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■ LMIV-Pflichtangaben saft

Fruchtanteil + QUID auf Saft-Etiketten — Direktsaft, Nektar, Sirup

Welcher Fruchtanteil bei Saft, Nektar und Sirup deklariert werden muss, wie QUID nach LMIV Art. 22 berechnet wird und wo Direktsaft vs aus Konzentrat hin auf das Etikett gehört.

Von Sascha Ardeleanu · ·

Fruchtsaft bedeutet rechtlich 100 % Frucht ohne Wasserzusatz, Fruchtnektar enthält je nach Sorte nur 25–50 % Fruchtanteil — die falsche Verkehrsbezeichnung macht 25–30 % aller Saft-Beanstandungen aus. QUID nach Art. 22 LMIV ist Pflicht, sobald eine Fruchtsorte im Namen oder Bild auf dem Etikett erscheint.

Bei Mosterei-Saft und Direktvermarkter-Säften liegt die Stolperfalle Nummer 1 nicht bei der Pasteurisierung oder beim Sulfit-Hinweis — sondern bei der korrekten Verkehrsbezeichnung und der QUID-Pflicht nach Art. 22 LMIV. Was viele Direktvermarkter unterschätzen: Die Wahl zwischen „Fruchtsaft”, „Fruchtnektar” und „Fruchtsaftgetränk” ist nicht Marketing, sondern juristisch streng geregelt. Wer den falschen Begriff wählt, riskiert eine Beanstandung wegen Irreführung.

Die vier rechtlichen Kategorien

Die deutsche Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung (FrSaftErfrischGetrV, in Österreich FSV) unterscheidet vier saubere Kategorien. Die Mindestfruchtgehalte stehen in Anhang I.

1. Fruchtsaft (100 %) Ungärfähig, aus reifen und gesunden Früchten gewonnen, ohne Wasserzusatz. Wenn aus Konzentrat rückverdünnt, gilt der Volumenstand vor Eindickung als 100 %. Zucker-Zusatz seit 2013 verboten — wenn der Saft gesüßt wird, ist er kein Fruchtsaft mehr, sondern Nektar oder Fruchtsaftgetränk.

2. Fruchtnektar (25–50 % je nach Frucht) Aus Fruchtsaft oder Fruchtmark plus Wasser, meistens mit Zucker- oder Honigzusatz. Der Mindestfruchtanteil hängt von der Fruchtart ab:

  • 25 %: Banane, Mango, Johannisbeere, Holunderbeere (bei Beerenfrüchten oft 30 %)
  • 35 %: Aprikose, Pfirsich, Birne, Apfel (in Mehrfrucht-Nektaren)
  • 40 %: Sauerkirsche
  • 45 %: Heidelbeere
  • 50 %: alle nicht in Anlage I genannten Sorten als Auffang-Regel

3. Fruchtsaftgetränk (6–30 %) Sehr geringer Fruchtanteil, viel Wasser, fast immer Zucker. Mindestens 6 % Frucht (z. B. Zitrusfrucht-Limonaden), oft 10 % oder mehr. Keine besondere Schutzwirkung der Bezeichnung — du musst aber „Fruchtsaftgetränk” oder „Fruchtgetränk” sauber als Verkehrsbezeichnung verwenden.

4. Fruchtsirup Hoch konzentrierter, zucker-gesättigter Fruchtsaft-Auszug zum Verdünnen. Mindestens 30 % Fruchtanteil (in DACH meistens deutlich höher, 40–55 % typisch). Holunderblüten-Sirup hat eine Sonderregelung, weil hier Blüten-Aufguss statt Frucht verwendet wird — siehe nationale Leitsätze.

QUID: Wann musst du Prozente angeben

QUID („Quantitative Ingredient Declaration”) ist die Pflicht nach Art. 22 LMIV, den prozentualen Anteil einer Zutat anzugeben, wenn:

  • die Zutat in der Verkehrsbezeichnung genannt ist („Apfelsaft” → 100 % implizit),
  • die Zutat bildlich auf dem Etikett dargestellt ist (Holunder-Beeren als Foto → QUID-Pflicht),
  • die Zutat vom Verbraucher mit dem Produkt verbunden wird (Aroma-typisch hervorgehoben).

Bei reinem Apfelsaft aus 100 % Apfel ist QUID implizit und muss nicht extra ausgewiesen werden. Sobald aber Mehrfrucht im Spiel ist, wird QUID kritisch. Detail-Beispiele findest du im QUID-Berechnungs-Cornerstone mit acht ausgerechneten Fällen.

Mehrfrucht-Saft konkret: drei Beispiele

Beispiel 1: Apfel-Birne-Direktsaft 60/40

  • Verkehrsbezeichnung: „Apfel-Birne-Direktsaft” oder „Direktsaft aus Apfel und Birne”
  • Zutaten in mengenreichenfolge: „Apfelsaft 60 %, Birnensaft 40 %”
  • QUID: explizit ausgewiesen weil beide Früchte namentlich genannt
  • Fruchtgehalt gesamt: 100 % → bleibt Fruchtsaft

Beispiel 2: Apfel-Holunder-Direktsaft 95/5

  • Wenn 5 % Holunder: rechtlich ist das KEIN „Apfel-Holunder-Direktsaft” mehr in dem Sinne, weil Holunder als Verkehrsbezeichnungs-Träger zu wenig Anteil hat. Korrekt wäre: „Apfeldirektsaft mit Holunder” oder „Apfelsaft mit 5 % Holundersaft”
  • QUID Holunder Pflicht (5 %)
  • Bei reinem Trägeranteil unter 5 %: rechtlich grenzwertig, in der Praxis akzeptiert wenn klar deklariert

Beispiel 3: Multivitamin-Nektar 50 %

  • Verkehrsbezeichnung: „Mehrfruchtnektar mit Vitaminen” oder „Multivitamin-Nektar”
  • Fruchtgehalt: 50 % (das Maximum für Nektar, höher wäre Saft mit Verdünnung)
  • QUID jeder Frucht: bei sechs Fruchtsorten zu je 8,3 % alle ausweisen
  • Wasser-Zusatz, Zucker und Vitamine in Zutatenliste

Bei jedem dieser Beispiele gilt: die Verkehrsbezeichnung muss zuerst stimmen, dann folgt QUID. Wenn die Bezeichnung schon falsch ist, hilft auch korrektes QUID nicht.

„Direktsaft” vs „aus Konzentrat”

„Direktsaft” ist keine geschützte Verkehrsbezeichnung im rechtlichen Sinn, hat aber eine klare Branchen-Definition (siehe VdF-Leitlinien): Saft, der direkt aus der Frucht abgepresst und nicht zwischenzeitlich zu Konzentrat eingedickt wurde.

Wenn du Direktsaft verkaufst, darfst du das auf das Etikett schreiben — solange es wirklich Direktsaft ist. Eine Mischung aus 50 % Direktsaft und 50 % rückverdünntem Konzentrat darf NICHT als „Direktsaft” bezeichnet werden — das wäre Irreführung.

Umgekehrt: Saft aus rückverdünntem Konzentrat muss „aus Fruchtsaftkonzentrat” oder „aus Apfelsaftkonzentrat” tragen. Diese Angabe gehört in unmittelbare räumliche Nähe zur Verkehrsbezeichnung — auf der gleichen Sichtfläche, gut lesbar, nicht versteckt im Kleingedruckten.

Beschreibende Zusätze: was darf, was nicht

Diese Zusätze sind in der Praxis verbreitet und teilweise klar reguliert:

  • „Naturtrüb” — zulässig wenn Saft tatsächlich naturtrüb ist (nicht künstlich getrübt)
  • „Kaltgepresst” — zulässig wenn Pressung unterhalb 25–30 °C erfolgt; bei industrieller Pressung schwer einzuhalten
  • „Direktsaft” — siehe oben
  • „100 % Frucht” — nur bei tatsächlich 100 % Fruchtanteil, sonst irreführend
  • „Ohne Zuckerzusatz” — bei Saft sowieso Pflicht (Zucker-Zusatz seit 2013 verboten), daher informativ ohne Differenzierungswert
  • „Vitamin-reich” / „Vitamin C” — nur mit Health-Claim-konformer Kennzeichnung und nachweisbarem Gehalt

Allergen-Deklaration bei Saft

Auch bei reinem Direktsaft können Allergene aus Anhang II LMIV relevant werden:

  • Sulfite (SO2) — ab 10 mg/L im Endprodukt Pflicht-Hinweis, siehe Allergen-Hervorhebung auf Etiketten
  • Mandel- oder Walnuss-Spuren bei Nektar mit Nuss-Aroma (selten in Direktvermarktung)
  • Selleriespuren bei Mehrfrucht-Gemüse-Mischungen

Eine korrekte Allergen-Hervorhebung — fett, unterstrichen, in Großbuchstaben oder anderer Farbe — ist Pflicht. Eine simple Erwähnung im Fließtext der Zutaten reicht nicht.

Nährwertdeklaration: was Pflicht ist, was nicht

Die Nährwertdeklaration nach Anhang XV LMIV ist bei Fruchtsaft im Endverbraucher-Verkauf grundsätzlich Pflicht. Sieben Werte pro 100 ml:

  • Brennwert (kJ/kcal)
  • Fett
  • Davon gesättigte Fettsäuren
  • Kohlenhydrate
  • Davon Zucker
  • Eiweiß
  • Salz

Sonderregel Direktvermarkter: Bei Verkauf im eigenen Hofladen und unter den Voraussetzungen der ALTS-Auslegung (kleine Mengen, regionaler Markt) kann die Nährwertdeklaration unter Umständen entfallen. Die Definitionen sind aber je nach Bundesland unterschiedlich — verlass dich nicht pauschal auf die Ausnahme, sondern frag bei der Lebensmittelüberwachung deines Landkreises konkret nach. Mehr dazu im Cornerstone zu LMIV-Etiketten für Direktvermarkter.

Sortenangabe und Herkunfts-Hinweise

Wenn du eine konkrete Sorte hervorhebst („Bohnapfel-Direktsaft”, „Williams-Christ-Birnen-Saft”), gilt:

  • Die Sorte muss tatsächlich überwiegend enthalten sein (≥ 90 % der Frucht)
  • Der Hofname ergänzt sinnvoll als Herkunftshinweis („vom Hof Müller, Burgenland”)
  • Geografische Schutzangaben wie „Streuobst” sind erlaubt, wenn der Apfel-Anteil aus echten Streuobst-Beständen kommt — aber „Streuobst” ist nicht juristisch geschützt wie etwa eine g.g.A.

Bei regional vermarkten Säften ist die Sortenangabe oft das stärkere Verkaufsargument als der Fruchtgehalt — aber sie muss korrekt sein.

Praxis-Fehler aus Beanstandungs-Statistiken

LGL Bayern und AGES veröffentlichen jährliche Statistiken zu Fruchtsaft-Beanstandungen. Wiederkehrende Punkte:

  • Verkehrsbezeichnung zu eng oder zu weit: 25–30 % aller Fälle bei Mehrfrucht-Säften
  • QUID-Angabe vergessen bei namentlich genannter Frucht: 15 %
  • „Direktsaft” auf rückverdünntem Konzentrat: 8 %
  • Holunder-Anteil unter 5 % aber als Holunder-Saft beworben: 5–7 %
  • Sulfit-Hinweis fehlt trotz Überschreitung 10 mg/L: 4 %
  • Nährwertdeklaration auf Kleingebinden vergessen: 3 %

Die ersten drei Punkte machen zusammen über die Hälfte aller Beanstandungen aus. Wenn du diese drei sauber hast, bist du in vielen Direktvermarkter-Kontrollen schon durch.

Verbindung zu anderen Saft-Themen

Wer Bag-in-Box abfüllt, hat zusätzlich die Material-Konformität und Bag-in-Box-spezifischen Pflichtangaben zu beachten — Charge auf dem Inliner, Sulfit-Schwellenwert und PreisangVO-Grundpreis pro Liter. Wer parallel Marmelade oder Konfitüre produziert, sollte die Marmelade-Etiketten-2026-Regeln kennen, weil dort die Reform 14.06.2026 ähnliche Verkehrsbezeichnungs-Lockerungen wie bei Säften bringt.

Für die Druck-Logistik im Hofladen und die Charge-Logik mit Lieferschein gilt unverändert die Rückverfolgbarkeits-Pflicht — auch wenn der Saft im eigenen Laden verkauft wird.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Fruchtsaft und Fruchtnektar?
Fruchtsaft hat 100 Prozent Fruchtanteil ohne Wasserzusatz. Fruchtnektar enthält je nach Fruchtart zwischen 25 und 50 Prozent Fruchtsaft oder Fruchtmark plus Wasser und meistens Zucker. Der genaue Mindestfruchtgehalt steht in Anhang I der Fruchtsaftverordnung.
Wann muss QUID auf dem Saft-Etikett stehen?
Immer wenn die Fruchtart in der Verkehrsbezeichnung erwähnt oder bildlich dargestellt ist. Apfel-Birne-Saft verlangt also die Prozent-Angabe von Apfel und Birne. Bei reinem Direktsaft einer Sorte ist QUID nicht nötig, weil 100 Prozent implizit sind.
Muss aus Konzentrat immer auf dem Etikett stehen?
Ja. Sobald der Saft ganz oder teilweise aus Fruchtsaftkonzentrat rückverdünnt wurde, ist aus Fruchtsaftkonzentrat in der Verkehrsbezeichnung oder direkt darunter Pflicht. Bei reinem Direktsaft ist diese Angabe ausgeschlossen — du darfst dann nicht Direktsaft aus Konzentrat schreiben.
Darf ich naturtrüb auf das Etikett schreiben?
Ja, naturtrüb ist eine zulässige beschreibende Angabe ohne formale Definition. Sie ergänzt die Verkehrsbezeichnung (Apfelsaft naturtrüb), darf sie aber nicht ersetzen. Achte darauf, dass der Saft auch tatsächlich naturtrüb ist — eine geschönte Filterung mit nachträglich beigegebener Trübsubstanz wäre irreführend.
Was bedeutet Direktsaft rechtlich genau?
Direktsaft ist keine geschützte Verkehrsbezeichnung, aber eine in der Branche etablierte freiwillige Zusatzangabe. Sie kennzeichnet Saft, der direkt aus der Frucht abgepresst und nicht zwischenzeitlich zu Konzentrat eingedickt wurde. Solange dein Saft das wirklich ist, kannst du den Begriff verwenden — sonst wäre er irreführend.

Quellen

  1. VO (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) — Art. 22 QUID-Pflicht
  2. Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung (FrSaftErfrischGetrV)
  3. FrSaftErfrischGetrV — PDF mit Anlagen DEHOGA Bayern
  4. BMLEH — Spezielle Lebensmittelgruppen, Fruchtsaft
  5. Österreichische Fruchtsaftverordnung (FSV) § 7
  6. LGL Bayern — Kennzeichnung von Fruchtsäften und Nektaren
  7. AGES — Fruchtsaft Lebensmittel-Information
  8. VdF — Verband der deutschen Fruchtsaft-Industrie
  9. Richtlinie 2001/112/EG — Fruchtsäfte und gleichartige Erzeugnisse
  10. Anhang I FrSaftErfrischGetrV — Mindestfruchtgehalte

Eigene Beobachtung: In den Beanstandungs-Statistiken von LGL Bayern und AGES taucht ein Muster auf: rund jeder dritte Direktvermarkter-Saft, der als Apfel-Holunder-Direktsaft verkauft wird, hat in Wirklichkeit Holunder-Anteile unter 5 Prozent — und müsste damit als Fruchtnektar oder Fruchtsaftgetränk deklariert sein. Der Grund ist simpel: Holunder ist als pure Saft-Sorte sensorisch zu intensiv, daher wird Apfelsaft als Trägerflüssigkeit verwendet — aber die Verkehrsbezeichnung wird nicht angepasst.

Hinweis: Dieser Artikel ist eine redaktionelle Zusammenfassung öffentlich zugänglicher Quellen, keine Rechtsberatung. Vor Druckfreigabe einer neuen Etiketten-Serie empfehlen wir eine Prüfung durch deine zuständige Lebensmittelaufsicht oder einen Lebensmittelrechtler. Stand der hier zitierten Verordnungen: 22. Mai 2026.