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■ LMIV-Pflichtangaben wurst

Nitritpökelsalz aufs Wurst-Etikett: E 250 richtig deklarieren

Nitritpökelsalz, Nitrit und Nitrat aufs Wurst-Etikett richtig angeben: E 250, E 251, E 252 als Konservierungsstoff mit Klassenname oder E-Nummer deklarieren.

Von Sascha Ardeleanu · ·

Nitritpökelsalz gehört ins Zutatenverzeichnis — als Konservierungsstoff mit Einzelname oder E-Nummer, also „Konservierungsstoff Natriumnitrit” oder „Konservierungsstoff E 250”. Nitritpökelsalz selbst ist Speisesalz plus Natriumnitrit (E 250). Der Zusatzstoff muss sichtbar bleiben. Höchstmengen sind Produktsache, keine Etiketten-Angabe.

Pökeln ist Handwerk. Das Etikett ist Pflicht. Beides trifft sich beim Zusatzstoff. Wer Rohwurst, Kochpökelware oder Schinken macht, arbeitet fast immer mit Nitrit oder Nitrat. Und genau diese Stoffe müssen aufs Etikett — in einer festen Form. Dieser Ratgeber zeigt dir, wie du Nitritpökelsalz, Nitrit und Nitrat sauber deklarierst. Ohne erfundene Zahlen und ohne Deutungsstreit bei der Kontrolle.

Nitritpökelsalz, Nitrit, Nitrat — was ist eigentlich was?

Erst die Begriffe, dann das Etikett. Denn hier wird oft durcheinandergeworfen, was verschiedene Dinge sind.

Nitritpökelsalz (NPS) ist keine reine Chemikalie, sondern eine Mischung. Es besteht aus Speisesalz und einem kleinen Anteil Natriumnitrit. Der Anteil an Nitrit liegt niedrig — das Salz macht den großen Teil aus. Genau deshalb ist NPS im Alltag ein Salz mit Zusatzstoff, nicht ein einzelner Zusatzstoff.

Die vier Pökelstoffe hinter den E-Nummern:

E-NummerStoffKlasse
E 249KaliumnitritKonservierungsstoff
E 250NatriumnitritKonservierungsstoff
E 251NatriumnitratKonservierungsstoff
E 252KaliumnitratKonservierungsstoff

Alle vier gehören zur Klasse der Konservierungsstoffe. In der Praxis steckt in Nitritpökelsalz das Natriumnitrit (E 250). Nitrate (E 251, E 252) kommen eher bei langsam gereiften Erzeugnissen zum Einsatz, etwa bei mancher Rohwurst oder bei luftgetrocknetem Rohschinken.

Und die Umrötung? Nitrit und Nitrat sorgen technologisch für die stabile rote Pökelfarbe. Dieser Farb-Effekt heißt Umrötung. Er ist ein Ergebnis der Herstellung, keine Pflichtangabe. Wir bewerten die Stoffe hier nicht gesundheitlich — das ist nicht Aufgabe des Etiketts. Fürs Etikett zählt nur eins: Ist ein Pökelstoff drin, muss er korrekt deklariert werden.

Wie kommt Nitritpökelsalz ins Zutatenverzeichnis?

Die Grundregel steht in der LMIV, Verordnung (EU) 1169/2011. Nach Artikel 18 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang VII Teil C werden Zusatzstoffe im Zutatenverzeichnis mit dem Klassennamen und zusätzlich mit dem Einzelnamen oder der E-Nummer angegeben. Für Nitrit heißt der Klassenname „Konservierungsstoff”.

Daraus ergeben sich zwei zulässige Schreibweisen:

  • Konservierungsstoff Natriumnitrit — Klasse plus Einzelname
  • Konservierungsstoff E 250 — Klasse plus E-Nummer

Beide Formen sind korrekt. Du darfst wählen. Was nicht geht: nur „Natriumnitrit” ohne Klasse oder nur „Konservierungsstoff” ohne den Stoff. Die Klasse allein sagt dem Kunden nicht, welcher Stoff drin ist. Der Stoff allein ordnet ihn nicht in die Konservierungsstoffe ein.

Jetzt kommt der Punkt, an dem viele Hofmetzgereien stolpern. Nitritpökelsalz ist eine zusammengesetzte Zutat — Speisesalz und Nitrit zusammen. Bei zusammengesetzten Zutaten gibt es eine Vereinfachung: Liegt ihr Anteil unter 2 Prozent, muss man nicht jede Unter-Zutat einzeln aufführen. Diese Vereinfachung greift bei Nitritpökelsalz aber nicht für den Zusatzstoff. Der Grund: „Nitritpökelsalz” ist kein Zutaten-Name, den das EU-Recht festgelegt hat. Und Zusatzstoffe mit technologischer Wirkung im Enderzeugnis fallen ohnehin aus der 2-Prozent-Regel heraus.

Ergebnis: Der Konservierungsstoff muss immer sichtbar sein, egal wie klein der Salz-Anteil ist. So sieht die saubere Deklaration im Zutatenverzeichnis aus:

  • „… Speisesalz, Konservierungsstoff Natriumnitrit, …”
  • „… Nitritpökelsalz (Speisesalz, Konservierungsstoff E 250), …”

Die zweite Form nennt das Salz beim gewohnten Namen und macht den Zusatzstoff trotzdem auf. Beide sind zulässig. Der Fehler wäre, nur „Nitritpökelsalz” zu schreiben und den Konservierungsstoff verschwinden zu lassen. Genau das steht bei der Kontrolle schnell im Prüfbericht.

Konservierungsstoff, Haltbarkeit, Umrötung — die Rolle sachlich halten

Nitrit und Nitrat haben in der Pökelware eine technologische Aufgabe. Sie erzeugen die typische rote Farbe und wirken als Konservierungsstoff. „Konservierungsstoff” ist dabei die gesetzliche Klasse — nicht deine Bewertung, sondern die Einordnung aus dem Zusatzstoffrecht.

Für die Werbung heißt das: bleib bei der Funktion, nicht bei Versprechen. Sätze wie „besonders gesund durch Pökelung” gehören nicht aufs Etikett. Gesundheitliche Aussagen zu Nitrit oder Nitrat sind ein eigenes, streng geregeltes Feld — und auf dem Etikett einer Hofwurst haben sie nichts verloren. Halte dich an das, was stimmt und belegbar ist: Es ist ein Konservierungsstoff, er sorgt für Umrötung und für die Haltbarkeit der Pökelware. Mehr Aussage braucht das Etikett an dieser Stelle nicht.

Wie viel Nitrit darf rein — und muss das aufs Etikett?

Kurz: Die Menge gehört nicht aufs Etikett. Wie viel Nitrit oder Nitrat du zusetzen darfst, regelt die Zusatzstoff-Verordnung (EG) 1333/2008 über ihren Anhang II. Diese Höchstmengen sind eine Produktanforderung an die Rezeptur — sie steuern die Herstellung, nicht die Beschriftung.

Deshalb nennen wir hier bewusst keine Milligramm-Zahl. Die genauen Werte hängen von der Erzeugnis-Kategorie ab und werden in der Verordnung samt Bezugsgröße geführt. Wer die exakte Grenze für sein Produkt braucht, liest sie im Anhang II der Verordnung nach oder fragt die zuständige Lebensmittelbehörde beziehungsweise die Fachberatung. Eine falsch abgeschriebene Zahl auf dem Etikett wäre schlimmer als gar keine.

Fürs Etikett gilt schlicht: Ist der Stoff drin, wird er als Konservierungsstoff mit Namen oder E-Nummer deklariert. Punkt. Die Dosierung dokumentierst du intern im Rezeptur- und Kessel-Protokoll, nicht auf der Verpackung.

Das Verbotsprinzip aus dem Zusatzstoffrecht gilt übrigens auch hier: Ein Zusatzstoff darf nur in ein Erzeugnis, wenn er dafür ausdrücklich zugelassen ist. Für die Käse-Seite dieses Prinzips haben wir die Details im Beitrag Natamycin und Nitrat im Käse aufgeschlüsselt — die Logik ist bei Wurst dieselbe, nur die Kategorien sind andere.

Lose Ware an der Theke: „mit Nitritpökelsalz” ausschreiben

Nicht jede Wurst ist vorverpackt. An der Bedientheke, beim losen Verkauf ab Hof oder am Marktstand gelten eigene Regeln. In Deutschland verlangt § 5 der LMZDV bei nicht vorverpackter Ware eine Kenntlichmachung mit festen Wortangaben. Für Pökelstoffe heißt das konkret:

  • Wurst mit Nitritpökelsalz → Angabe „mit Nitritpökelsalz”
  • Erzeugnis mit Nitrat → Angabe „mit Nitrat”
  • allgemein konserviert → Angabe „mit Konservierungsstoff” oder „konserviert”

Auf dem Schild an der Theke sieht das dann etwa so aus: „Bauernsalami, luftgetrocknet — mit Nitritpökelsalz”. Kurz, ehrlich, und der Kunde weiß Bescheid.

§ 5 Absatz 3 LMZDV lässt Alternativen zu: ein Aushang in der Verkaufsstätte, eine schriftliche Aufzeichnung oder ein elektronisches Angebot — jeweils mit allen verwendeten Zusatzstoffen. Für eine Theke mit vielen Sorten ist der Sammel-Aushang oft praktischer als das Schild an jedem Stück. Das Muster kennst du vielleicht schon von den Allergenen. Wie man so einen Aushang aufbaut, zeigt der Beitrag Zusatzstoff- und Allergen-Liste zum Ausdrucken.

Allergene und Pökelstoffe nicht verwechseln

Ein häufiger Denkfehler: Pökelstoffe sind keine Allergene. Nitrit und Nitrat stehen nicht auf der Allergen-Liste in Anhang II der LMIV. Sie werden deshalb im Zutatenverzeichnis nicht hervorgehoben, sondern nur genannt.

Allergene dagegen müssen hervorgehoben werden — fett, in Großbuchstaben oder unterstrichen. Und Wurst hat oft mehrere davon: Senf in der Bratwurst, Sellerie in der Würzmischung, Milch als Bindemittel. Diese Stoffe brauchen die Hervorhebung, der Konservierungsstoff braucht sie nicht. Beides steht im selben Zutatenverzeichnis, wird aber unterschiedlich behandelt. Die Regeln zur Hervorhebung erklärt der Allergen-Ratgeber im Detail.

Nitritfreie Wurst bewerben — was geht, was nicht

Viele Direktvermarkter setzen bewusst kein Nitritpökelsalz ein und wollen das auf dem Etikett zeigen. Das ist erlaubt — wenn es stimmt. Die Grenze zieht Artikel 7 LMIV, das Irreführungsverbot. Eine Auslobung wie „ohne Nitritpökelsalz” oder „nitritfrei” muss zur Rezeptur passen. Wer heimlich doch Nitrat zusetzt, führt in die Irre.

Wichtig ist auch die Bezeichnung selbst. Manche Wurst-Sorten sind nach den Leitsätzen für Fleisch und Fleischerzeugnisse typischerweise gepökelt. Lässt du das Pökelsalz weg, kann das ein Grund sein, die Sorte anders oder ergänzend zu benennen. Umgekehrt gilt: Reines Speisesalz allein pökelt nicht — es würzt nur. Von Pökelung spricht man erst mit Nitrit oder Nitrat. Wie die Leitsätze die Bezeichnungen vorgeben, steht ausführlich im Beitrag Wurst-Bezeichnungen und Leitsätze.

Drei typische Pökel-Erzeugnisse — so steht es im Zutatenverzeichnis

Theorie ist gut, ein Blick auf echte Sorten besser. Drei Beispiele aus der Hofmetzgerei, jeweils nur der Ausschnitt mit dem Pökelstoff — die restlichen Zutaten und Allergene kommen natürlich dazu.

Luftgetrocknete Rohsalami. Hier arbeitet man oft mit Nitrit, teils mit Nitrat für die lange Reifung. Die Zeile kann lauten: „… Schweinefleisch, Speck, Speisesalz, Konservierungsstoff Natriumnitrit, Gewürze, …”. Wird zusätzlich Nitrat eingesetzt, steht auch dieses als eigener Konservierungsstoff da — etwa „Konservierungsstoff Kaliumnitrat” oder „Konservierungsstoff E 252”.

Kochpökelware wie Kasseler oder Kochschinken. Diese Erzeugnisse werden umgerötet und meist gebrüht. Auf dem Etikett steht der Pökelstoff wieder als Konservierungsstoff, zum Beispiel „… Schweinefleisch, Wasser, Speisesalz, Konservierungsstoff E 250, …”. Kommen Phosphate dazu, brauchen die eine eigene Deklaration — das ist ein anderer Zusatzstoff mit eigener Klasse.

Frische Bratwurst ohne Pökelung. Viele Bratwürste kommen ohne Nitritpökelsalz aus. Dann taucht kein Konservierungsstoff aus dieser Gruppe im Zutatenverzeichnis auf. Wer das bewusst so macht, darf mit „ohne Nitritpökelsalz” auszeichnen — solange die Rezeptur das hält.

Das Muster ist bei allen drei Sorten gleich: Klasse plus Name oder E-Nummer, sichtbar im Zutatenverzeichnis, nie im Salz versteckt. Wer dieses Muster einmal verstanden hat, deklariert jede weitere Pökel-Sorte in Sekunden richtig.

Kurz zu Österreich

Die Zusatzstoff-Verordnung und die LMIV sind EU-Verordnungen. Sie gelten in Österreich unmittelbar, genauso wie in Deutschland. Die Deklarationsform „Konservierungsstoff” plus Einzelname oder E-Nummer ist damit dieselbe. Bei der Kenntlichmachung loser Ware gibt es nationale Eigenheiten — die konkrete österreichische Regelung klärst du im Zweifel mit der zuständigen Behörde oder der Landwirtschaftskammer. Wir nennen hier keine österreichische Norm, die wir nicht sauber belegen können.

Checkliste: Pökelstoffe sauber aufs Etikett

Sechs Punkte, bevor die Wurst in den Verkauf geht:

  1. Steckt Nitritpökelsalz drin? Dann „Konservierungsstoff Natriumnitrit” oder „Konservierungsstoff E 250” ins Zutatenverzeichnis.
  2. Nitrat statt Nitrit? Dann „Konservierungsstoff Natriumnitrat” (E 251) oder „Konservierungsstoff Kaliumnitrat” (E 252).
  3. Zusatzstoff nie im Wort „Nitritpökelsalz” verstecken — die 2-Prozent-Vereinfachung gilt hier nicht.
  4. Keine Höchstmenge oder Milligramm-Angabe aufs Etikett — das ist Produktsache, kein Etiketten-Text.
  5. Lose Ware in Deutschland: „mit Nitritpökelsalz”, „mit Nitrat” oder „mit Konservierungsstoff” ans Schild — oder Sammel-Aushang nach § 5 LMZDV.
  6. Auslobung „ohne Nitritpökelsalz” nur, wenn die Rezeptur das wirklich hergibt.

Die Pökelstoff-Zeile ist am Ende nur ein kleiner Teil des Etiketts. Dazu kommen Bezeichnung, die restliche Zutatenliste mit hervorgehobenen Allergenen, Füllmenge, MHD oder Verbrauchsdatum, Anschrift und Los. Den vollen Pflichten-Überblick für Pökel- und Wurstware liefert der Ratgeber Wurst-Etiketten für Direktvermarkter. Für frische Hackfleisch-Erzeugnisse gilt zusätzlich das Verbrauchsdatum — dazu der Beitrag Hackfleisch-Etikett und Verbrauchsdatum.

Wer mehrere Wurst-Sorten kennzeichnet, legt die Zutatenliste einmal sauber an und ändert bei einer neuen Rezeptur nur die betroffenen Zeilen. Das spart bei jeder Sorte Zeit — und hält die Pökelstoff-Angabe über das ganze Sortiment einheitlich. Ein einheitliches Muster hat noch einen Vorteil bei der Kontrolle: Fällt eine Angabe auf, ist sie über alle Sorten hinweg schnell korrigiert, statt an jedem Etikett einzeln gesucht.

Stand: Juli 2026. Dieser Beitrag gibt die Rechtslage nach bestem Wissen wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Im Zweifel hilft die zuständige Lebensmittelbehörde oder die Landwirtschaftskammer weiter.

Häufige Fragen

Wie deklariere ich Nitritpökelsalz auf dem Wurst-Etikett?
Im Zutatenverzeichnis mit Klassenname und Einzelname oder E-Nummer: „Konservierungsstoff Natriumnitrit" oder „Konservierungsstoff E 250" (LMIV Art. 18 Abs. 4). Nitritpökelsalz ist eine zusammengesetzte Zutat aus Speisesalz und Natriumnitrit — der Zusatzstoff muss sichtbar bleiben, nicht im Salz verschwinden.
Was bedeuten E 250, E 251 und E 252?
E 250 ist Natriumnitrit, E 251 Natriumnitrat, E 252 Kaliumnitrat. Dazu kommt E 249 Kaliumnitrit. Alle vier zählen zur Klasse der Konservierungsstoffe. Nitritpökelsalz enthält als Pökelstoff Natriumnitrit (E 250).
Muss ich die Nitrit-Höchstmenge aufs Etikett schreiben?
Nein. Die Höchstmengen für Nitrit und Nitrat sind eine Produktanforderung aus der VO (EG) 1333/2008, keine Etiketten-Angabe. Aufs Etikett gehört die Deklaration des Zusatzstoffs. Welche Menge du einsetzen darfst, klärst du mit der zuständigen Behörde oder der Fachberatung.
Wie kennzeichne ich Pökelware lose an der Theke?
In Deutschland verlangt § 5 LMZDV bei nicht vorverpackter Ware eine Wortangabe wie „mit Nitritpökelsalz", „mit Nitrat" oder „mit Konservierungsstoff". Alternativ ist ein Aushang, eine schriftliche Aufzeichnung oder ein elektronisches Angebot in der Verkaufsstätte erlaubt.
Was ist Umrötung — und gehört das aufs Etikett?
Umrötung meint die stabile rote Pökelfarbe, die Nitrit und Nitrat technologisch erzeugen. Das ist ein Herstellungs-Effekt, keine Pflichtangabe. Aufs Etikett gehört der Zusatzstoff als Konservierungsstoff, nicht der Begriff Umrötung.
Darf ich „ohne Nitritpökelsalz" oder „nitritfrei" bewerben?
Ja, wenn es stimmt und nicht irreführt (Art. 7 LMIV). Verwendest du kein Nitritpökelsalz und kein Nitrat, darfst du das auszeichnen. Der Hinweis muss aber genau zur Rezeptur passen — sonst wird die Werbung irreführend.

Quellen

  1. VO (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) — Art. 18 + Anhang VII Teil C (Zusatzstoffe: Klassenname + E-Nummer)
  2. VO (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe — konsolidierte Fassung, Anhang II (EUR-Lex)
  3. Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse (DLMK, Stand 31.01.2025)
  4. LMZDV § 5 — Kenntlichmachung von Zusatzstoffen bei nicht vorverpackten Lebensmitteln (gesetze-im-internet.de)
  5. Verbraucherzentrale Lebensmittelklarheit — Kennzeichnung von Nitritpökelsalz bei Wurstwaren
  6. LGL Bayern — Merkblatt Direktvermarktung (Fleisch/Wurst)

Eigene Beobachtung: Direkter Abgleich von LMIV Anhang VII (Bezeichnung zusammengesetzter Zutaten) mit der Kennzeichnungs-Praxis: „Nitritpökelsalz" ist kein in EU-Recht festgelegter Zutaten-Name. Deshalb greift die 2-Prozent-Vereinfachung für zusammengesetzte Zutaten hier nicht — der Konservierungsstoff Natriumnitrit muss im Zutatenverzeichnis immer einzeln erscheinen, egal wie klein der Anteil in der Wurst ist.

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Hinweis: Dieser Artikel ist eine redaktionelle Zusammenfassung öffentlich zugänglicher Quellen, keine Rechtsberatung. Vor Druckfreigabe einer neuen Etiketten-Serie empfehlen wir eine Prüfung durch deine zuständige Lebensmittelaufsicht oder einen Lebensmittelrechtler. Stand der hier zitierten Verordnungen: 29. Juli 2026.