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■ LMIV-Pflichtangaben saft

Direktsaft vs. Saft aus Konzentrat — Bezeichnung Pflicht Mosterei

Was beim Mosterei-Etikett zwingend steht und was als Auslobung optional ist — Direktsaft, aus Konzentrat, naturtrüb, klar, Sortenrein und ihre rechtlichen Grenzen.

Von Sascha Ardeleanu · ·

Auf dem Mosterei-Etikett gibt es drei Ebenen: Ebene 1 ist die Pflicht-Verkehrsbezeichnung (Apfelsaft), Ebene 2 der Pflichthinweis „aus Fruchtsaftkonzentrat” wenn Konzentrat verwendet wurde, und Ebene 3 die freiwilligen Auslobungen (Direktsaft, naturtrüb, Streuobst). „Apfeldirektsaft” als einzige Bezeichnung ist falsch — Direktsaft ist keine Verkehrsbezeichnung, sondern eine Auslobung.

Wer als Mosterei Direktvermarktung betreibt, kennt das Problem aus dem Kontrollbericht. Apfeldirektsaft pur Streuobst — schon fällt der Lebensmittelüberwacher auf, weil drei Angaben durcheinander gehen, die rechtlich klar getrennt sind. Verkehrsbezeichnung, Behandlungsangabe und Auslobung sind drei verschiedene Ebenen mit drei verschiedenen Pflichten. Wer das verwechselt, riskiert eine Beanstandung mit Änderungsfrist von vier bis acht Wochen — und im Zweifel ein Rückruf-Risiko bei bereits ausgelieferter Ware.

Die drei Etikett-Ebenen — was Pflicht ist und was nicht

Auf jedem Mosterei-Saft-Etikett gibt es drei Sprach-Ebenen, die rechtlich unterschiedlich behandelt werden.

Ebene 1 — Verkehrsbezeichnung (zwingend). Die Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung Anhang I definiert die zulässigen Bezeichnungen. Für Mosterei-Saft sind das in der Regel Fruchtsaft, Fruchtnektar oder Fruchtsaftgetränk. Die Frucht-spezifische Form wie Apfelsaft, Birnensaft oder Mehrfruchtsaft ist ebenfalls zulässig und in der Praxis Standard. Die Verkehrsbezeichnung darf nicht durch Marketing-Begriffe ersetzt werden.

Ebene 2 — Behandlungsangabe (zwingend bei Konzentrat-Verwendung). Wenn der Saft aus Konzentrat rückverdünnt wurde, ist die Angabe aus Fruchtsaftkonzentrat oder aus konzentriertem Fruchtsaft Pflicht. Sie steht unmittelbar in Sichtbeziehung zur Verkehrsbezeichnung. Bei reinem Direktsaft ohne Konzentratzusatz entfällt diese Pflicht — Direktsaft selbst ist dann eine freiwillige Klarstellung.

Ebene 3 — Auslobung (freiwillig, aber Wahrheitspflicht). Hier liegen Direktsaft, naturtrüb, sortenrein, Streuobst und ähnliche Praedikate. Sie sind nicht Pflicht. Wer sie verwendet, muss sie aber zu 100 Prozent einhalten. Naturtrüb darf nicht klaerend behandelt sein. Sortenrein erfordert mindestens 80 Prozent der angegebenen Sorte. Streuobst hat keine rechtlich verbindliche Definition, aber etablierte Branchen-Konvention ist Streuobstwiese mit hochstämmigen Bäumen ohne intensive Spritzfolge.

Direktsaft vs. Saft aus Konzentrat — der Unterschied

Direktsaft ist der frisch gepresste Saft, der ohne Wasserentzug direkt abgefüllt oder pasteurisiert wird. Bei Mostereien ist das in der Regel der Fall — Äpfel werden gewaschen, vermahlen, gepresst, über einen Plattenpasteur erhitzt und in Bag-in-Box oder Flasche abgefüllt.

Saft aus Konzentrat entsteht, wenn Direktsaft durch Wasserentzug auf ein hochkonzentriertes Sirup-Aequivalent reduziert wird (typisch 60-70 Grad Brix), gelagert oder gehandelt wird und vor dem Abfüllen wieder mit Trinkwasser auf den natürlichen Saftgehalt rückverdünnt wird. Das ist bei Hof-Mostereien selten — meistens nur in Wintermonaten, wenn Lagerware ausgeht.

Wer als Mosterei beides verarbeitet (z.B. eigener Direktsaft im Herbst, Industrie-Konzentrat zur Lückenfüllung im Spätsommer), muss die Etiketten klar trennen. Eine Misch-Etikettierung Apfelsaft mit teilweisem Anteil aus Konzentrat ist ungültig — entweder ist es Direktsaft (kein Konzentrat) oder es ist Saft aus Konzentrat (zu 100 Prozent rückverdünnt). Mischformen sind kennzeichnungstechnisch nicht zulässig.

Sortenrein, naturtrüb, Streuobst — die Auslobungs-Fallen

Bei Streuobstwiesen-Saft wird die Auslobung in der Praxis oft zu beiläufig behandelt. Drei Kernregeln gelten.

Sortenrein. Eine Bezeichnung wie Boskoop-Saft oder Berlepsch sortenrein verpflichtet zur 80-Prozent-Schwelle der genannten Sorte. Eine Sorten-Mischung mit kleinem Boskoop-Anteil und der Bezeichnung Boskoop-Saft wäre irreführend und beanstandungspflichtig. Empfehlung — wenn keine Sortendokumentation möglich, dann besser Streuobstwiesen-Apfelsaft ohne Sortenangabe.

Naturtrüb. Die Bezeichnung impliziert, dass der Saft seinen natürlichen Fruchtfleisch-Anteil enthält. Eine Klärung durch Schönungsmittel (Bentonit, Gelatine, Kieselsol) macht den Saft klar — naturtrüb wäre dann irreführend. Eine Selbstklärung durch längere Standzeit ist hingegen kein Problem für die Bezeichnung naturtrüb.

Streuobst. Keine Rechtsdefinition, aber Branchen-Konvention. Streuobst meint hochstämmige Obstwiesen mit weiten Pflanzabständen, geringer oder keiner Spritzfolge, und einer typischerweise alten Sortenvielfalt. Wer Niederstamm-Plantagensaft als Streuobst auslobt, riskiert eine Beanstandung wegen Irreführung — auch wenn keine harte Rechtsnorm dahintersteht.

Bezeichnungs-Stack für typische Hof-Mosterei

So sieht ein konformer Etikett-Bezeichnungsblock aus, wenn alle drei Ebenen sauber getrennt sind.

Apfelsaft                       (Ebene 1 — Verkehrsbezeichnung)
Direktsaft                      (Ebene 3 — freiwillige Auslobung)
naturtrüb                      (Ebene 3 — freiwillige Auslobung)
aus Streuobstwiesen-Äpfeln     (Ebene 3 — freiwillige Auslobung)

Wenn Konzentrat dabei wäre, saehe der Block so aus.

Apfelsaft                          (Ebene 1)
aus Fruchtsaftkonzentrat           (Ebene 2 — Pflichthinweis!)
naturtrüb                         (Ebene 3 — Auslobung)

Die Pflichtangabe Ebene 2 steht in Sichtbeziehung zur Verkehrsbezeichnung — heißt praktisch direkt darunter oder daneben — und in derselben Schriftgröße. Im LMIV-Wortlaut Artikel 9 in Verbindung mit Anhang VII Teil II ist das hart festgelegt.

Typische Beanstandungen aus AGES und LGL-Berichten

Aus den öffentlichen Jahresberichten der AGES Österreich und der LGL Bayern lassen sich vier Wiederholungs-Fehler ableiten, die bei Mosterei-Etiketten regelmäßig auftauchen.

  1. Apfeldirektsaft als einzige Bezeichnung. Direktsaft ist Auslobung, nicht Verkehrsbezeichnung. Apfeldirektsaft als ein einziges Wort verwischt die rechtliche Trennung. Richtig ist Apfelsaft als Verkehrsbezeichnung und Direktsaft separat darunter.

  2. Fehlende Konzentrat-Angabe. Bei Saft, der nachweislich aus Konzentrat ist, fehlt der Pflichthinweis aus Fruchtsaftkonzentrat. Das ist Verstoß gegen Artikel 9 LMIV in Verbindung mit Fruchtsaftverordnung.

  3. Irreführende Naturtrüb-Auslobung. Klargefilterter Saft wird trotzdem als naturtrüb beworben — meistens aus Versehen bei Umstellung der Produktion, manchmal aus Marketing-Vorsatz. Führt zu deutlich erhöhten Beanstandungsraten.

  4. Streuobst-Bezeichnung ohne Streuobst-Hintergrund. Plantagensaft mit Streuobst-Marketing — schwerwiegend, weil Verbraucher für Streuobst-Saefte höhere Preise zahlen und Irreführung auch wettbewerbsrechtlich relevant wird.

Mosterei-Checkliste vor dem nächsten Druck

Bevor du eine Etikettendruckcharge in Auftrag gibst, gehe diese sechs Punkte durch.

  1. Verkehrsbezeichnung steht zuerst und groß — Apfelsaft, Birnensaft, Mehrfruchtsaft. Schriftgröße mindestens 1,2 mm Mindesthöhe (bei Packung unter 80 cm2 mindestens 0,9 mm).
  2. Konzentrat-Hinweis falls nötig — aus Fruchtsaftkonzentrat oder aus konzentriertem Fruchtsaft in derselben Schriftgröße wie die Verkehrsbezeichnung.
  3. Direktsaft nur wenn wirklich Direktsaft — also kein Konzentrat-Zusatz drin.
  4. Naturtrüb nur wenn ungeklaert — Klärungsmittel im Prozess sind ein Show-Stopper.
  5. Sortenrein nur mit 80-Prozent-Dokumentation — schriftliche Sortenlieferungsliste auf dem Betrieb führen.
  6. Streuobst nur bei echten Streuobstwiesen — also Hochstamm, geringe Spritzfolge, alte Sortenmischung.

Wer diese sechs Punkte vor dem Etikettendruck prüfen lässt, kann die häufigste Beanstandungs-Klasse vermeiden — und spart sich den teuren Re-Druck nach Behördenpost.

Komplettes Etikett-Beispiel — naturtrüber Apfel-Direktsaft

Hier kommt ein vollständiger Pflichtangaben-Block, Zeile für Zeile, für einen typischen Hof-Apfelsaft. Das Beispiel gilt für eine 1-Liter-Flasche mit mehr als 80 cm² Etikettfläche — also die Standard-Glasflasche im Hofladen.

Annahme: Mosterei Huber, Niederösterreich. Eigener Apfelsaft aus Streuobst, Sorte gemischt (kein Sortenrein), ungeklärt abgefüllt, pasteurisiert, 1-Liter-Flasche.

Apfelsaft                              → Verkehrsbezeichnung (Pflicht, Ebene 1)
Direktsaft                             → freiwillige Auslobung (Ebene 3)
naturtrüb                              → freiwillige Auslobung (Ebene 3)
aus Streuobstwiesen-Äpfeln            → freiwillige Auslobung (Ebene 3)

Zutaten: Apfelsaft                     → Zutatenverzeichnis (Pflicht, Art. 18 LMIV)
                                          bei Monosaft: nur die Frucht, fertig

Füllmenge: 1 l                        → Nennfüllmenge (Pflicht, Art. 23 LMIV)

Mindestens haltbar bis: 09.2026       → MHD (Pflicht, Art. 24 LMIV)
                                          Monat+Jahr reicht bei MHD über 3 Monate

Losnummer: L 2409                     → Loskennzeichnung (Pflicht, LKV §8)
                                          Alternativ: MHD mit Tag+Monat ersetzt Losnr.

Hersteller: Mosterei Huber            → Verantwortliches Unternehmen (Pflicht, Art. 9)
             Wiesenweg 4, 3100 St. Pölten

Nährwertangaben: (Tabelle)            → grundsätzlich Pflicht (Art. 30 LMIV)
                                          Ausnahme Anhang V Nr. 19 möglich —
                                          nur bei sehr kleinen Mengen/lokaler Abgabe

Grundpreis: 1,80 €/l                  → PAngV-Pflicht bei Selbstbedienung/Regal

Was hier oft vergessen wird:

Das Zutatenverzeichnis bei reinem Monosaft lautet schlicht „Apfelsaft” — keine Zusätze, keine E-Nummern, weil keine drin sind. Wer trotzdem Ascorbinsäure (E 300) als Antioxidationsmittel einsetzt, muss sie zwingend angeben: „Apfelsaft, Antioxidationsmittel: Ascorbinsäure”. Die meisten Hof-Mostereien pasteurisieren ohne Zusätze — dann bleibt das Zutatenverzeichnis einzeilig.

Die Losnummer ist Pflicht nach der Loskennzeichnungsverordnung (LKV §8) bzw. der österreichischen Entsprechung. Eine Ausnahme gilt, wenn das MHD mindestens Tag und Monat enthält — dann kann die Losnummer entfallen, weil der Prüfer das Los über das Tagesdatum rückverfolgen kann. Wer nur Monat+Jahr als MHD angibt (bei Säften mit MHD über drei Monate üblich), braucht zusätzlich die Losnummer.

Der Pflichtblock muss vollständig im selben Sichtfeld stehen. Verkehrsbezeichnung und Füllmenge gehören auf die Hauptansichtsfläche. MHD und Losnummer können auf der Rückseite stehen. Versteckte Pflichtangaben auf dem Flaschenboden — in der Praxis bei Kontrollbesuchen regelmäßig beanstandet.

Wer seinen gesamten Pflichtblock strukturiert durchgehen will, findet im LMIV-Checker-Tool einen Schritt-für-Schritt-Durchgang speziell für Säfte.

Grundpreis und Nährwerttabelle — zwei Sonderregeln für Mostereien

Grundpreis (PAngV)

Der Grundpreis — also der Preis pro Liter oder pro Kilogramm — ist nach der Preisangabenverordnung (PAngV) grundsätzlich Pflicht, wenn Ware nach Volumen oder Gewicht verkauft wird. Für Apfelsaft in der 1-Liter-Flasche heißt das: der Preis je Liter muss sichtbar danebenstehen. Wenn die Flasche genau 1 Liter fasst, ist Grundpreis gleich Endpreis — dann reicht eine Angabe wie 1,80 €/l direkt neben dem Preisschild.

Die Ausnahme nach §4 Abs. 3 PAngV befreit kleine Direktvermarkter — Hofläden, Winzer, Imker — von der Grundpreispflicht, wenn der Verkauf überwiegend durch Bedienung erfolgt. Das heißt: ein Mitarbeiter reicht dem Kunden die Flasche, erklärt den Preis mündlich, kassiert. In diesem Fall entfällt die gedruckte Grundpreisangabe.

Die Ausnahme greift nicht bei: Selbstbedienungsregal im Hofladen, Verkauf über einen Online-Shop, Wochenmarktstand mit Preisschildern ohne persönliche Bedienung. Sobald der Kunde die Flasche selbst aus dem Regal nimmt, gilt die PAngV voll. Wer einen gemischten Hofladen betreibt — Kühlregal (Selbstbedienung) plus Käsetheke (Bedienung) — muss im Kühlregal-Bereich den Grundpreis angeben. Eine Pauschallösung „wir bedienen ja meistens” reicht rechtlich nicht.

Wenn man 0,75-Liter-Flaschen neben 1-Liter-Flaschen im Regal hat, brauchen beide den Grundpreis — und der muss für jede Größe separat stimmen. Für die Berechnung hilft der Grundpreis-Rechner.

Nährwerttabelle (LMIV Anhang V Nr. 19)

Die Nährwertkennzeichnung ist seit Dezember 2016 für vorverpackte Lebensmittel Pflicht (Art. 30 LMIV). Bei Apfelsaft umfasst das mindestens: Brennwert (kJ und kcal), Fett, davon gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, davon Zucker, Eiweiß, Salz — jeweils pro 100 ml.

Die Ausnahme im Anhang V Nr. 19 befreit von der Nährwerttabelle — aber nur wenn zwei Bedingungen gleichzeitig gelten: Der Hersteller gibt das Produkt in kleinen Mengen direkt an den Endverbraucher oder an den lokalen Einzelhandel ab. Was „kleine Mengen” und „lokal” konkret bedeutet, steht nicht im Gesetzestext. Die ALS (Arbeitsgruppe Lebensmittelchemischer Sachverständiger der Länder) nennt in ihrer Auslegungshilfe 50 km als Orientierungsgröße — das ist kein harter Paragraf, sondern eine Praxis-Leitlinie der Kontrollbehörden. Wer 80 km entfernt auf einem Markt verkauft, liegt damit formal außerhalb — auch wenn es nur einmal war.

Wichtig: Anhang V Nr. 19 befreit ausschließlich von der Nährwerttabelle, nicht von den übrigen LMIV-Pflichtangaben. Verkehrsbezeichnung, Zutaten, Füllmenge, MHD, Hersteller, Loskennzeichnung — alles bleibt Pflicht.

Wann lohnt sich die Tabelle trotzdem? Wer seinen Saft über Online-Shops oder Wiederverkäufer außerhalb der Region vertreibt, braucht die Tabelle sowieso. Dann ist es sinnvoller, von Anfang an eine einheitliche Etikette mit Nährwerttabelle zu drucken — statt zwei Versionen zu pflegen. Eine Laboranalyse für Apfelsaft kostet über einen akkreditierten Anbieter rund 60–90 €. Wer keine Laborwerte hat, kann auf BLS-Tabellenwerte für Apfelsaft zurückgreifen — muss das aber in der Dokumentation festhalten. Direktsaft schwankt je nach Apfelsorte und Erntejahr (typisch 8–12 g Zucker/100 ml); ein Tabellenmittelwert ist zulässig, wenn er nicht nachweislich falsch liegt.

Wer Nährwerte mit richtiger Portionsgröße und LMIV-konformer Tabellenstruktur aufbauen will, findet im Lebensmittel-Etiketten-Tool einen geführten Durchgang. Grundlagen zu allen Pflichtangaben erklärt der LMIV-Einstieg für Direktvermarkter.

Was Hofwerk hier hilft

Im Lebensmittel-Etiketten-Tool gibt es einen Saft-Modus, der die Pflichtangaben durchgeht. Der QUID-Berechner hilft bei Mehrfrucht-Saeften mit der Prozent-Angabe pro Frucht. Wer tiefer in die Bag-in-Box-Spezifika einsteigen will, schaut in den Bag-in-Box-Ratgeber. Für die QUID-Berechnung bei Mehrfruchtsäften gibt es einen eigenen Praxis-Guide.

Bei konkreten Etikett-Entwurfs-Fragen ist eine schriftliche Voranfrage beim zuständigen Landratsamt oder bei der AGES (Österreich) jederzeit möglich und kostenfrei — Pflicht-Konzentratangabe und Sortenrein-Definition sind die zwei häufigsten Vorab-Klärungs-Themen.

Häufige Fragen

Darf ich auf meinem Mosterei-Etikett Direktsaft als Verkehrsbezeichnung verwenden?
Nein. Die rechtlich definierte Verkehrsbezeichnung ist Fruchtsaft oder die Frucht-spezifische Form wie Apfelsaft. Direktsaft ist eine freiwillige Auslobung, die zusätzlich zur Verkehrsbezeichnung verwendet werden kann. Falsch wäre also Apfeldirektsaft als alleinige Bezeichnung. Richtig ist Apfelsaft mit darunter oder daneben dem Hinweis Direktsaft.
Wann muss aus Fruchtsaftkonzentrat aufs Etikett?
Sobald der Saft aus Konzentrat rückverdünnt wurde, ist die Angabe aus Fruchtsaftkonzentrat oder aus konzentriertem Fruchtsaft Pflicht. Sie muss unmittelbar neben der Verkehrsbezeichnung stehen und in derselben Schriftgröße wie die Verkehrsbezeichnung. Bei Direktsaft entfällt diese Angabe.
Was bedeutet naturtrueb auf einem Etikett rechtlich?
Naturtrüb ist keine rechtlich definierte Verkehrsbezeichnung. Es ist eine zusätzliche beschreibende Angabe, die nicht irreführend sein darf. Das heisst der Saft muss tatsächlich ohne künstliche Klärung in seinem natürlich truebem Zustand abgefüllt sein. Eine nachtraegliche Truebungsbeimischung wäre irreführend.
Brauche ich eine extra Genehmigung um Sortenrein auf das Etikett zu schreiben?
Nein, aber Sortenrein bedeutet rechtlich, dass mindestens 80 Prozent des Saftes aus der angegebenen Apfelsorte stammen müssen. Bei reinen Sortensaeften wie Boskoop-Saft empfiehlt sich eine schriftliche Sortendokumentation auf dem Betrieb für Kontrollen.

Quellen

  1. Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung (FrSaftErfrischGetrV)
  2. Richtlinie 2012/12/EU Fruchtsaftrichtlinie
  3. VO (EU) Nr. 1169/2011 LMIV konsolidiert
  4. BMLEH Fruchtsäfte Kennzeichnung
  5. LGL Bayern Kennzeichnung Fruchtsäfte
  6. AGES Österreich Fruchtsaft Beanstandungen
  7. Verband der Fruchtsaftindustrie VdF
  8. Verbraucherzentrale Fruchtsaft Klartext Etiketten

Eigene Beobachtung: In den Beanstandungs-Berichten der LGL Bayern und AGES Österreich aus 2024 und 2025 sind die zwei häufigsten Fehler bei Mosterei-Etiketten die unklare Abgrenzung zwischen Verkehrsbezeichnung und freiwilliger Auslobung. Mostmacher schreiben Apfeldirektsaft als Verkehrsbezeichnung, obwohl Apfelsaft die rechtlich definierte Bezeichnung ist und Direktsaft nur als zusätzliche Auslobung dienen darf. Umgekehrt fehlt der Pflichthinweis aus Fruchtsaftkonzentrat in rund jedem fuenften kontrollierten Etikett, das tatsächlich aus Konzentrat rückverdünnt wurde.

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Hinweis: Dieser Artikel ist eine redaktionelle Zusammenfassung öffentlich zugänglicher Quellen, keine Rechtsberatung. Vor Druckfreigabe einer neuen Etiketten-Serie empfehlen wir eine Prüfung durch deine zuständige Lebensmittelaufsicht oder einen Lebensmittelrechtler. Stand der hier zitierten Verordnungen: 9. Juni 2026.