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■ LMIV-Pflichtangaben saft

Bag-in-Box-Etiketten für Mostereien — Pflichtangaben 2026

Was aufs Bag-in-Box-Etikett für Mosterei-Saft gehört: Karton-Außen vs Inliner, Sulfit-Hinweis, MHD, Grundpreis pro Liter und Material-Konformität.

Von Sascha Ardeleanu · ·

Bag-in-Box-Etiketten für Mostereien brauchen dieselben sieben LMIV-Pflichtangaben wie Flaschen — plus drei oft übersehene Punkte: Sulfit-Hinweis ab 10 mg SO₂ pro Liter, Grundpreis pro Liter nach PAngV und eine Konformitätserklärung des Lieferanten, die mindestens 5 Jahre aufzubewahren ist. Fehlt einer davon, ist eine Beanstandung wahrscheinlich.

Bag-in-Box-Gebinde haben sich in DACH-Mostereien als Standard für 3, 5, 10 und 20 Liter Abfüllungen durchgesetzt. Sie sind logistisch schlank, schützen den Saft durch das Aluminium-EVOH-Innenfutter vor Sauerstoff und sind für den Endkunden bequem zu lagern. Die Etiketten-Pflichten unterscheiden sich aber von klassischen Flaschen-Etiketten in mehreren Punkten — und genau diese Unterschiede führen bei Kontrollen regelmäßig zu Beanstandungen.

Was du auf der Karton-Außenseite mindestens brauchst

Die LMIV (VO (EU) 1169/2011) verlangt sieben Pflichtangaben in der Hauptansichtsfläche. Bei Bag-in-Box bedeutet das den bedruckten oder beklebten Karton, weil er die für den Verbraucher sichtbare Verpackung ist.

  1. Verkehrsbezeichnung: „Apfelsaft direkt gepresst”, „Apfel-Birne-Direktsaft”, „Apfelnektar”. Die Bezeichnung muss eindeutig sein — „Naturtrüb” allein reicht nicht, weil das nur ein Beschreibungs-Zusatz ist.
  2. Nettofüllmenge in Liter: „5 L” oder „5 l”, auf der Hauptansichtsfläche, mit Mindesthöhe nach Fertigpackungsverordnung (ab 1 Liter mindestens 6 mm Ziffernhöhe).
  3. Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD): „mindestens haltbar bis Tag/Monat/Jahr”. Für Bag-in-Box ist eine Haltbarkeitsangabe von 9–12 Monaten typisch, der genaue Wert hängt von Pasteurisierung und EVOH-Schichtdicke ab.
  4. Charge oder Los: nach Los-Kennzeichnungs-Verordnung. Wenn das MHD tagesgenau ist, kann das Los entfallen. In der Praxis bleibt es empfohlen, weil mehrere Pressungen am selben Tag dann nicht unterscheidbar wären.
  5. Inverkehrbringer-Adresse: vollständiger Hofname plus Anschrift. Ein „Mosterei Müller, Burgenland” reicht nicht — es muss eine zustellfähige Adresse sein.
  6. Zutatenverzeichnis: bei reinem Direktsaft optional („Zutaten: 100 % Apfelsaft direkt gepresst”), bei jeder Verarbeitung mit weiteren Zutaten Pflicht.
  7. Allergen-Hinweise in hervorgehobener Schreibweise (siehe Allergen-Kennzeichnung).

Hinzu kommt die Nährwertdeklaration nach Anhang XV LMIV — bei Endverbraucher-Verkauf im Hofladen ist sie Pflicht, auch bei 5- und 10-Liter-Gebinden.

Was zusätzlich auf den Inliner sollte

Der Inliner — die mehrlagige Folie im Karton — wird vom Verbraucher meistens nicht gesehen. Trotzdem empfehle ich aus Praxis-Sicht einen Mindest-Aufdruck. Grund: Wenn der Karton im Hofladen-Regal eingerissen, durchnässt oder vom Käufer aufgerissen wird, ist das Produkt ohne Etikett rechtlich nicht mehr verkehrsfähig.

Minimum für den Inliner:

  • Verkehrsbezeichnung
  • Charge oder Los
  • MHD
  • Hersteller-Kürzel (kann aus Charge ablesbar sein)

Hofdirekt-Foren-Diskussionen zeigen: viele Mostereien drucken den Inliner gar nicht oder nur mit Charge. Das ist rechtlich nicht zwingend, aber der Aufwand für einen 4-Zeilen-Aufdruck ist minimal, und du gewinnst Kontroll-Sicherheit.

Sulfit-Hinweis bei Direktsaft

Schwefeldioxid (E 220) wird in vielen Mostereien als Konservierungs-Hilfsmittel eingesetzt. Sobald die SO2-Konzentration im Endprodukt mehr als 10 mg pro Liter beträgt, muss der Hinweis „enthält Sulfite” oder „enthält Schwefeldioxid” in der Zutatenliste hervorgehoben werden.

Was viele übersehen: auch bei nicht aktiv geschwefeltem Apfeldirektsaft kann der Schwellenwert überschritten werden, wenn die Tankreste vorheriger Chargen Sulfit-Spuren hinterlassen oder die Äpfel selbst durch Lagerbehandlung Sulfite tragen. Eine Labor-Bestätigung der ersten Charge jeder neuen Saison ist sinnvoll — sonst riskierst du eine Beanstandung wegen fehlender Allergen-Deklaration nach LMIV Anhang II Nr. 12.

MHD bei Bag-in-Box vs. Flasche

Ein ungeöffnetes 5-Liter-Bag-in-Box hat dank des Sauerstoff-dichten EVOH-Inliners eine vergleichbare Haltbarkeit wie eine Flasche — typisch 9 bis 12 Monate ab Pressung bei dunkler, kühler Lagerung.

Anders sieht es nach Anbruch aus. Sobald das Zapfventil geöffnet wurde, dringt durch den Vakuum-Ausgleich Luft in den Inliner. Hersteller wie der VdF (Verband der deutschen Fruchtsaft-Industrie) empfehlen einen Verbrauch innerhalb von 4 bis 6 Wochen nach Anbruch.

Wichtig: Der Hinweis „nach Anbruch zügig verbrauchen” gehört auf das Etikett, idealerweise mit konkreter Wochen-Angabe. Das ist keine LMIV-Pflicht im engen Sinne, schützt dich aber bei späteren Reklamationen. Vergleichbar sinnvoll wie der Hinweis bei Marmelade-Etiketten zur Lagerung nach Anbruch.

Material-Konformität: Was du vom Lieferanten brauchst

Die Bag-in-Box-Verpackung ist ein zusammengesetztes Lebensmittelkontakt-Material aus:

  • Karton-Außenkartonage (Wellpappe, meistens nicht direkt mit Saft in Kontakt)
  • Inliner-Folie (mehrschichtig, typisch PE + EVOH + PE)
  • Zapfventil (PE oder PP, oft mit Silikon-Dichtung)

Jeder dieser Komponenten fällt unter VO (EG) Nr. 1935/2004 (Rahmenverordnung) und für die Kunststoffanteile unter VO (EU) Nr. 10/2011. Dein Lieferant muss dir eine Konformitätserklärung (Declaration of Vorschrift, DoC) ausstellen, die folgende Punkte enthält:

  • Auflistung aller verwendeten Stoffe mit CAS-Nummern
  • Migrations-Testresultate (Gesamt und SML für relevante Substanzen)
  • Verwendungsbedingungen: Lebensmittelart (Saft = sauer), Temperaturbereich, maximale Kontaktzeit
  • Hinweis ob Mehrweg-fähig oder Einweg

Du musst die DoC nicht selbst verstehen, aber du musst sie haben und 5 Jahre aufbewahren. Bei einer Kontrolle ist das eine der ersten Fragen.

Charge-Aufdruck: Wo genau?

Die Los- oder Charge-Angabe muss „leicht erkennbar, deutlich lesbar und unverwischbar” angebracht sein (§ 3 LKV / Art. 17 LMIV). In der Praxis hast du drei Optionen:

  1. Vorgedrucktes Etikett mit handschriftlichem Charge-Stempel in dafür vorgesehenem Feld. Akzeptiert, wenn der Stempel wisch-fest ist.
  2. Tintenstrahl-Aufdruck (Inkjet) direkt auf den Karton während der Abfüllung. Häufigste Lösung in Mostereien mit eigener Abfüllanlage.
  3. Thermotransfer-Etikett mit allen Variablen (MHD plus Charge), das nach der Abfüllung aufgeklebt wird. Aufwendiger, aber besonders sauber.

Ein häufiger Beanstandungs-Punkt: die Charge wird auf den Karton-Boden gedruckt — Kontrolleure müssen die Box dann anheben, um sie zu sehen. Das ist nicht „leicht erkennbar”. Besser: auf der Karton-Seitenfläche, gut sichtbar im Regal.

Mehr zur sauberen Charge-Logik findest du im Cornerstone Lieferschein und Rückverfolgbarkeit im Hofladen.

Grundpreis pro Liter — die PAngV-Pflicht

Bei Verkauf an Endverbraucher (Hofladen-Direktverkauf, Marktstand, Webshop) gilt die Preisangabenverordnung. Sie verlangt neben dem Gesamtpreis den Grundpreis pro Liter oder Kilogramm.

Konkret für Bag-in-Box:

  • 5-Liter-Box zum Preis von 15 € → Pflichtangabe „3,00 €/L”
  • 10-Liter-Box zum Preis von 25 € → Pflichtangabe „2,50 €/L”
  • 20-Liter-Box zum Preis von 45 € → Pflichtangabe „2,25 €/L”

Bei Webshop-Verkauf muss der Grundpreis in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis stehen (gleicher Sichtbereich, nicht erst nach Klick auf Detail-Seite). Im Hofladen reicht der Aushang am Regal — auf dem Bag-in-Box-Etikett selbst ist der Grundpreis nicht zwingend, aber praktisch.

Mehrfrucht-Direktsaft: Verkehrsbezeichnung präzise

Bei Direktsaft aus mehreren Obstsorten ist die korrekte Verkehrsbezeichnung wichtig. „Apfelsaft” für eine Mischung aus 60 % Apfel und 40 % Birne ist falsch. Korrekt ist:

  • „Direktsaft aus Apfel und Birne” oder
  • „Apfel-Birne-Direktsaft” oder
  • „Mehrfruchtsaft (60 % Apfel, 40 % Birne)”

Die Reihenfolge in der Zutatenliste folgt der Mengenreihenfolge — die anteilsmäßig größere Frucht zuerst. Bei der QUID-Pflicht (Art. 22 LMIV) und der Berechnung der Fruchtanteile gehen wir in einem eigenen Cornerstone zur QUID-Berechnung für Saft ins Detail.

Schriftgröße auf Bag-in-Box

Die LMIV-Schriftgrößen-Pflicht (x-Höhe mindestens 1,2 mm) gilt grundsätzlich auch für Bag-in-Box. Erleichterung: Bei Verpackungen mit einer größten Oberfläche unter 80 cm² reicht 0,9 mm. Bei 5-Liter- und größeren Boxen ist die Karton-Außenfläche immer deutlich größer als 80 cm², die 1,2-mm-Regel gilt also voll.

Praktisch bedeutet das: kein Verlassen auf Mini-Schriften — gerade die Allergen-Hervorhebung muss klar lesbar sein. Detail dazu im Cornerstone Schriftgröße auf Etiketten und die 12-mm-Regel.

Hofladen-spezifisch: Was du beim Direkt-Vertrieb beachten musst

Wenn du die Bag-in-Box ausschließlich im eigenen Hofladen verkaufst und nicht an Wiederverkäufer, gelten dieselben LMIV-Pflichten. Was sich aber lockert: Du kannst auf die separate Versanddokumentation verzichten. Die Mindest-Aufzeichnung (Charge, Empfänger, Datum) bleibt aus Rückverfolgbarkeits-Sicht trotzdem sinnvoll.

Bei Webshop-Verkauf werden zusätzlich Fernabsatz-Pflichten relevant: vollständige Pflichtangaben müssen vor Kaufabschluss online einsehbar sein (LMIV Art. 14 für Fernabsatz). Ein Foto des Etiketts reicht nicht — Pflichtangaben müssen als Text reproduziert sein, damit sie maschinen-lesbar sind. Hintergrund findest du im LMIV-Etiketten-Grundlagen-Cornerstone.

Häufige Beanstandungen aus der Praxis

LGL Bayern und AGES Österreich veröffentlichen Beanstandungs-Statistiken. Bei Fruchtsäften sind die häufigsten Punkte:

  • Verkehrsbezeichnung zu eng: „Apfelsaft” für Mehrfruchtsaft (5 % aller Fälle)
  • Fehlende Sulfit-Deklaration trotz Überschreitung 10 mg/L (3 %)
  • MHD-Aufdruck nicht wisch-fest (Tintenstrahl auf glatter Folie ohne Lack-Versiegelung, 2 %)
  • Charge nur am Karton-Boden sichtbar (häufigste Form-Beanstandung)
  • Konformitätserklärung Bag-in-Box nicht vorhanden bei Kontrolle (Dokumentations-Mangel)
  • Grundpreis pro Liter im Regal fehlt (PAngV-Verstoß, 7 %)

Die meisten dieser Punkte sind in unter 30 Minuten zu fixen, wenn man weiß was zu tun ist. Schwerer wird’s, wenn eine vollständige Charge schon im Verkauf ist und nachgekennzeichnet werden müsste.

Häufige Fragen

Muss das Etikett bei Bag-in-Box auf der Box oder auf dem Inliner kleben?
Beides ist möglich. Standard ist der Aufdruck oder das Klebeetikett auf der Karton-Außenseite. Empfohlen wird zusätzlich ein Mindestaufdruck auf dem Inliner (Verkehrsbezeichnung, Charge, MHD), damit das Produkt auch ohne Karton im Regal verkehrsfähig bleibt.
Wann muss der Sulfite-Hinweis bei Mosterei-Saft auf dem Etikett stehen?
Sobald die SO2-Konzentration im Endprodukt mehr als 10 mg pro Liter beträgt. Das gilt auch bei Direktsaft ohne aktive Schwefelung, wenn natürlich vorhandene Sulfite oder durch Lager-Reste Schwellenwerte überschritten werden.
Was muss bei Bag-in-Box ab 5 Liter Füllmenge an Pflichtangaben anders sein?
Großgebinde ab 5 Liter sind nach LMIV-Anhang V Nr. 19 von der Nährwertdeklaration befreit, wenn das Gebinde nicht zur Abgabe an Endverbraucher bestimmt ist. Bei Hofladen-Endverbraucher-Verkauf bleibt die Nährwertdeklaration trotz Größe Pflicht.
Brauche ich vom Bag-in-Box-Lieferanten eine Konformitätserklärung?
Ja. Nach Artikel 16 der VO (EG) Nr. 1935/2004 muss der Lieferant eine Konformitätserklärung (DoC) für jeden Materialtyp ausstellen. Sie muss Migrationswerte, zugelassene Lebensmittelarten, Temperaturbereich und Wiederverwendbarkeit nennen. Heb sie mindestens 5 Jahre auf.
Muss ich auf dem Hofladen-Schild zur Box den Grundpreis pro Liter angeben?
Ja. Die Preisangabenverordnung (PAngV) verlangt bei vorverpackten Lebensmitteln neben dem Gesamtpreis den Grundpreis pro Liter oder Kilogramm. Bei einer 5-Liter-Box zum Preis von 15 Euro lautet die Pflichtangabe also 3,00 Euro pro Liter.

Quellen

  1. VO (EU) Nr. 1169/2011 — LMIV konsolidierte Fassung
  2. VO (EG) Nr. 1935/2004 — Materialien mit Lebensmittelkontakt
  3. VO (EU) Nr. 10/2011 — Kunststoffe mit Lebensmittelkontakt
  4. Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung (FrSaftErfrischGetrV)
  5. BMLEH — LMIV Pflichtangaben Übersicht
  6. Hofdirekt — Welches Etikett für Bag-in-Box
  7. Obstpresse.de — Etikettierhinweise für Mostereien
  8. Preisangabenverordnung (PAngV) konsolidiert
  9. LGL Bayern — Kennzeichnung von Fruchtsäften und Nektaren
  10. AGES — Beanstandungsstatistik Fruchtsäfte

Eigene Beobachtung: In Hofdirekt-Foren-Threads zur Bag-in-Box-Etikettierung tauchen zwei Fehler immer wieder auf: Erstens wird die Verkehrsbezeichnung Apfelsaft bei Mehrfrucht-Direktsäften fälschlich beibehalten statt korrekt als Mehrfruchtsaft oder als Direktsaft aus mehreren Sorten deklariert, zweitens wird der MHD-Aufdruck nur auf den Karton gedruckt, nicht auch auf den Inliner — bei Verlust des Kartons im Hofladen-Regal ist das Produkt dann faktisch nicht mehr verkehrsfähig.

Hinweis: Dieser Artikel ist eine redaktionelle Zusammenfassung öffentlich zugänglicher Quellen, keine Rechtsberatung. Vor Druckfreigabe einer neuen Etiketten-Serie empfehlen wir eine Prüfung durch deine zuständige Lebensmittelaufsicht oder einen Lebensmittelrechtler. Stand der hier zitierten Verordnungen: 22. Mai 2026.