Honig braucht keine Nährwerttabelle: Als unverarbeitetes Erzeugnis aus nur einer Zutatenklasse ist er nach Anhang V Nr. 1 der LMIV von der Pflicht ausgenommen — und zwar produktbezogen, also auch im Online-Shop. Die Ausnahme fällt erst, wenn Zutaten wie Nüsse oder Zimt ins Glas kommen.
Viele Imker kennen nur die halbe Wahrheit: „Kleine Betriebe brauchen keine Nährwerttabelle.” Das stimmt zwar oft — aber beim Honig aus dem falschen Grund. Der Unterschied entscheidet darüber, was passiert, wenn du in einen Online-Shop wechselst oder Nüsse ins Glas rührst. Dieser Beitrag klärt beide Ausnahmen, zeigt eine Beispieltabelle mit Richtwerten je 100 g und den Weg zu den Zahlen ohne Labor. Die übrigen Pflichtangaben fürs Glas findest du im Beitrag Honig-Etiketten erstellen.
Braucht Honig eine Nährwerttabelle?
Nein. Der Weg durch die Verordnung ist kurz. Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe l LMIV listet die Nährwertdeklaration als Pflichtangabe für vorverpackte Lebensmittel. Artikel 16 Absatz 3 nimmt sie gleich wieder zurück: Danach „ist die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe l genannte Deklaration bei in Anhang V aufgeführten Lebensmitteln nicht verpflichtend.” Anhang V trägt die Überschrift „Lebensmittel, die von der verpflichtenden Nährwertdeklaration ausgenommen sind” — und gleich die Nummer 1 dieser Liste lautet: „Unverarbeitete Erzeugnisse, die nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen.”
Bleibt die Frage, ob Honig wirklich darunterfällt. Die hat die EU-Kommission in ihrem Auslegungsdokument zur LMIV (2018/C 196/01) mit einer eigenen Tabellenzeile beantwortet: „Honig wird als unverarbeitetes Lebensmittel angesehen, das aus Bestandteilen und nicht aus Zutaten besteht”, wie in Erwägungsgrund 3 der Richtlinie 2014/63/EU klargestellt. Und weiter: „Für Honig gilt daher die Ausnahme von der Verpflichtung zur Nährwertdeklaration.”
Klarer geht es kaum: Für das Glas mit purem Honig ist die Nährwerttabelle keine Pflicht. Nicht, weil dein Betrieb klein ist — sondern weil das Produkt Honig ist.
Warum ist ausgerechnet Honig ausgenommen — Zucker aber nicht?
Der Grund steckt in einer feinen Unterscheidung: Bestandteile statt Zutaten. Honig wird nicht aus Zutaten zusammengemischt — Zucker, Wasser, Pollen und Enzyme sind Bestandteile, die von Natur aus drinstecken. Die österreichische Honigverordnung stützt genau diese Logik: „Pollen ist ein natürlicher Bestandteil von Honig und nicht als Zutat im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. f der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 der in §§ 2 bis 4 definierten Erzeugnisse zu betrachten“ (§ 6 Abs. 6 HonigV).
Der Aha-Kontrast steht im selben Abschnitt des Kommissionsdokuments: Pflanzliches Öl und Zucker gelten als verarbeitete Erzeugnisse — für sie gilt die Ausnahme nicht. Das Kilo Kristallzucker im Supermarktregal braucht also eine Nährwerttabelle, das Honigglas daneben nicht. Wer das einmal verstanden hat, merkt sich die Regel von selbst: Es geht nicht um süß oder nicht süß, sondern um unverarbeitet oder verarbeitet.
Gilt die Ausnahme auch im Online-Shop?
Ja — für puren Honig gilt sie auch dort. Das ist der meistgemachte Denkfehler in diesem Thema, deshalb der Reihe nach.
Im Fernabsatz verlangt Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a LMIV, dass „verpflichtende Informationen über Lebensmittel” bereits „vor dem Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein” müssen — mit Ausnahme des Mindesthaltbarkeitsdatums. Der Haken an der Sache ist keiner: Was für das Produkt gar keine Pflichtangabe ist, muss auch im Shop nicht stehen. Die Ausnahme nach Anhang V Nr. 1 hängt am Produkt, nicht am Verkaufskanal. Purer Honig bleibt purer Honig, egal ob er über die Ladentheke oder durchs Paket zum Kunden kommt.
Zwei Bilder machen den Unterschied greifbar. Erstes Bild: Du verkaufst puren Blütenhonig im Hofladen und stellst dieselben Gläser in deinen Online-Shop. Am Etikett ändert sich nichts, an der Produktseite im Shop auch nicht — die Nährwerttabelle war nie Pflicht und wird es durch den Versand nicht. Zweites Bild: Du verkaufst einen Aufstrich aus Honig und Nüssen, bisher nur am Markt. Der lebt kennzeichnungsrechtlich von einer ganz anderen Ausnahme — und die verträgt den Kanalwechsel deutlich schlechter.
Die Verwirrung kommt nämlich daher, dass Anhang V noch eine zweite Ausnahme kennt — die Kleinmengen-Ausnahme in Nummer 19. Und die funktioniert völlig anders:
| Anhang V Nr. 1 | Anhang V Nr. 19 | |
|---|---|---|
| Wofür | unverarbeitete Erzeugnisse aus einer Zutat oder Zutatenklasse (purer Honig) | Abgabe kleiner Mengen direkt vom Hersteller |
| Woran hängt sie | am Produkt | am Vertriebsweg |
| Beim Online-Versand | Ausnahme bleibt bestehen | heikel — die WKO stellt auf „lokal und punktuell” ab |
Wer sich nur auf Nummer 19 stützen kann — etwa mit einem Mischprodukt —, für den wird der Vertriebsweg zur entscheidenden Frage. Die Details zur Kleinmengen-Ausnahme stehen im Grundsatzartikel Nährwertkennzeichnung: Pflicht oder nicht?.
Wann brauchst du doch eine Nährwerttabelle?
Sobald aus Honig ein Mischprodukt wird. Honig mit Nüssen, Honig mit Zimt, Honig mit Chili: Das sind mehrere Zutaten — und damit ist es kein „unverarbeitetes Erzeugnis, das nur aus einer Zutat besteht” mehr. Die produktbezogene Ausnahme nach Nummer 1 ist weg.
Dann bleibt nur noch die Kleinmengen-Ausnahme nach Nummer 19. Sie gilt für Lebensmittel, „die direkt in kleinen Mengen von Erzeugnissen durch den Hersteller an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgegeben werden, die die Erzeugnisse unmittelbar an den Endverbraucher abgeben.” Für Österreich legt die WKO das so aus: Die Ausnahme greift für Betriebe, die „lokal und punktuell (das heißt nicht flächendeckend in ganz Österreich)” abgeben — genannt werden der eigene Laden, mobile Stände, die Hauszustellung und lokale Einzelhandelsgeschäfte einschließlich Gastronomie.
Praktisch heißt das: Der Honig mit Nüssen ab Hof oder am Bauernmarkt kommt ohne Nährwerttabelle aus. Ob die Kleinmengen-Ausnahme auch den Versand an Endverbraucher in ganz Österreich deckt, ist dagegen nicht eindeutig geregelt — die WKO-Auslegung stellt auf „lokal und punktuell” ab. Wer denselben Aufstrich überregional über den Online-Shop verschickt, druckt die Tabelle darum besser aufs Etikett. Damit ist die Frage vom Tisch, bevor sie ein Kontrolleur stellt.
Dasselbe Muster gilt für alle Honig-Nebenlinien mit mehreren Zutaten — vom Brotaufstrich bis zu gewürztem Honig fürs Weihnachtsgeschäft. Für Met kommen ohnehin eigene Etikett-Regeln dazu; die behandelt der Beitrag Met-Etikett: Pflichtangaben für die Imkerei.
Eine Entwarnung noch: Wabenhonig ist nach der Honigverordnung eine eigene Honigart (§ 3 AT HonigV) und kein Mischprodukt — die Ausnahme nach Nr. 1 sollte daher greifen; eine ausdrückliche Klarstellung der Kommission dazu gibt es nicht. Was sonst auf sein Etikett gehört, steht im Beitrag Wabenhonig: Etikett-Pflichten für Imker.
Was ändert sich am Etikett beim Mischprodukt?
Mehr als nur die Nährwertfrage. Die Honig-Richtlinie 2001/110/EG legt fest: „Dem Honig dürfen weder Lebensmittelzutaten noch Lebensmittelzusatzstoffe noch andere Stoffe als Honig beigegeben worden sein”, soll er als Honig in Verkehr gebracht werden. Die österreichische Honigverordnung sichert das ab: Die Bezeichnungen ihrer §§ 3 und 4 sind „den dort definierten Erzeugnissen vorbehalten”. Dein Honig mit Nüssen darf also nicht mehr schlicht „Honig” heißen.
Mit der neuen Bezeichnung kommen Zutatenverzeichnis, Allergene und Prozentangabe dazu — wie das im Einzelnen aussieht, zeigt der Beitrag Honig mit Zimt, Nuss, Chili: die Kennzeichnung als Zubereitung. Und je nach Vertriebsweg eben auch: die Nährwerttabelle.
Darfst du freiwillig eine Nährwerttabelle aufs Glas drucken?
Ja. Manche Kunden erwarten die Tabelle schlicht, weil sie sie von jedem anderen Produkt kennen. Aber freiwillig heißt nicht formlos. Artikel 36 Absatz 1 LMIV sagt: Freiwillig bereitgestellte Informationen „müssen den Anforderungen des Kapitels IV Abschnitte 2 und 3 entsprechen” — also denselben Regeln wie eine verpflichtende Deklaration.
Konkret bedeutet das zweierlei. Erstens die vollen „Big 7” nach Artikel 30 Absatz 1: der „Brennwert und die Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz”. Zweitens die Darstellung nach Anhang XV („Abfassung und Darstellung der Nährwertdeklaration”), mit dem Brennwert in Kilojoule und Kilokalorien.
Der häufigste Praxisfehler: nur den Brennwert oder nur Brennwert und Zucker aufs Etikett setzen. Eine solche halbe Tabelle verstößt gegen Artikel 36 in Verbindung mit Artikel 30 — es gilt ganz oder gar nicht. Die Logik dahinter leuchtet ein: Eine Tabelle, die nur ausgewählte Zeilen zeigt, wäre keine Information, sondern Auswahl. Wenn du dich für die Tabelle entscheidest, dann für alle sieben Zeilen — und wenn dir das Etikett dafür zu voll wird, ist Weglassen beim puren Honig die sauberere Entscheidung als Kürzen.
Welche Nährwerte hat Honig je 100 g?
Hier eine fertige Beispieltabelle mit Richtwerten aus der USDA-Datenbank FoodData Central (Honey, SR Legacy, fdcId 169640, abgerufen am 02.08.2026):
| Nährwerte | je 100 g |
|---|---|
| Brennwert | 1272 kJ / 304 kcal |
| Fett | 0 g |
| — davon gesättigte Fettsäuren | 0 g |
| Kohlenhydrate | 82,4 g |
| — davon Zucker | 82,1 g |
| Eiweiß | 0,3 g |
| Salz | 0,01 g |
Zwei Anmerkungen zum Lesen der Zahlen:
- Salz steht in keiner Datenbank direkt. Geführt wird Natrium — beim Honig 4 mg je 100 g. Auf das Etikett gehört aber Salz, gerechnet als Natrium × 2,5, also rund 0,01 g.
- Der Rest ist Wasser. Die Datenbank führt 17,1 g Wasser je 100 g — deshalb gehen Kohlenhydrate, Eiweiß und Wasser zusammen fast auf die 100 g auf.
Wichtig: Das sind Durchschnittswerte, keine Messung deines Glases. Honig schwankt je nach Sorte und Tracht — kennzeichne die Zahlen für dich intern als Richtwerte und übernimm sie bewusst, statt sie für eine Analyse deines eigenen Honigs zu halten. Wer die sieben Zeilen zusammenstellen will: der Nährwert-Rechner — ohne Anmeldung nutzbar — bringt sie in die vorgeschriebene Reihenfolge.
Woher nimmst du die Zahlen ohne Labor?
Die LMIV selbst gibt dir die Antwort. Artikel 31 Absatz 4 nennt drei zulässige Wege zu den deklarierten Durchschnittswerten:
- Eigene Analyse des Herstellers — das Labor, wenn du es willst.
- Berechnung aus den Werten der verwendeten Zutaten — der Standardweg bei Mischprodukten wie dem Nuss-Honig-Aufstrich.
- „Allgemein nachgewiesene und akzeptierte Daten” — der praktische Weg beim puren Honig: Werte aus einer anerkannten Nährwertdatenbank übernehmen.
Die Beispieltabelle oben ist genau das: eine Anwendung von Weg 3 — Datenbankwert nachgeschlagen, als Durchschnittswert übernommen, fertig. Eine Laboranalyse ist für die Nährwertdeklaration nicht vorgeschrieben — weder für den puren Honig noch für die Zubereitung. Wer ohnehin Laborwerte hat, etwa aus der Honiguntersuchung, darf sie natürlich verwenden; verlangt werden sie nicht.
Fazit: keine Pflicht — aber wenn, dann richtig
- Purer Honig braucht keine Nährwerttabelle — Anhang V Nr. 1 LMIV, von der EU-Kommission für Honig ausdrücklich bestätigt.
- Die Ausnahme hängt am Produkt, nicht am Betrieb und nicht am Kanal: Sie gilt auch im Online-Shop, denn Art. 14 LMIV verlangt vor dem Kauf nur die verpflichtenden Angaben.
- Mischprodukte verlieren beides: die Nährwert-Ausnahme nach Nr. 1 und die Bezeichnung „Honig”. Ab Hof hilft gegebenenfalls die Kleinmengen-Ausnahme nach Nr. 19 — beim überregionalen Versand druckst du die Tabelle besser aufs Etikett.
- Freiwillig heißt vollständig nach Vorschrift: alle sieben Werte nach Art. 30 Abs. 1, Darstellung nach Anhang XV, Brennwert in kJ und kcal.
- Zahlen ohne Labor: Art. 31 Abs. 4 lit. c erlaubt allgemein nachgewiesene und akzeptierte Daten — ein anerkannter Datenbankwert reicht.
Noch ein Blick über den Glasrand: BGBl. II Nr. 50/2026 ändert die österreichische Honigverordnung und setzt die Richtlinie (EU) 2024/1438 um — die Herkunftsländer kommen mit Prozentangaben aufs Etikett. Was das für dein Honig-Etikett bedeutet, behandelt die Schwester-Seite imker.hofwerk.at; den Überblick gibt der Beitrag Honigverordnung 2026: Herkunft auf dem Etikett.