiganteil als Prozentzahl aufs Etikett?
Wenn der Honig oder die Zutat im Namen steht oder hervorgehoben wird, ja. Nach Art. 22 LMIV (QUID) braucht eine im Namen genannte oder bildlich betonte Zutat eine Mengenangabe in Prozent. Bei „Honig mit Haselnuss" gehört also der Haselnuss-Anteil aufs Glas.
Brauche ich jetzt ein Zutatenverzeichnis?
Ja. Reiner Honig ist ein Einzutaten-Erzeugnis und braucht keine Zutatenliste. Eine Honigzubereitung hat mindestens zwei Zutaten, damit greift Art. 9 Abs. 1 lit. b LMIV: volles Zutatenverzeichnis, absteigend nach Gewicht, Honig meist an erster Stelle.
Was gilt bei Nüssen wegen der Allergene?
Nüsse wie Haselnuss, Walnuss oder Mandel stehen in Anhang II LMIV als Allergene. Sie müssen im Zutatenverzeichnis hervorgehoben werden, typisch durch Fettdruck der Allergen-Komponente (Art. 21 LMIV). Eine bloße „Enthält"-Zeile ohne Hervorhebung im Verzeichnis reicht nicht.
Gilt die neue Herkunfts-Prozentpflicht für Honig auch für meine Zubereitung?
Nach dem Reinheitsprinzip ist eine Honigzubereitung kein „Honig", deshalb greifen die honig-spezifischen Herkunfts- und Sortenregeln nicht direkt. Es gilt die allgemeine LMIV. Bei Zweifelsfragen zur Herkunftsangabe fragst du am besten deine Lebensmittelaufsicht.
Muss ich eine Nährwerttabelle aufdrucken?
Bei reinem Honig entfällt sie, weil er ein unverarbeitetes Einzutaten-Erzeugnis ist. Eine Zubereitung ist das nicht mehr, die automatische Befreiung fällt weg. Ob die Direktvermarkter-Kleinmengen-Regel greift, hängt vom Einzelfall ab — im Zweifel bei der Behörde nachfragen.

Quellen

  1. Richtlinie 2001/110/EG (Honig-Richtlinie) — konsolidierte Fassung, EUR-Lex
  2. VO (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) — konsolidierte Fassung, EUR-Lex
  3. Honigverordnung (DE) — gesetze-im-internet.de
  4. Bekanntmachung der Kommission 2017/C 393/05 — QUID-Auslegung, EUR-Lex
  5. EU-Etikettierungsbestimmungen für Honig — EUR-Lex Zusammenfassung
  6. Österreichische Honigverordnung — RIS Bundeskanzleramt

Eigene Beobachtung: Beim Sichten öffentlich abrufbarer Etiketten-Bilder von Honigmanufakturen und Imkereien (Instagram und Hofläden, Juli 2026) sieht man immer wieder aromatisierte Gläser, die nur „Honig" plus Zutat als Namen tragen — ohne die für eine Honigzubereitung nötige beschreibende Verkehrsbezeichnung, ohne vollständiges Zutatenverzeichnis und ohne QUID-Prozentangabe bei im Namen genannter Zutat.

Verwandte Artikel

Hinweis: Dieser Artikel ist eine redaktionelle Zusammenfassung öffentlich zugänglicher Quellen, keine Rechtsberatung. Vor Druckfreigabe einer neuen Etiketten-Serie empfehlen wir eine Prüfung durch deine zuständige Lebensmittelaufsicht oder einen Lebensmittelrechtler. Stand der hier zitierten Verordnungen: 27. Juli 2026.