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■ LMIV-Pflichtangaben marmelade

Fruchtaufstrich-Etikett: Pflichtangaben für Direktvermarkter 2026

450 g Frucht je Kilo und mindestens 45–60 % Trockenmasse (je nach Land): Das verlangt Konfitüre seit 14.06.2026. Warum „Fruchtaufstrich“ der Ausweg ist (DE + AT).

Von Sascha Ardeleanu · ·

Auf ein Fruchtaufstrich-Etikett gehören eine beschreibende Bezeichnung wie „Erdbeer-Fruchtaufstrich”, das Zutatenverzeichnis mit Allergenen, der Fruchtanteil in Prozent (QUID), Nettofüllmenge, Mindesthaltbarkeitsdatum sowie Name und Anschrift — meist auch eine Nährwerttabelle. Einen Mindestfruchtgehalt oder eine Trockenmasse-Vorgabe gibt es dagegen nicht. Genau das macht den Fruchtaufstrich für Direktvermarkter so interessant.

Seit dem 14. Juni 2026 sind die Hürden für „Konfitüre” und „Marmelade” gestiegen. Wer fruchtiger oder zuckerärmer kocht, als es die Konfitürenverordnung erlaubt, hat mit dem Fruchtaufstrich einen sauberen Ausweg — mit eigenen Regeln und einem Haken. Dieser Ratgeber geht beides durch, für Deutschland und Österreich getrennt. Eine Rechtsberatung ersetzt er nicht.

Was muss auf ein Fruchtaufstrich-Etikett?

Der Fruchtaufstrich ist kein rechtsfreier Raum. Er fällt voll unter die EU-Lebensmittelinformations-Verordnung, kurz LMIV. Deren Artikel 9 listet die Pflichtangaben für vorverpackte Lebensmittel. Auf jedes Glas gehören:

  1. Bezeichnung: beschreibend, zum Beispiel „Erdbeer-Fruchtaufstrich” oder „Fruchtaufstrich aus Marillen”
  2. Zutatenverzeichnis: absteigend nach Gewichtsanteil, Allergene hervorgehoben
  3. Fruchtanteil in Prozent (QUID): sobald eine Frucht im Namen steht — dazu unten mehr
  4. Nettofüllmenge: in Gramm
  5. Mindesthaltbarkeitsdatum
  6. Name und Anschrift des Lebensmittelunternehmers
  7. Nährwertdeklaration: außer die Kleinmengen-Ausnahme greift

Das Grundgerüst ist also dasselbe wie bei jedem anderen Glas aus deiner Küche. Wie du diese Angaben Schritt für Schritt aufs Etikett bringst, zeigt der Ratgeber Marmeladen-Etiketten erstellen. Der Unterschied zum Konfitüren-Glas liegt woanders: bei dem, was NICHT gilt.

Warum darf ich mein Glas nicht einfach „Konfitüre” oder „Marmelade” nennen?

Weil diese Namen geschützt sind. Die EU-Konfitüren-Richtlinie 2001/113/EG zählt in ihrem Anhang I abschließend auf, welche Erzeugnisse sie regelt: Konfitüre, Konfitüre extra, Gelee, Gelee extra, Zitrusmarmelade, Gelee-Marmelade und Maronenkrem. Wer eine dieser Bezeichnungen aufs Etikett schreibt, verspricht damit: Mein Produkt erfüllt die Anforderungen dahinter — Mindestfruchtgehalt und lösliche Trockenmasse.

Der „Fruchtaufstrich” steht nicht in dieser Liste. Er taucht auch in den deutschen Leitsätzen für Obsterzeugnisse nicht auf — deren Ziffer 1.1.3 klammert Erzeugnisse der Konfitürenverordnung sogar ausdrücklich aus. Daraus folgt in der Praxis eine doppelte Lücke: Für den Fruchtaufstrich gibt es keinen vorgeschriebenen Mindestfruchtgehalt und keine Trockenmasse-Vorgabe. Eine eigene Rechtsvorschrift für Fruchtaufstriche gibt es nach unserem Kenntnisstand nicht — es gelten die allgemeinen LMIV-Regeln. Es bleibt nur die allgemeine Regel der LMIV (Artikel 17): Die Bezeichnung muss beschreibend oder verkehrsüblich sein und darf den Käufer nicht irreführen.

Für dich als Direktvermarkter heißt das: Du kannst frei entscheiden, wie viel Frucht und wie viel Zucker in dein Rezept kommt. Du kochst mit 70 Prozent Frucht und wenig Zucker? Als Konfitüre wäre das Glas wegen zu geringer Trockenmasse oft nicht zulässig — als „Erdbeer-Fruchtaufstrich” schon.

Was hat sich am 14. Juni 2026 geändert?

Die Richtlinie (EU) 2024/1438 hat die alte Konfitüren-Richtlinie umgebaut. Deutschland und Österreich haben ihre Konfitürenverordnungen angepasst. Seit dem Stichtag 14. Juni 2026 gilt:

Mehr Frucht ist Pflicht. Konfitüre braucht jetzt mindestens 450 g Pülpe oder Fruchtmark je 1000 g Erzeugnis. Für einige Früchte gelten abweichende Werte: 350 g etwa bei Ribiseln (Johannisbeeren), Vogelbeeren, Sanddorn, Hagebutten und Quitten; bei Ingwer sind es 180 g, bei Kaschuäpfeln 230 g und bei Passionsfrüchten 80 g. Konfitüre extra liegt mit 500 g (bzw. 450 g bei der Ribisel-/Vogelbeeren-Gruppe; Ingwer, Kaschuäpfel und Passionsfrüchte haben eigene, niedrigere Extra-Werte) noch darüber.

„Marmelade” ist für alle Früchte offen. Bislang war der Name in der EU den Zitrusfrüchten vorbehalten. Jetzt erlauben die deutsche Konfitürenverordnung (§ 3 Abs. 2 n.F.) und die österreichische (§ 4 KonfV 2004 idF BGBl. II 52/2026) die Bezeichnung „Marmelade” wahlweise für jede Konfitüre — in Österreich anders als die frühere Kammer-Praxis. Der Zitrus-Klassiker heißt jetzt „Zitrusmarmelade” und braucht 200 g Zitrusfrüchte je Kilo, davon 75 g aus dem Endokarp.

Die Zuckergehalt-Angabe ist gestrichen. Die frühere Pflichtangabe zum Gesamtzuckergehalt gibt es seit der Reform nicht mehr. Geblieben ist für die geschützten Bezeichnungen die Fruchtgehalt-Angabe „hergestellt aus … g Früchten je 100 g” (Art. 2 RL 2001/113/EG, konsolidierte Fassung) im selben Sichtfeld wie die Bezeichnung.

Alle Details zur Reform stehen im Beitrag Konfitürenverordnung 2026. Wichtig für die Strategie: „Marmelade” ist KEIN Ausweg. Wer sein Glas so nennt, holt sich die vollen Konfitüre-Anforderungen an Bord — Fruchtgehalt und Trockenmasse inklusive. Der einzige Name ohne diese Hürden ist der Fruchtaufstrich.

Wie viel Trockenmasse braucht Konfitüre — und warum sind DE und AT verschieden?

Die lösliche Trockenmasse ist der Wert, an dem die meisten Hofrezepte scheitern. Gemeint ist der Anteil an gelösten Stoffen — vor allem Zucker — gemessen als Refraktometerwert. Und hier gehen die Länder auseinander:

RegelwerkLösliche Trockenmasse
EU-Grundregel (RL 2001/113/EG, Anhang I Abschnitt II)mindestens 60 %
Deutschland (Anlage 1 KonfV idF BGBl. 2025 I Nr. 289)mehr als 55 %
Österreich (§ 3 KonfV 2004 idF BGBl. II 52/2026)mindestens 45 %

Ein Glas, das in Österreich als Konfitüre durchgeht, kann in Deutschland also durchfallen. Wer über die Grenze verkauft, muss den strengeren Wert einhalten. Die deutsche Verordnungsbegründung nennt bei der 55-Prozent-Schwelle übrigens ausdrücklich die Abgrenzung zum Fruchtaufstrich — der Gesetzgeber hat die Lücke also im Blick.

Ausnahmen gibt es in beiden Ländern für Erzeugnisse, die eine nährwertbezogene Angabe wie „reduzierter Zuckeranteil” nach der VO (EG) 1924/2006 tragen, oder wenn Zucker ganz oder teilweise durch Süßungsmittel ersetzt wurde. Das ist aber ein eigenes Regelfeld mit eigenen Bedingungen — für die meisten Hofprodukte ist der Fruchtaufstrich der einfachere Weg.

Reicht die Gelierprobe, oder brauche ich ein Refraktometer?

Die Gelierprobe sagt dir, ob die Masse fest wird. Über die lösliche Trockenmasse sagt sie nichts. Ob dein Glas die 45, 55 oder 60 Prozent erreicht, weißt du nur mit einer Messung — und die macht ein Refraktometer. Einfache Handgeräte kosten etwa 15 bis 30 Euro und zeigen den Refraktometerwert direkt an.

Ein Rechenbeispiel, keine Rechtsaussage: Wer mit 3:1-Gelierzucker kocht, nimmt grob 750 g Frucht auf 250 g Zucker. Roh zusammengerührt landet diese Mischung überschlägig bei etwa 30 bis 35 Prozent löslicher Trockenmasse. Ein 2:1-Ansatz liegt bei rund 40 Prozent. Beides ist deutlich unter allen drei Schwellen. Beim Einkochen verdunstet Wasser, der Wert steigt also — wie weit, hängt von Kochdauer und Rezept ab. Deshalb entscheidet am Ende nur die Messung, nicht das Rezept auf der Zuckerpackung.

Daraus ergibt sich eine klare Faustregel: Wer nicht messen will oder bewusst fruchtiger und zuckerärmer kocht, fährt mit der Bezeichnung „Fruchtaufstrich” besser. Wer den Konfitüre-Namen führen will, kommt um das Refraktometer nicht herum.

Brauche ich beim Fruchtaufstrich eine Fruchtgehalt-Angabe?

Ja — aber eine andere als bei der Konfitüre. Die spezielle Angabe „hergestellt aus … g Früchten je 100 g” im Sichtfeld der Bezeichnung gilt nur für die geschützten Bezeichnungen der Konfitüren-Richtlinie. Für den Fruchtaufstrich greift stattdessen die allgemeine QUID-Regel der LMIV (Artikel 22): Steht eine Zutat im Namen des Produkts — „Erdbeer-Fruchtaufstrich” — muss ihr Anteil in Prozent angegeben werden, üblicherweise im Zutatenverzeichnis direkt bei der Zutat.

Ein Beispiel: „Zutaten: Erdbeeren (65 %), Zucker, Geliermittel: Pektin, Säuerungsmittel: Citronensäure.” Den Prozentwert rechnest du aus deiner Rezeptur. Zwei kostenlose Helfer nehmen dir das ab: der Fruchtgehalt-Rechner für die Frage, welche Bezeichnung dein Rezept überhaupt tragen darf, und der QUID-Berechner für den Prozentwert im Zutatenverzeichnis.

Brauche ich eine Nährwerttabelle für Hofladen und Bauernmarkt?

Die Nährwertdeklaration ist nach LMIV Artikel 9 grundsätzlich Pflicht — auch beim Fruchtaufstrich. Aber es gibt eine wichtige Ausnahme: Anhang V Nr. 19 der LMIV nimmt Lebensmittel aus, die in kleinen Mengen direkt an Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgegeben werden, die selbst direkt an Endverbraucher verkaufen.

Für Österreich hat das Gesundheitsministerium (BMG) in einem Erlass ausgelegt, was das heißt: Ab-Hof-Verkauf, mobile Verkaufsstände und Hauszustellung fallen darunter — ein bundesweites Listing im Supermarkt nicht. Das ist eine Behörden-Auslegung, kein Gesetzestext. Wer nahe an der Grenze arbeitet, etwa mehrere Wiederverkäufer in der Region beliefert, fragt im Zweifel bei der zuständigen Behörde nach.

Praktisch heißt das für viele Direktvermarkter: Am eigenen Stand und im Hofladen kannst du die Nährwerttabelle oft weglassen. Sobald dein Fruchtaufstrich in fremde Regale über die Region hinaus wandert, gehört sie aufs Etikett.

Darf ich alte Etiketten aufbrauchen?

Ja. Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2024/1438 sowie die deutsche und die österreichische Konfitürenverordnung regeln gleichlautend: Erzeugnisse, die vor dem 14. Juni 2026 hergestellt und gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter verkauft werden. Du musst also keine Ware wegkippen und keine Gläser umkleben. Erst neue Chargen ab dem Stichtag brauchen Etiketten nach neuem Recht.

Was ist der Haken am Fruchtaufstrich?

Der Fruchtaufstrich ist eine bewusste Wahl mit einem Trade-off. Drei Punkte solltest du kennen:

Kein geschützter Begriff. „Fruchtaufstrich” garantiert dem Kunden keinen Fruchtgehalt und keine Rezeptur. Was für dich Freiheit ist, ist für den Kunden erst mal nur ein Wort. Viele Direktvermarkter drehen das um und schreiben den hohen Fruchtanteil selbstbewusst aufs Etikett — die QUID-Angabe liefert die Zahl ohnehin.

Die Bezeichnung muss tragen. Weil es keine definierte Verkehrsbezeichnung gibt, muss dein Name das Produkt beschreiben: welche Frucht, was für ein Erzeugnis. Ein nacktes „Aufstrich” reicht nicht.

Das Irreführungsverbot bleibt. LMIV Artikel 17 und die allgemeinen Täuschungsregeln gelten immer. Ein Etikett, das in Aufmachung und Wortwahl eine Konfitüre vortäuscht, ohne deren Anforderungen zu erfüllen, ist angreifbar — auch wenn irgendwo klein „Fruchtaufstrich” steht.

Unterm Strich: Wer die Konfitüre-Werte sicher erreicht und misst, kann den klassischen Namen führen. Wer fruchtiger, zuckerärmer oder einfach ohne Messaufwand arbeiten will, fährt mit dem ehrlich beschrifteten Fruchtaufstrich gut.

Etikett anlegen — mit allen Pflichtangaben aus diesem Beitrag

Bezeichnung, Zutatenliste mit QUID, Füllmenge, MHD, Anschrift: Das sind viele Einzelteile für ein kleines Glas. Im Hofwerk-Etiketten-Tool legst du dein Fruchtaufstrich-Etikett geführt durch die Pflichtangaben an — mit einem kostenlosen Konto speicherst du deine Vorlagen und passt sie je Sorte an. Welche Angaben generell auf Etiketten aus der Direktvermarktung gehören, vertieft der Überblick Hofladen-Etiketten für Direktvermarkter.

Stand: Juli 2026. Dieser Beitrag gibt die Rechtslage nach bestem Wissen wieder und ersetzt keine Rechtsberatung.

Häufige Fragen

Was muss auf ein Fruchtaufstrich-Etikett?
Eine beschreibende Bezeichnung wie „Erdbeer-Fruchtaufstrich", das Zutatenverzeichnis mit hervorgehobenen Allergenen, der Fruchtanteil in Prozent (QUID), die Nettofüllmenge, das Mindesthaltbarkeitsdatum sowie Name und Anschrift. Eine Nährwerttabelle kommt dazu, außer die Kleinmengen-Ausnahme der LMIV greift, etwa beim Ab-Hof-Verkauf.
Warum darf ich mein Glas nicht einfach „Konfitüre" nennen?
Weil „Konfitüre" eine geschützte Bezeichnung aus der EU-Konfitüren-Richtlinie ist. Wer sie nutzt, muss seit 14.06.2026 mindestens 450 g Frucht je 1000 g und eine lösliche Trockenmasse von je nach Land 45 bis 60 Prozent einhalten. Erfüllt dein Rezept das nicht, ist der Name unzulässig — dann bleibt der Fruchtaufstrich.
Wie viel Frucht muss in einen Fruchtaufstrich?
Es gibt keinen vorgeschriebenen Mindestfruchtgehalt. „Fruchtaufstrich" taucht weder in der EU-Konfitüren-Richtlinie noch in den deutschen Leitsätzen für Obsterzeugnisse auf. Es gelten nur die allgemeinen LMIV-Regeln — der Name darf nicht irreführen, und der Fruchtanteil muss als QUID-Prozentwert im Zutatenverzeichnis stehen.
Brauche ich am Bauernmarkt eine Nährwerttabelle?
Oft nicht. Die LMIV nimmt in Anhang V Nr. 19 kleine Mengen aus, die direkt an Endverbraucher oder an lokale Geschäfte gehen. In Österreich zählt das BMG laut Erlass Ab-Hof-Verkauf, mobile Stände und Hauszustellung dazu — ein bundesweites Supermarkt-Listing nicht. Das ist eine Behörden-Auslegung, im Zweifel bei der Behörde nachfragen.
Darf ich alte Etiketten aufbrauchen?
Ware, die vor dem 14.06.2026 hergestellt und gekennzeichnet wurde, darf bis zur Erschöpfung der Bestände abverkauft werden. Das regeln die Änderungsrichtlinie (EU) 2024/1438 und die deutsche wie die österreichische Konfitürenverordnung gleichlautend. Für neue Chargen ab dem Stichtag gilt das neue Recht.

Quellen

  1. RL 2001/113/EG — Konfitüren-Richtlinie, konsolidierte Fassung vom 14.06.2026 (Anhang I + II, Art. 2)
  2. RL (EU) 2024/1438 — Änderungsrichtlinie („Frühstücksrichtlinien“), Art. 6 Übergangsregel
  3. VO (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) — Art. 9, 17, 22 + Anhang V Nr. 19
  4. DE: BGBl. 2025 I Nr. 289 — Änderung der Konfitürenverordnung (Trockenmasse, Marmelade)
  5. AT: Konfitürenverordnung 2004 idF BGBl. II Nr. 52/2026 (RIS, geltende Fassung)
  6. DE: Leitsätze für Obsterzeugnisse (BMLEH) — Ziff. 1.1.3 Anwendungsbereich
  7. AT: BMG-Erlass zu kleinen Mengen / lokaler Einzelhandel (LMIV Anhang V Nr. 19), via WKO

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Hinweis: Dieser Artikel ist eine redaktionelle Zusammenfassung öffentlich zugänglicher Quellen, keine Rechtsberatung. Vor Druckfreigabe einer neuen Etiketten-Serie empfehlen wir eine Prüfung durch deine zuständige Lebensmittelaufsicht oder einen Lebensmittelrechtler. Stand der hier zitierten Verordnungen: 10. Juli 2026.